Rechtsprechung
   BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,4384
BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81 (https://dejure.org/1982,4384)
BSG, Entscheidung vom 02.06.1982 - 12 RK 66/81 (https://dejure.org/1982,4384)
BSG, Entscheidung vom 02. Juni 1982 - 12 RK 66/81 (https://dejure.org/1982,4384)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1982,4384) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vorliegen eines besonderen sozialrechtlichen Anspruchs des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber; Ansprüche auf Beitragszuschüsse; Frist für die Verjährung von Beitragszuschüssen; Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungsträger, Einzugsstelle, Beitragszahlungspflichtigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (11)

  • BAG, 29.07.1966 - 3 AZR 20/66

    Unterhaltsvergleich - Nettoruhegehaltsbeträge - Abtretung - Ermittlung des

    Auszug aus BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81
    Das wäre der Fall, wenn die Beklagte die Klägerin von der Klageerhebung abgehalten hätte, auch wenn dies unbeabsichtigt geschehen wäre (BAG, NJW 1967, 174).

    Das Abhalten kann auch in der mangelnden, pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung oder Unterrichtung liegen (Palandt-Heinrichs, BGB, 41. Aufl., Übb. 3a vor § 194; BAG, NJW 1967, 174; BVerwG, JR 1966, 476).

    Alles das hat für das Arbeitsverhältnis aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers besondere Bedeutung (Soergel-Augustin, BGB, 11. Aufl., Rdnr. 7 zu § 222), auch wenn insoweit an den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber grundsätzlich keine höheren Anforderungen zu stellen sind als an jeden anderen Arbeitgeber (BAG, NJW 1967, 174).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.12.1978 - L 16 KR 137/77
    Auszug aus BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81
    Von anderen wird der Anspruch auf den Beitragszuschuß den regelmäßig wiederkehrenden Leistungen i.S. des § 197 BGB gleichgeordnet und deshalb die in dieser Vorschrift bestimmte vierjährige Verjährungsfrist analog angewendet (LSG NRW Urteil vom 14. Dezember 1978 - L 16 Kr 137/77 - KVRS 3400/10).

    Daß § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB nicht für die Lückenfüllung herangezogen werden kann, hat bereits das LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 14. Dezember 1978 - 16 Kr 137/77 - a.a.O. -) überzeugend begründet.

  • GemSOGB, 04.06.1974 - GmS-OGB 2/73

    Keine Krankenversicherungspflicht aufgrund der Höhe des Verdienstes;

    Auszug aus BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81
    Das SG und das LSG haben zutreffend den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit bejaht, da der Anspruch auf den Beitragszuschuß gemäß § 405 RVO ein von § 51 SGG erfaßter besonderer sozialrechtlicher Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber ist (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4. Juni 1974 - GmS OGB 2/73 - BSGE 37, 292 = SozR 1500 § 51 Nr. 2).

    Rechtsprechung und Schrifttum haben daher in der Vergangenheit die Frist für die Verjährung der Beitragszuschüsse nicht nur zeitlich, sondern auch in der rechtlichen Begründung erheblich unterschiedlich abgegrenzt: Die früher im Schrifttum wiederholt vertretene Auffassung, daß der Beitragsanspruch ein arbeitsrechtlicher Anspruch sei, dessen Verjährung sich unmittelbar nach § 196 Abs. 1 Nr. 8 BGB richte (vgl. dazu Töns DOK 1970, 828; Leingärtner SozSich 1971, 108; Figge RiA 1972, 63) kann zwar seit der Entscheidung des GmS OGB vom 4. Juni 1974 (a.a.O.) als überholt angesehen werden.

  • BGH, 22.01.1974 - VI ZR 26/73

    Anforderungen an die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis

    Auszug aus BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81
    Danach wird die Verjährung durch ein in einem tatsächlichen Verhalten des Schuldners liegendes Anerkenntnis unterbrochen, sofern es ergibt, daß der Schuldner den Anspruch dem Grunde nach als bestehend erachtet und dies auch dem anderen Teil gegenüber zum Ausdruck bringt (Staudinger, BGB, 12. Aufl., Rdnr. 6 zu § 208; BGH VersR 1974, 571).
  • BSG, 25.09.1981 - 12 RK 58/80

    Beiträge während Kündigungsschutzprozeß - Ende durch Vergleich

    Auszug aus BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81
    Auch an der Erfüllung des Anspruchs aus § 405 RVO besteht ein besonderes öffentliches Interesse, selbst wenn es sich um Ansprüche für die Vergangenheit handelt (Urteil des erkennenden Senats vom 24. September 1981 - 12 RK 58/80 - BSGE 52, 152).
  • BSG, 29.04.1976 - 3 RK 66/75

