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   BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87   

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BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87 (https://dejure.org/1990,5238)
BSG, Entscheidung vom 21.02.1990 - 12 RK 65/87 (https://dejure.org/1990,5238)
BSG, Entscheidung vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 (https://dejure.org/1990,5238)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BB 1990, 1704
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87
    Während des fraglichen Zeitraums (August bis Dezember 1983) bestand auch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis iS des § 7 SGB IV. Dieses erlischt nämlich nicht mit dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung des Versicherten, sondern besteht, soweit ein Kündigungsschutzprozeß Erfolg hat, bis zu dem vom Gericht oder im Vergleich festgesetzten späteren Ende des Arbeitsverhältnisses fort (vgl die Entscheidung des Senats BSGE 52, 152, 155 f).
  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 20/88

    Arbeitsentgelt - Entschädigung - Abfindung

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87
    Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne zählen allerdings, wie der Senat in einem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom heutigen Tag (12 RK 20/88) entschieden hat, nur solche Einnahmen, die sich zeitlich der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lassen.
  • BSG, 23.02.1988 - 12 RK 34/86

    Grundlohn - Arbeitsverhältnis - Beendigung - Abfindung - Arbeitslosengeld -

    Auszug aus BSG, 21.02.1990 - 12 RK 65/87
    Dies hat der Senat bereits in einer früheren Entscheidung (SozR 2200 § 180 Nr. 39 S 159) ausgesprochen.
  • LAG Hamm, 13.05.2020 - 6 Sa 1940/19

    Freistellung, Anrechnung anderweitigen Verdienstes, Sprinterklausel

    Indem die dadurch frei werdende Bruttovergütung vollständig oder - wie hier - anteilig als Abfindung ausgezahlt wird, profitieren zudem beide Arbeitsvertragsparteien unter Umständen aufgrund der sozialversicherungsrechtlichen Privilegierung einer entsprechenden Abfindungszahlung, die nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV beitragspflichtig ist (BSG 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 und 12 RK 20/88; vgl. Schaub/Linck, Arbeitsrechts-Handbuch, 18. Auflage 2019, § 122, Rdn. 42).
  • BSG, 16.02.2005 - B 1 KR 19/03 R

    Krankenversicherung - Bemessung des Krankengeldes - Berücksichtigung von zunächst

    Das Beschäftigungsverhältnis dauert deshalb bis zum rechtlichen Ende des Arbeitsverhältnisses fort, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft in dieser Zeit zur Verfügung stellt, der Arbeitgeber sie aber nicht annimmt (§ 615 BGB; vgl BSGE 52, 152, 155 f = SozR 2100 § 25 Nr. 3 = SozR 2200 § 405 Nr. 10; BSGE 59, 183, 185 ff = SozR 4100 § 168 Nr. 19; BSG SozR 2400 § 2 Nr. 25 S 42; BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 -, USK 9016; BSG, Urteil vom 3. Juni 2004 - B 11 AL 70/03 R = SozR 4-4300 § 123 Nr. 2 RdNr 16).
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 14/98 R

    Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt - Abfindung - Einmalzahlung -

    Er hat daher Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anläßlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozeß dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl Urteile vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016; vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055).
  • BAG, 19.07.2007 - 6 AZR 1087/06

    Masseverbindlichkeit durch Verwertungsvereinbarung

    Nur dann, wenn die Zahlung sich zeitlich nicht der versicherungspflichtigen Beschäftigung zuordnen lässt und anlässlich der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird, handelt es sich um eine nicht der Beitragspflicht unterliegende Abfindung (28. Januar 1999 - B 12 KR 14/98 R - BSGE 83, 266; 28. Januar 1999 - B 12 KR 6/98 R - aaO; 25. Oktober 1990 -12 RK 40/89 -EzA KSchG § 9 nF Nr. 38; 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - EzA KSchG § 9 nF Nr. 37).
  • BSG, 28.01.1999 - B 12 KR 6/98 R

    Beitragspflicht - Abfindung - Arbeitsentgelt - Einmalzahlung - Änderungskündigung

    Er hat daher Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anläßlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozeß dem Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung zugerechnet, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl Urteile vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016; vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.03.2015 - L 1 KR 542/11
    Anders steht es dagegen mit Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen - wie im vorliegenden Fall - oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet worden sind (BSG, Urteil vom 21. Februar 1990, 12 RK 65/87, juris RdNr. 14 mwN).

    Dieses erlischt nämlich nicht mit dem Ende der tatsächlichen Beschäftigung des Versicherten, sondern besteht, soweit ein Kündigungsschutzprozess Erfolg hat, bis zu dem vom Gericht oder im Vergleich festgesetzten späteren Ende des Arbeitsverhältnisses fort (BSG, Urteil vom 21. Februar 1990, 12 RK 65/87, juris RdNr. 16 mwN).

