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   BSG, 14.09.1989 - 12 RK 64/87   

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BSG, 14.09.1989 - 12 RK 64/87 (https://dejure.org/1989,6729)
BSG, Entscheidung vom 14.09.1989 - 12 RK 64/87 (https://dejure.org/1989,6729)
BSG, Entscheidung vom 14. September 1989 - 12 RK 64/87 (https://dejure.org/1989,6729)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versicherungspflicht - Freier Mitarbeiter - Krankengymnastische Praxis - Abrechnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Versicherungspflicht einer freien Mitarbeiterin in einer krankengymnastischen Praxis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)

  • BSG, 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R

    Sozialversicherungspflicht - Physiotherapeutin ohne eigene Zulassung zur

    Die rechtlichen Bindungen, die nach dem Zulassungsrecht zu beachten seien, könnten ein Indiz dafür sein, wie die Beziehungen zu den in der Praxis tätigen Mitarbeitern zu regeln seien (Hinweis ua auf BSG SozR 2200 § 165 Nr. 96).

    Die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass sie von ihrer Pflicht zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen mit Blick auf Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 165 Nr. 96), nach der eine Krankengymnastin freie Mitarbeiterin gewesen sei, unverschuldet keine Kenntnis gehabt habe (Urteil vom 24.9.2014).

    Darüber hinaus betreffen die Regelungen ausschließlich das Verhältnis zwischen Krankenkasse und (zugelassenem) Leistungserbringer (so bereits BSG SozR 2200 § 165 Nr. 96 S 166) , vorliegend also das gesetzlich vorgegebene und nach diesen Vorgaben vertraglich konkretisierte Verhältnis der Klägerin zu den Trägern der GKV.

    Zwar hatte der Senat in seinem Urteil vom 14.9.1989 die Selbstständigkeit einer als "freien Mitarbeiterin" eingesetzten Krankengymnastin bejaht (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 96) .

    Das LSG hat seine Auffassung damit begründet, dass im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 14.9.1989 - 12 RK 64/87 (SozR 2200 § 165 Nr. 96) zur Versicherungspflicht einer freien Mitarbeiterin in einer krankengymnastischen Praxis die Klägerin hier glaubhaft gemacht habe, dass sie unverschuldet von ihrer Pflicht zur Tragung und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen keine Kenntnis gehabt hätte.

    Zu entsprechenden Ermittlungen hätte aber schon deshalb Anlass bestanden, weil sich der Sachverhalt des im Revisionsverfahren in Bezug genommenen früheren Urteils entscheidend von dem Sachverhalt des vorliegenden Rechtsstreits unterscheidet: So hatte die dortige Krankengymnastin "selbst Patienten angenommen" (BSG SozR 2200 § 165 Nr. 96 S 165) .

  • LSG Baden-Württemberg, 14.10.2015 - L 4 R 3874/14

    Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit - Physiotherapeutin - nicht zur

    Insoweit könne dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14. September 1989 (12 RK 64/87 - in juris) nicht mehr ohne Weiteres gefolgt werden.

    Auch wenn das BSG in seinem Urteil vom 14. September 1989 (a.a.O.) ausgeführt habe, dass die Tätigkeit in einer solchen Konstellation eine freie Mitarbeit in einer Praxis nicht ausschließe, weise es aber darauf hin, dass die rechtlichen Bindungen, die nach dem Zulassungsrecht zu beachten seien, ein Indiz dafür sein könnten, wie die Beziehungen zu den in der Praxis tätigen Mitarbeiter zu regeln seien.

    Für die Position der Beklagten lässt sich aus diesem Umstand jedenfalls nichts herleiten (vgl. auch BSG, Urteil vom 14. September 1989 - 12 RK 64/87 - in juris, Rn. 25 a.E.).

    Dies entspricht zumindest nicht der Rechtsprechung des BSG, das die Möglichkeit selbständiger Tätigkeit eines Physiotherapeuten in einer fremden Praxis sowohl im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung angenommen hat (Urteil vom 14. September 1989 - 12 RK 64/87 - in juris, Rn. 24 ff.) als auch im krankenversicherungsrechtlichen Kontext die Abrechenbarkeit von Leistungen freier Mitarbeiter durch den (zugelassenen) Praxisinhaber bejaht hat (BSG, Urteil vom 29. November 1995 - 3 RK 33/94 - in juris, Rn. 16 ff.).

    Die Beklagte kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, die frühere Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 14. September 1989 - 12 RK 64/87 - in juris) sei überholt, weil das BSG (nun) die praktizierte Beziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer nur dann für ausschlaggebend erachte, wenn sie rechtlich zulässig sei (Hinweis der Beklagten auf BSG, Urteil vom 30. April 2013 - B 12 KR 19/11 R - in juris, Rn. 14).

    Sollten die privatrechtlichen Vereinbarungen mit §§ 124, 125 SGB V kollidieren, hätte dies allenfalls Auswirkungen auf die Zulassung des Klägers haben können, nicht aber auf dessen privatrechtliche Beziehung zur Beigeladenen zu 1) (so bereits in ähnlicher Konstellation BSG, Urteil vom 14. September 1989 - 12 RK 64/87 - in juris. Rn. 26).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.09.2014 - L 1 KR 351/12

    Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge für eine als GbR strukturierte

    Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass Physiotherapeuten auch dann nicht abhängig beschäftigt seien, wenn sie wegen fehlender Zulassung nicht zur direkten Abrechnung der erbrachten Leistungen mit den Krankenkassen berechtigt seien (Urteile vom 14. September 1989 - 12 RK 64/87 und 12 RK 2/88).

    In seiner Entscheidung vom 14. September 1989 - 12 RK 64/87 = SozR 2200 § 165 Nr. 96), in der das BSG ausgeführt hat, dass die Tatsache, dass eine Krankengymnastin noch nicht zu den Krankenkassen zugelassen war und nicht berechtigt war, die von ihr gegenüber Kassenpatienten erbrachten Leistungen selbst bei den Krankenkassen abzurechnen, eine freie Mitarbeit in einer Praxis nicht ausschließt, hat es allerdings bereits darauf hingewiesen, dass die rechtlichen Bindungen, die nach dem Zulassungsrecht zu beachten sind, ein Indiz dafür sein können, wie die Beziehungen zu den in der Praxis tätigen Mitarbeitern zu regeln sind.

    Sie sollen danach nur dann keine Bedeutung haben, wenn die geschlossenen Verträge und ihre tatsächliche Abwicklung keinen Zweifel über die gewollte Gestaltung der Beziehung zuließen (BSG, Urteil vom 14. September - 1989 - B 12 RK 64/87 Rdnr. 26).

    In Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG im Urteil vom 14. September 1989 - 12 RK 64/87 zur Versicherungspflicht einer freien Mitarbeiterin in einer krankengymnastischen Praxis hat die Klägerin hier glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet von ihrer Beitragspflichtpflicht keine Kenntnis hatte.

    Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 SGG im Hinblick auf die Urteile des BSG vom 14. September 1989 - 12 RK 64/87 - und - 12 RK 2/88 - zugelassen.

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