    Beitragspflicht zur Krankenversicherung und Rentenversicherung für Aushilfskräfte

    Auszug aus BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81
    Vielmehr ist der Arbeitgeber allein aufgrund seiner gesetzlichen Indienstnahme (BSGE 41, 297) verpflichtet, die Voraussetzungen für die Zahlung des Zuschusses festzustellen und diesen an den Versicherten auszuzahlen.
  • BAG, 12.10.1977 - 5 AZR 443/76

    Erstattung - Arbeitnehmeranteil - Sozialversicherung - Gericht fürArbeitssachen -

    Auszug aus BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81
    Auch im Schrifttum wird er als ein solcher mit "Beitragscharakter" bezeichnet (s. z.B. Brackmann, AP Nr. 3 zu §§ 394, 395 RVO und Handbuch der Sozialversicherung, 9. Aufl. Stand: 56. Nachtrag S. 361d).
  • BVerfG, 16.10.1962 - 2 BvL 27/60

    Verfassungsmäßigkeit des § 113 AVG

    Auszug aus BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81
    Im System der Finanzierungsregelungen der RVO kann als Beitrag nur eine gesetzlich geregelte Verpflichtung verstanden werden, durch Zahlung an den Versicherungsträger zur Finanzierung der Versicherung beizutragen (vgl. BVerfGE 14, 312, 318).
  • Drs-Bund, 04.09.1970 - BT-Drs VI/1130
    Auszug aus BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81
    Der sozialrechtliche Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf den Zuschuß zum Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers ist durch das 2. Krankenversicherungs-Änderungsgesetz (KVÄG) vom 21. Dezember 1970 (BGBl. I 1770) eingeführt worden, um den höher verdienenden Angestellten im Interesse der sozialversicherungsrechtlichen Gleichstellung mit den versicherungspflichtig Beschäftigten die Möglichkeit zu geben, sich grundsätzlich ohne höheren Kostenaufwand als diese einen vergleichbaren freiwilligen Krankenversicherungsschutz zu verschaffen (vgl. die Begründung zum Entwurf des 2. KVÄG, BT-Drucks. VI/1130 S. 4 f.; BSG SozR 2200 § 381 Nrn. 4 und 6; SozR 2200 § 405 Nrn. 2, 6 bis 8).
  • BVerwG, 26.01.1966 - VI C 112.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BSG, 02.06.1982 - 12 RK 66/81
    Das Abhalten kann auch in der mangelnden, pflichtwidrig unterlassenen Aufklärung oder Unterrichtung liegen (Palandt-Heinrichs, BGB, 41. Aufl., Übb. 3a vor § 194; BAG, NJW 1967, 174; BVerwG, JR 1966, 476).
  • BSG, 07.06.1979 - 12 RK 38/78

    Zur Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge nach AVG § 112 Abs 3 Buchst g Nr 1

  • SG Speyer, 06.10.2016 - S 17 KR 770/15

    Freiwillige Krankenversicherung - Beitragszuschuss - Maßgeblichkeit einer

    Für die Verjährung eines Beitragszuschusses nach § 257 SGB V ist aufgrund einer analogen Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV eine vierjährige Verjährungsfrist maßgeblich (anders noch unter Geltung der §§ 197, 201 BGB in der Fassung vom 01.01.1964: BSG, Urteil vom 02.06.1982, Az.: 12 RK 66/81).

    Demgegenüber ist der von § 257 SGB V erfasste Beschäftigte, der den Anspruch selbst geltend machen muss, schutzbedürftiger, als der verpflichtete Arbeitgeber/Dritte (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 02.06.1982, Az.: 12 RK 66/81, Rn. 17 zitiert nach Juris).

    Dieser Unterschied, der dazu führte, dass sich das BSG (BSG, Urteil vom 02.06.1982, Az.: 12 RK 66/81, Rn. 17 zitiert nach Juris) noch an einem Analogieschluss gehindert sah, führt nach Wegfall des § 197 BGB (a.F.) nicht mehr zum Ausschluss einer solchen.

    Diese Regelungslücke ist durch eine entsprechende Anwendung der §§ 203 ff. BGB zu schließen (so BSG, Urteil vom 02.06.1982, Az.: 12 RK 66/81, Rn. 27, zitiert nach Juris).

  • SG Duisburg, 24.02.2022 - S 17 KR 887/20
    Auch habe das Bundessozialgericht bereits am 02.06.1982- 12 RK 66/81 entschieden, dass ein der geltend gemachte Anspruch bereits in vier Jahren verjährt.