    Sollten die Parteien des Vergleichs die Belastung der Zahlung mit Sozialversicherungsbeiträgen hätten vermeiden wollen, so wäre ein derartiger Wille nach § 32 SGB I ohnehin unbeachtlich (BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 65/87, juris RdNr. 16 und 25.10.1990, 12 RK 40/89, juris RdNr. 22).

    Schließlich ist eine dahingehende ständige Rechtsprechung, das bei Hinweis auf §§ 9, 10 KSchG ohne weitere inhaltliche Differenzierung von einer echten Abfindung auszugehen ist, nicht bekannt (BSG, Urteil vom 21.02.1990, 12 RK 65/87, juris RdNr. 17).

  • BSG, 03.12.2002 - B 2 U 23/02 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Witwenrente - Jahresarbeitsverdienst - Härte -

    Daher gehören Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen oder ihrer gerichtlichen Auflösung im Kündigungsschutzprozess zum Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindungen" bezeichnet wurden und unabhängig davon, ob ihre Zahlung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart worden war (vgl BSG, Urteil vom 21. Februar 1990 - 12 RK 65/87 - USK 9016; Urteil vom 25. Oktober 1990 - 12 RK 40/89 - USK 9055).
  • BSG, 22.04.2008 - B 12 KR 10/07 B
    Der Senat hat dargelegt, unter welchen Umständen eine Abfindung beitragspflichtiges Arbeitsentgelt iS dieser Vorschrift sein kann und insbesondere auch, wann das Ende des Beschäftigungsverhältnisses anzunehmen ist, wenn im Kündigungsschutzprozess das Ende des Arbeitsverhältnisses festgelegt wird (vgl Urteile des Senats vom 21.2.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 und 12 RK 65/87, BB 1990, 1704 sowie insbesondere vom 25.10.1990, 12 RK 40/89, USK 9055).

    Sie legt nicht dar, woraus unter Berücksichtigung, dass das LSG selbst in seinem Urteil ua das Urteil des Senats vom gleichen Tag in einem Parallelverfahren (12 RK 65/87, BB 1990, 1704) zitiert hat, entnommen werden kann, dass das LSG einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt haben könnte.

    Das LSG hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl zB Urteil vom 21.2.1990, 12 RK 65/87, aaO) ein Ende des Beschäftigungsverhältnisses mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.3.2003 angenommen und die Zahlungen der Zeit davor zugeordnet.

  • BSG, 25.10.1990 - 12 RK 40/89

    Beendigung des Arbeitsverhältnisses - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht -

    Einen dem vorliegenden ähnlichen Fall (12 RK 65/87, veröffentlicht in BKK 1990, 747) hat der Senat in derselben Sitzung entschieden, in der das schon genannte Urteil vom 21. Februar 1990 ergangen ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 17.01.2012 - L 11 KR 5900/10

    Beitragsrechtliche Behandlung einer Abfindung wegen vorzeitiger Beendigung eines

    Zutreffend hat das SG aus der Rechtsprechung des BSG abgeleitet, dass wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses - ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist - gezahlte Abfindungen - soweit sie nicht rückständiges Arbeitsentgelt umfassen oder sonst zeitlich dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen sind - weder Einkünfte in Form von Arbeitsentgelt sind (BSG, 21.02.1990, 12 RK 20/88, BSGE 66, 219-222 = SozR 3-2400 § 14 Nr. 2 = juris Rdnr 14; BSG, 21.02.1990, 12 RK 65/87, juris; BSG, 25.10.1990, 12 RK 40/89, juris Rdnr 19 ff; 07.03.2007, B 12 KR 4/06 R, SozR 4-2400 § 14 Nr. 8 = juris Rdnr 15; für die LSG vgl nur exemplarisch LSG Baden-Württemberg, 22.07.2011, L 4 KR 5115/10, juris Rdnr 40; LSG Baden-Württemberg, L 4 KR 5088/10, juris Rdnr 41), noch mit ihrem vollen Zahlbetrag der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.

    Diese Abfindungsanteile sind dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen und daher als Arbeitsentgelt nach den jeweils hierfür geltenden Regelungen der Beitragsbemessung zu unterwerfen (vgl dazu BSG, 23.02.1988, 12 RK 34/86, SozR 2200 § 180 Nr. 39 = juris; BSG, 21.02.1990, 12 RK 65/87, juris).

  • BSG, 21.02.1990 - 12 RK 15/89

    Berechnung der Höhe des Krankenversicherungsbeitrags ; Ausgleich der mit der

  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 - L 11 R 3054/09
  • SG Osnabrück, 28.03.2003 - S 13 KR 112/98
  • BSG, 12.02.2004 - B 12 KR 32/03 B
  • LSG Niedersachsen, 27.10.1989 - L 4 KR 44/88

    Zur Beitragspflicht (Gesamtsozialversicherungsbeitrag) einer Abfindung (§ 9 Abs.

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