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   OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18   

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OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18 (https://dejure.org/2018,9209)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13.04.2018 - 12 S 13.18 (https://dejure.org/2018,9209)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 13. April 2018 - 12 S 13.18 (https://dejure.org/2018,9209)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 10 MRK, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 1 Abs 1 IFG, § 123 Abs 1 VwGO
    Funktion und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes; Ansprüche von Pressevertretern aus dem IFG; Anforderungen an einen Anordnungsgrund bezüglich eines auf das IFG gestützten Auskunftsbegehrens eines Pressevertreters

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 10 MRK, Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 1 Abs 1 IFG, § 123 VwGO
    Pressefreiheit; Auskunftsanspruch; Jedermanns-Recht; Eilverfahren; Anordnungsgrund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2015 - 12 S 43.15

    Informationsfreiheit; Pressefreiheit; Journalist; Auskunftsanspruch; Vorwegnahme

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum vorläufigen Rechtsschutz im Informationsfreiheitsrecht (vgl. Beschlüsse vom 4. Januar 2018 - OVG 12 S 72.17, vom 19. Juli 2016 - OVG 12 S 42.16 - NVwZ-RR 2016, 943, juris Rn. 2, vom 13. Oktober 2015 - OVG 12 S 43.15 - juris 4, vom 1. April 2014 - OVG 12 S 77.13 - juris Rn. 3).

    Entgegen der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht ferner zu Recht angenommen, dass die Berufung des Antragstellers auf das journalistische Interesse am Informationszugang und die öffentliche Aufgabe der Presse für sich genommen die Annahme eines Anordnungsgrundes nicht erlaube, weil er hiermit ein jedermann bedingungslos eingeräumtes Recht im beruflichen Interesse nutze (vgl. hierzu den bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2015, a. a. O.).

  • BVerfG, 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91

    Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18
    Soweit sich die Beschwerde für ihre Auffassung, das Grundrecht der Pressefreiheit des Antragstellers sei unabhängig von der Art des geltend gemachten Anspruchs im Rahmen des Anordnungsgrundes zu berücksichtigen, auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Auskunftsanspruch (auch) der Presse aus § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO beruft (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. August 2000 - 1 BvR 1307.91 - AfP 2000, 559), übersieht sie, dass Gegenstand dieser Entscheidung allein die Frage war, unter welchen Voraussetzungen ein "berechtigtes Interesse" i. S. dieser Regelung anzunehmen ist, mit der Folge, dass auch Pressevertretern der Auskunftsanspruch materiell-rechtlich zusteht.
  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18
    Die Beschwerde räumt jedoch selbst ein, dass der Bundesgesetzgeber mit dem Erlass des Informationsfreiheitsgesetz nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrags gehandelt hat, der ihm verfassungsrechtlich aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst, also nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse ausgeformt, sondern Pflichten gegenüber jedermann begründet hat (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 28).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.04.2014 - 12 S 77.13

    Beschwerde; einstweilige Anordnung; Akteneinsichtsrecht; öffentliches

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum vorläufigen Rechtsschutz im Informationsfreiheitsrecht (vgl. Beschlüsse vom 4. Januar 2018 - OVG 12 S 72.17, vom 19. Juli 2016 - OVG 12 S 42.16 - NVwZ-RR 2016, 943, juris Rn. 2, vom 13. Oktober 2015 - OVG 12 S 43.15 - juris 4, vom 1. April 2014 - OVG 12 S 77.13 - juris Rn. 3).
  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18
    Zwar sind die Gerichte gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen, weshalb bei der Eilentscheidung über einen Presseauskunftsanspruch die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - juris Rn. 23 und 26).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2016 - 12 S 42.16

    Einstweilige Anordnung bei Akteneinsichtsbegehren; Verlust des Fraktionsstatus

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18
    Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats zum vorläufigen Rechtsschutz im Informationsfreiheitsrecht (vgl. Beschlüsse vom 4. Januar 2018 - OVG 12 S 72.17, vom 19. Juli 2016 - OVG 12 S 42.16 - NVwZ-RR 2016, 943, juris Rn. 2, vom 13. Oktober 2015 - OVG 12 S 43.15 - juris 4, vom 1. April 2014 - OVG 12 S 77.13 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 7 C 24.15

    Anspruch auf Einsicht in Gutachten über NS-Vergangenheit verstorbener ehemaliger

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 13.04.2018 - 12 S 13.18
    Entsprechendes gilt für die ohne jegliche Konkretisierung in den Raum gestellte "Rüge (einer) Verletzung von Art. 5 Abs. 1 HS 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK" (zu letzterem vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - BVerwG 7 C 24.15 - AfP 2018, 46, juris Rn. 45).
  • VG Hamburg, 24.02.2022 - 17 E 5455/21

    Teilweise erfolgreicher Eilantrag eines Journalisten auf Erteilung von Auskünften

    Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris, Rn. 35; zum vorläufigen Rechtsschutz im Informationsfreiheitsrecht vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 2, m.w.N.).