    Der Anspruch auf einen Beitragszuschuss betrifft zwar den Ausgleich der Beitragslast, ist aber kein Beitragsanspruch, da es sich nicht um einen Anspruch eines Versicherungsträgers auf Beiträge handelt (vgl. BSG, Urteil vom 02.06.1982 - 12 RK 66/81).

    Das BSG hat hinsichtlich der Verjährung der Beitragszuschüsse eine analoge Anwendung der §§ 197, 201 BGB a.F. vorgenommen, mit der Folge dass Beitragszuschüsse unter Anwendung der damals im BGB geltenden Verjährungsregelung in vier Jahren zum Jahresende verjähren (vgl. BSG, Urteil vom 02.06.1982 - 12 RK 66/81).

    Das BSG hat in einer neueren Entscheidung ausgeführt, dass der Anspruch in vier Jahren verjährt und sich dabei auf die Entscheidung des BSG vom 02.06.1982 - 12 RK 66/81 bezogen (BSG, Urteil vom 04.04.2018 - B 12 KR 97/17 B).

    Auch führt das BSG in der Entscheidung vom 02.06.1982 - 12 RK 66/81 wie Folgt aus:.

    (BSG, Urteil vom 02. Juni 1982 - 12 RK 66/81 -, Rn. 21, juris).

    Von einer solchen unzulässigen Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB ist auszugehen, wenn die Beklagte die Klägerin von der Klageerhebung abgehalten hätte, auch wenn dies unbeabsichtigt geschehen wäre (BAG, Urteil vom 29. Juli 1966 - 3 AZR 20/66 -, juris) oder wenn die Beklagte es pflichtwidrig unterlassenen hat, den Kläger zu unterrichten (BSG, Urteil vom 02. Juni 1982 - 12 RK 66/81 -, juris).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 06.09.2023 - L 10 KR 259/22

    Bundeswehr: Landeskundlicher Berater und Übersetzer grundsätzlich

    Aus der Gesamtheit der Verjährungsvorschriften lässt sich aber "ein Plan des Gesetzgebers erkennen", der deutlich macht, dass auch Beitragszuschussansprüche einer kurzen (vierjährigen) Verjährung unterliegen sollen (so zu § 405 RVO bereits BSG, Urteil vom 02.06.1982 - 12 RK 66/81, juris Rn. 14; für eine Analogie zu § 25 Abs. 1 SGB IV dagegen Wallrabenstein in Berchtold/Huster/Rehborn, Gesundheitsrecht, 2. Aufl. 2018, § 257 SGB V Rn. 60; vgl. auch Grimmke in jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020, § 257 Rn. 119) .

    Zwar weist der Kläger zu Recht darauf hin, dass Treuwidrigkeit in Betracht komme, wenn die Beklagte ihn von einer Klageerhebung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist abgehalten hätte (vgl. BSG, Urteil vom 02.06.1982, a.a.O. Rn. 30) .

    Unmittelbar findet diese Vorschrift schon deshalb keine Anwendung, weil es sich bei den Beitragszuschüssen nach § 257 SGB IV nicht um Beiträge im Gesetzessinne handelt (vgl. BSG, Urteil vom 02.06.1982, a.a.O. Rn. 17; dazu wie zum Folgenden auch Stäbler in Krauskopf, SozKV , § 25 SGB IV Rn. 4) .

  • BSG, 06.08.2014 - B 11 AL 7/13 R

    Erstattung von Beitragsaufwendungen zur Kranken- und Pflegeversicherung nach §

    Die Erstattungsleistungen sind durch einen Sozialleistungsträger - hier die BA - zu erbringen; insoweit unterscheidet sich die Beitragserstattung nach § 251 Abs. 2 S 2 SGB V beispielsweise von den dem Arbeitgeber obliegenden Beitragszuschüssen gemäß § 257 SGB V (vgl noch zum früheren Recht Bundessozialgericht , Urteil vom 2.6.1982 - 12 RK 66/81 - Die Beiträge 1982, 311 und Juris) .
  • SG Heilbronn, 26.03.2012 - S 12 KR 4737/10

