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   LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19   

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https://dejure.org/2020,48565
LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19 (https://dejure.org/2020,48565)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.10.2020 - 12 S 2/19 (https://dejure.org/2020,48565)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - 12 S 2/19 (https://dejure.org/2020,48565)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 792
  • GRUR-RR 2021, 217
  • MMR 2021, 438
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 75/14

    Urheberrechtsverletzung durch Beteiligung an einer Internet-Musiktauschbörse:

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2013, 1441 Rn. 32 - Morpheus; BGH NJW 2014, 2360 Rn. 14 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 15 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37- Tauschbörse III).

    Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH NJW 2016, 953 Rn. 39 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 34 - Everytime we touch).

    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 15 ff. - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 u. 42 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 - Afterlife).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in Filesharing-Fällen gerade keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 18 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 - Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 - Afterlife; BGH NJW 2018, 65 Rn. 15 - Loud).

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 48/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2013, 1441 Rn. 32 - Morpheus; BGH NJW 2014, 2360 Rn. 14 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Diese tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers kommt auch dann in Betracht, wenn der Internetanschluss - wie bei einem Familienanschluss - regelmäßig von mehreren Personen genutzt wird (BGH NJW 2016, 953 Rn. 39 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 34 - Everytime we touch).

    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 15 ff. - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 u. 42 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 - Afterlife).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in Filesharing-Fällen gerade keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 18 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 - Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 - Afterlife; BGH NJW 2018, 65 Rn. 15 - Loud).

  • BGH, 08.01.2014 - I ZR 169/12

    BearShare - Zur Haftung für illegales Filesharing volljähriger

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19
    Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass der Beklagte für die von ihr behaupteten Urheberrechtsverletzungen als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH NJW 2013, 1441 Rn. 32 - Morpheus; BGH NJW 2014, 2360 Rn. 14 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 32 - Everytime we touch).

    Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss nutzen konnten (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 15 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37- Tauschbörse III).

    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 15 ff. - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 u. 42 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 - Afterlife).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in Filesharing-Fällen gerade keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 18 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 - Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 - Afterlife; BGH NJW 2018, 65 Rn. 15 - Loud).

  • BGH, 06.10.2016 - I ZR 154/15

    Afterlife - Sekundäre Darlegungslast eines Internetanschlussinhabers zur Nutzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19
    Entspricht der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast, ist es wieder Sache der Klägerin als Anspruchstellerin, die für eine Haftung des Beklagten als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 15 ff. - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 u. 42 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 f. - Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 - Afterlife).

    Der Anscheinsbeweis ist durch den Gegner dadurch zu entkräften, dass er die ernsthafte Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs beweist (BGH NJW 2017, 1961 Rn. 19 m.w.N. - Afterlife).

    Denn dafür fehlt es an der hinreichenden Typizität für die Annahme, dass der Inhaber eines Internetanschlusses regelmäßig der Täter einer mittels dieses Anschlusses begangenen Urheberrechtsverletzung ist (BGH NJW 2017, 1961 Rn. 18 u. 20 - Afterlife).

    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in Filesharing-Fällen gerade keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 18 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 - Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 - Afterlife; BGH NJW 2018, 65 Rn. 15 - Loud).

  • BGH, 01.12.1994 - I ZR 139/92

    "Kosten bei unbegründeter Abmahnung"; Aufklärungspflicht des Empfängers einer

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19
    Dementsprechend besteht eine "Antwortpflicht des Abgemahnten" außerhalb der Störerhaftung mangels gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten nicht (BGH GRUR 1995, 167, 169; OLG Hamburg BeckRS 2009, 04374; s. auch Forch, GRUR-Prax 2014, 367; Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355).

    In diesem Zusammenhang führt der BGH aus (BGH GRUR 1995, 167, 169):.

  • BGH, 22.03.2018 - I ZR 265/16

    Abmahnung nach öffentlicher Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19
    Auch aus dem Urteil BGH NJW 2018, 2891 - Riptide lässt sich nicht ableiten, dass die sekundäre Darlegungslast in Filesharing-Fällen bereits vorprozessuale Wirkungen gegen den Anschlussinhaber entfaltet.

    Zu dem Umstand, dass ein Auskunftsanspruch des Rechteinhabers gegen den nicht verantwortlichen, privaten Anschlussinhaber regelmäßig nicht besteht, hat der BGH zutreffend ausgeführt (BGH NJW 2018, 2891 Rz. 20 - Riptide):.

  • BGH, 30.03.2017 - I ZR 19/16

    Filesharing über einen Familienanschluss

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19
    In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in Filesharing-Fällen gerade keine Verpflichtung des Anschlussinhabers besteht, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (BGH NJW 2014, 2360 Rn. 18 - BearShare; BGH NJW 2016, 953 Rn. 37 - Tauschbörse III; BGH NJW 2017, 78 Rn. 33 - Everytime we touch; BGH NJW 2017, 1961 Rn. 15 - Afterlife; BGH NJW 2018, 65 Rn. 15 - Loud).
  • OLG Hamburg, 24.11.2008 - 5 W 117/08

    Gehörsrüge: Pflichten des Gerichts im Zusammenhang mit Parteivorbringen;

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19
    Dementsprechend besteht eine "Antwortpflicht des Abgemahnten" außerhalb der Störerhaftung mangels gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten nicht (BGH GRUR 1995, 167, 169; OLG Hamburg BeckRS 2009, 04374; s. auch Forch, GRUR-Prax 2014, 367; Hofmann, GRUR-Prax 2020, 355).
  • BGH, 01.07.2014 - VI ZR 345/13

    Kein Anspruch auf Auskunft über Anmeldedaten gegen den Betreiber eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19
    Auch ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch des Rechteinhabers scheidet regelmäßig aus, da es an der Voraussetzung eines bestehenden rechtlichen Sonderverhältnisses (zu dieser Voraussetzung nur BGH NJW 2014, 2651 Rn. 6) mit dem nicht verantwortlichen, privaten Anschlussinhaber fehlt.
  • BGH, 05.05.1988 - I ZR 151/86

    "Aufklärungspflicht gegenüber Verbänden"; Pflicht des abgemahnten Verletzers zur

    Auszug aus LG Düsseldorf, 21.10.2020 - 12 S 2/19
    Das Bestehen eines rechtlichen Sonderverhältnisses ist auch Voraussetzung der Annahme einer "Antwortpflicht des Abgemahnten" im Wettbewerbsrecht (s. dazu grundsätzlich BGH GRUR 1988, 716, 717; BGH GRUR 1990, 381).
  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

  • BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

    Verurteilung des Krankenhausträgers, der einem Notfallpatienten 1985

  • BGH, 15.11.2012 - I ZR 74/12

    Morpheus - Zur Haftung von Eltern für illegales Filesharing ihrer minderjährigen

  • BGH, 18.02.2020 - VI ZR 280/19

    Im Arzthaftungsprozess wird die erweiterte - sekundäre - Darlegungslast der

  • BGH, 05.06.1985 - I ZR 53/83

    GEMA-Vermutung I

  • BGH, 27.07.2017 - I ZR 68/16

    Urheberrechtsverstoß durch Filesharing: Sekundäre Darlegungslast des

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