    (1) Insoweit sind die Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anspruchsgrundes nicht aufgrund der grundrechtlichen Dimension der Pressefreiheit abzusenken, auch wenn der Antragsteller den streitgegenständlichen Anspruch als Pressevertreter geltend macht (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 5, zum bundesgesetzlichen Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG).

    Der Antragsteller nutzt im beruflichen Interesse ein Recht, das jedermann unabhängig von einem konkret mit seiner Inanspruchnahme verfolgten Interesse eingeräumt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 3; Beschl. v. 13.10.2015, OVG 12 S 43.15, juris, Rn. 5 f.).

    Insbesondere hat der Landesgesetzgeber mit dem Erlass des Hamburgischen Transparenzgesetzes nicht zur Erfüllung des Gestaltungsauftrages gehandelt, der ihm aus dem objektiv-rechtlichen Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erwächst, also nicht spezifisch die informationsrechtliche Stellung der Presse ausgeformt, sondern Pflichten gegenüber jedermann begründet (vgl. zu § 1 Abs. 1 IFG; BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 6 A 2/12, BVerwGE 146, 56-67, Rn. 28; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 4).

  • VG Berlin, 14.11.2018 - 1 L 337.18

    Land Berlin muss Weihnachtszirkus vor Olympiastadion ermöglichen

    Soll mit der beantragten einstweiligen Anordnung - wie hier mit der Zurverfügungstellung der Fläche P01 für die Durchführung des Weihnachtszirkus vom 14. Dezember 2018 bis 6. Januar 2019 - die in der Hauptsache erstrebte Entscheidung vorweggenommen werden, ist dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - BVerwG 6 VR 3.13, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 - OVG 12 S 13.18, juris Rn. 2).
  • VG Köln, 29.06.2023 - 13 K 5228/19

    Haus der Geschichte muss Einsicht in Kaufverträge betreffend den

    vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 28; in Bezug auf die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes siehe OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 - OVG 12 S 13.18 -, juris Rn. 5.
  • VG Berlin, 12.08.2019 - 1 L 233.19

    2019 kein Weihnachtszirkus vor Olympiastadion

    Soll mit der beantragten einstweiligen Anordnung - wie hier mit der Zurverfügungstellung der Fläche PO1 für die Durchführung des Weihnachtszirkus vom 2. Dezember 2019 bis 12. Januar 2020 - die in der Hauptsache erstrebte Entscheidung vorweggenommen werden, ist dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) nur ausnahmsweise zulässig, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - BVerwG 6 VR 3.13, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 - OVG 12 S 13.18, juris Rn. 2).
  • VG Berlin, 30.08.2022 - 2 L 239.22

    Bezirksstadtrat darf nur Wahres sagen und nicht unsachlich sein

    Begehrt ein Antragsteller - wie hier - die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (Anordnungsanspruch) und ihm andernfalls schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (Anordnungsgrund; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 - OVG 12 S 13/18 - juris Rn. 2).
  • VG Berlin, 27.06.2022 - 2 K 98.20

    Informationszugang im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersentschädigung

    Der von dem Kläger unsubstantiiert in den Raum gestellte Missbrauchsverdacht und seine Stellung als Angehöriger der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) steht der Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 IFG nicht entgegen, weil der Kläger mit § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ein jedermann zustehendes Recht wahrnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 - OVG 12 S 13/18 - juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 16.05.2023 - 1 S 287/22

    Festsetzung des Streitwerts nach Beendigung des Verfahrens durch das Gericht

    Die Festsetzung des Auffangwertes entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats in vergleichbaren Streitigkeiten nach dem Informationsfreiheitsgesetz (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.01.2023 - 1 LA 420/21, juris Rn. 54; so auch OVG LSA, Beschl. v. 20.03.2023 - 3 L 108/22.Z, juris Rn. 25; VGH BW, Beschl. v. 06.08.2020 - 10 S 1856/20, juris Rn. 13; SächsOVG, Beschl. v. 13.05.2020 - 5 B 102/20, juris Rn. 18; OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 13.04.2018 - 12 S 13.18, juris Rn. 9).
  • VG Hamburg, 08.08.2022 - 17 E 2853/22

    Erfolgloser Eilantrag nach dem Transparenzschutzgesetz (Herausgabe von Unterlagen

    Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, juris, Rn. 35; zum vorläufigen Rechtsschutz im Informationsfreiheitsrecht vgl. OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2018, OVG 12 S 13.18, juris, Rn. 2, m.w.N.).
  • VG Berlin, 14.07.2022 - 2 K 81.21

    Zugang eines Journalisten zu Informationen aus einer Datenbank des Presse- und

    Weder hat die Beklagte mit ihrem Verweis auf die dem Kläger zur Verfügung stehenden ebenbürtigen Recherchemöglichkeiten sachfremde Erwägungen angestellt, noch war es geboten, den Kläger als Angehörigen der Presse im Rahmen des Informationsfreiheitsrechts günstiger zu behandeln als andere IFG-Antragsteller (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 - OVG 12 S 13/18 - juris Rn. 5).
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