    Erstattung geleisteter Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und

    Hinsichtlich der Vorgängerregelung zu den Beitragszuschüssen nach § 257 SGB V und § 61 SGB XI in § 405 RVO hat das BSG ausgeführt, dass der Anspruch auf Beitragszuschuss sowohl sozialleistungsrechtliche als auch beitragsrechtliche als auch bürgerlich-rechtliche Elemente enthalte: "Den Leistungsansprüchen sind die Ansprüche auf Beitragszuschuss ähnlich, weil auch insoweit der Versicherte von einem Dritten einen finanzielle Leistung erhält, den zivilrechtlichen Ansprüchen sind sie in der Konstruktion verwandt, weil es sich um Ansprüche des Arbeitnehmers gegen seine Arbeitgeber handelt, und mit den Beitragsansprüchen haben sie gemein, dass sie Teil des beitragsrechtlichen Finanzierungsgefüges sind" (BSG, Urteil vom 02.06.1982, Az.: 12 RK 66/81 Rz. 20).
  • BSG, 04.04.2018 - B 12 KR 97/17 B

    Nichtzulassungsbeschwerde - allgemeine Bedeutung der Rechtsfrage -

    Hinsichtlich der Verjährung des Beitragszuschussanspruchs hat der Senat bereits zu § 405 RVO als einer Vorgängervorschrift zu § 257 SGB V (vgl BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 KR 4/11 R - SozR 4-2500 § 257 Nr. 1 RdNr 16) entschieden, dass der Anspruch in vier Jahren verjährt (BSG Urteil vom 2.6.1982 - 12 RK 66/81 - Juris; so auch für § 257 SGB V Peters in Kasseler Komm, § 257 SGB V RdNr 21, Stand Einzelkommentierung September 2015) .
  • LSG Baden-Württemberg, 28.03.2023 - L 11 KR 2099/22

    Krankenversicherung - Rückerstattung von irrtümlich geleisteten

    Vorliegend streiten die Beteiligten über einen Bereicherungsanspruch anlässlich einer irrtümlichen Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen gem. § 257 SGB V. Dieser Zahlungsanspruch nach § 257 SGB V ist ein dem öffentlichen Recht zuzuordnender, sozialversicherungsrechtlicher Anspruch, da er hinsichtlich der Voraussetzungen und der Rechtsfolgen auf das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung verweist und einem eigenen Sicherungszweck dient (vgl. BSG 10.08.2015, B 12 KR 125/14 B, BeckRS 2015, 17293; BSG 20.03.2013, B 12 KR 4/11 R, SozR 4-2500 § 257 Nr. 1; BSG 11.12.1986, 12 RK 43/85, SozR 2200 § 405 Nr. 12; BSG 02.06.1982, 12 RK 66/81, Die Beiträge 1982, 311; Bayerisches LSG 28.04.2022, L 1 SV 6/22 B, Rn. 13, juris; Böttiger in Krauskopf, Stand September 2022, SGB V, § 257 Rn. 3a; Grimmke in jurisPK-SGB V, 4. Aufl. 2020 , Rn. 41 f.; Mecke in Becker/Kingreen, SGB V, 8. Aufl. 2022, § 257 Rn. 7; Wallrabenstein in NK-GesundhR, 2. Aufl. 2018, SGB V, § 257 Rn. 7).
  • BSG, 16.04.1985 - 12 RK 69/82

    Tarifliche Ausschlussklausel - Treu und Glauben - Anspruch eines Arbeitnehmers -

    Schließlich würde die Anwendung der Ausschlußklausel zu dem schwer verständlichen Ergebnis führen, daß die Krankenkassen Arbeitgeber und Versicherte regelmäßig noch innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren auf Beitragszahlungen in Anspruch nehmen könnten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - SGB IV), der Anspruch auf den Beitragszuschuß nach § 405 RVO ebenfalls in vier Jahren verjährt (Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juni 1982 - 12 RK 66/81 -, Die Beiträge 1982, 311), die Geltendmachung des mit diesen Regelungen korrespondierenden Anspruchs auf den Beitragsanteil nach § 520 Abs. 1 Satz 2 RVO aber schon nach drei Monaten ausgeschlossen wäre.
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 43/85

    Beitragszuschuss - Mehrfachbeschäftigte - Verhältnis der Verdienste - Alle

    Diese Lücke ist nach dem Plan des Gesetzgebers auszufüllen, wie er sich aus den angeführten Vorschriften und den Besonderheiten des Anspruchs nach § 405 RVO ergibt (vgl. dazu Urteil vom 2. Juni 1982 - 12 RK 66/81 - betr. Verjährung von Ansprüchen aus § 405 RVO).
  • LAG Berlin, 08.03.2001 - 7 Sa 2290/00

    Bürgerlich-rechtliche Natur des Anspruchs des Arbeitgebers auf Rückzahlung

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • SG Magdeburg, 13.06.2018 - S 13 KR 270/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.07.2011 - L 15 P 22/06
  • BSG, 11.12.1986 - 12 RK 43/35
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht