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   VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10   

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https://dejure.org/2011,1319
VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10 (https://dejure.org/2011,1319)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29.11.2011 - 12 S 2650/10 (https://dejure.org/2011,1319)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 29. November 2011 - 12 S 2650/10 (https://dejure.org/2011,1319)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen - Einkünfte des Berechtigten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhaltszahlungen des den Berechtigten nicht beherbergenden Elternteils als Einkünfte des Berechtigten i.S.v. § 2 Abs. 3 UVG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UVG § 2 Abs. 3
    Unterhaltszahlungen des den Berechtigten nicht beherbergenden Elternteils als Einkünfte des Berechtigten i.S.v. § 2 Abs. 3 UVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrechnung der zu Gunsten der Schwester erlangten Unterhaltszahlungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1098
  • DÖV 2012, 207
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • VG Magdeburg, 04.12.2008 - 6 A 113/07
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10
    Insoweit werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 04.12.2008 - 6 A 113/07 - Bezug genommen.

    Dieses wird insbesondere auch in den vom Verwaltungsgericht zu Begründung des angegriffenen Urteils herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschl. v. 19.02.2007 - AN 14 K 06.01136 -) und des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urt. v. 04.12.2008 - 6 A 113/07 -) außer Acht gelassen.

  • VG Ansbach, 19.02.2007 - AN 14 K 06.01136
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10
    Dieses wird insbesondere auch in den vom Verwaltungsgericht zu Begründung des angegriffenen Urteils herangezogenen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Ansbach (Beschl. v. 19.02.2007 - AN 14 K 06.01136 -) und des Verwaltungsgerichts Magdeburg (Urt. v. 04.12.2008 - 6 A 113/07 -) außer Acht gelassen.
  • VG Düsseldorf, 05.01.2007 - 21 K 3049/05

    Gewährung weitergehenden Unterhaltsvorschusses für ein Kind; Beitreibung von

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10
    Soweit das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 05.01.2007 - 21 K 3049/05 - (juris) diesen Grundsatz angewandt hat, ist der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt bereits nicht mit dem hier zu entscheidenden vergleichbar.
  • BVerwG, 24.02.2005 - 5 C 17.04

    Anrechnung Unterhaltszahlung; Unterhaltszahlung, Begriff der -;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10
    Mit Urteil vom 24.05.2005 - 5 C 17/04 - (FamRZ 2005, 1245) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der "Unterhaltszahlung" die Anrechnung gerade nicht auf alle unmittelbaren oder mittelbaren Leistungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, an den Berechtigten selbst oder an Dritte erstreckt habe, die sich nach bürgerlichem Recht auf den Anspruch des berechtigten Kindes auf Unterhalt auswirkten oder ihn erfüllen könnten.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.01.2010 - 6 B 10.09

    Unterhaltsvorschuss; Ersatzzahlung; Klagerücknahme; Zustimmung des Beklagten;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10
    38 Die mit Hinweis auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27.01.2010 - 6 B 10.09 - (JAmt 2010, 395) geäußerte Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach "die Zahlung von Unterhaltsvorschussleistungen dem Prinzip der Nachrangigkeit von öffentlichen Hilfeleistungen gegenüber anderen Einkünften folgt" teilt der Senat daher nicht.
  • BFH, 28.02.1996 - II R 61/95

    Ablehnung der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach Abschluß der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10
    Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Wiedereröffnungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO nicht den Anforderungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprochen hat, bestehen für den Senat im Übrigen nicht (vgl. zur Frage, in welcher Besetzung ein Beschluss nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO zu treffen ist BFH, Beschl. v. 28.02.1996 - II R 61/95 - NVwZ-RR 1997, 73; BVerwG, Urt. v. 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, NJW 1983, 1867; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - NVwZ-RR 2008, 429; Kuntze/Stuhlfauth in Bader, VwGO, Komm., 5. Aufl., § 104 Rn. 15; Sangmeister, NVwZ 1997, 249).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 93.82

    Stiefkinder - Änderung des Familiennamens - Wichtiger Grund - Interessenabwägung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10
    Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Wiedereröffnungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO nicht den Anforderungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprochen hat, bestehen für den Senat im Übrigen nicht (vgl. zur Frage, in welcher Besetzung ein Beschluss nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO zu treffen ist BFH, Beschl. v. 28.02.1996 - II R 61/95 - NVwZ-RR 1997, 73; BVerwG, Urt. v. 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, NJW 1983, 1867; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - NVwZ-RR 2008, 429; Kuntze/Stuhlfauth in Bader, VwGO, Komm., 5. Aufl., § 104 Rn. 15; Sangmeister, NVwZ 1997, 249).
  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2008 - 1 S 1922/07

    Teilnahme der ehrenamtlichen Richter an Urteilsberatung nach Eingang eines

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 29.11.2011 - 12 S 2650/10
    Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Wiedereröffnungsbeschluss nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO nicht den Anforderungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprochen hat, bestehen für den Senat im Übrigen nicht (vgl. zur Frage, in welcher Besetzung ein Beschluss nach § 104 Abs. 3 S. 2 VwGO zu treffen ist BFH, Beschl. v. 28.02.1996 - II R 61/95 - NVwZ-RR 1997, 73; BVerwG, Urt. v. 10.03.1983 - 7 C 93.82 -, NJW 1983, 1867; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 05.02.2008 - 1 S 1922/07 - NVwZ-RR 2008, 429; Kuntze/Stuhlfauth in Bader, VwGO, Komm., 5. Aufl., § 104 Rn. 15; Sangmeister, NVwZ 1997, 249).
  • VGH Bayern, 07.11.2012 - 12 C 12.2279

    Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, stellen

    Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, stellen nur dann Einkünfte des Berichtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG dar, wenn sie dessen eigenen Unterhaltsanspruch betreffen (im Anschluss an VGH BW, Urteil vom 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283).

    Allerdings stellen Unterhaltszahlungen des Elternteils, bei dem der Berechtigte nicht lebt, nach zutreffender Ansicht nur dann Einkünfte des Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG dar, wenn sie den eigenen Unterhaltsanspruch des Berechtigten betreffen (so namentlich VGH BW, U. v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283 [284 f.]).

    Zahlungen, die aufgrund des Unterhaltsanspruchs eines weiteren in dem selben Haushalt lebenden Kindes von dem Elternteil geleistet werden, bei dem der Berechtigte nicht lebt, sind infolge dessen - insbesondere dann, wenn die Ansprüche tituliert sind (vgl. dazu Helmbrecht, UVG, 5. Aufl., 2004, § 2 RdNr. 13) - keine Einkünfte des Berechtigten im Sinne von § 2 Abs. 3 UVG (vgl. VGH BW, U. v. 29.12.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283 [284]).

    Infolgedessen kommen Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz - anders als bei anderen Sozialleistungen - nicht lediglich dann in Betracht, wenn dem Haushalt, dem das unterhaltsberechtigte Kind angehört, zu wenig Mittel zur Befriedigung der grundlegenden Bedürfnisse der Haushaltsmitglieder zu Verfügung stehen (vgl. hierzu näher VGH BW, U. v. 29.12.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283 [285]).

    Ein solcher Ansatz ist zudem auch bereits deshalb verfehlt, weil dies - ohne dass insoweit eine gesetzliche Anordnung im Unterhaltsvorschussgesetz vorliegt - eine Schmälerung des dem weiteren in dem selben Haushalt lebenden Kindes zustehenden (Regel-)Unterhaltsanspruchs zur Folge hätte (so zutreffend VGH BW, U. v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283 [284 f.]).

    Hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. U. v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, JAmt 2012, 283 [285]) mit Recht hingewiesen.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2014 - 7 A 10330/14

    Zuordnung von Unterhaltszahlungen an nicht mehr unterhaltsleistungsberechtigtes

    Gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVG werden auf Unterhaltsleistungen nur die Einkünfte des jeweils leistungsberechtigten Kindes in Form von für es selbst bestimmten Unterhaltszahlungen des Elternteiles, bei dem es nicht lebt, angerechnet (vgl. VGH BW, Urteil vom 29. November 2011 - 12 S 2650/10 - JAmt 2012, 283 [284 f.]).

    Die dahingehende Annahme ist zudem auch deshalb verfehlt, weil dadurch der Unterhaltsanspruch des anderen im selben Haushalt lebenden Kindes geschmälert würde, ohne dass insoweit eine gesetzliche Anordnung im Unterhaltsvorschussgesetz besteht (so auch VGH B W , Urteil vom 29. November 20 11 - 12 S 2650/10 - JAmt 2012, 283 [284 f.]).

    Im Übrigen befremdet es, dass diese Verwaltungsvorschriften den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 2013 - 12 C 12.2279 - NJW 2013, 407 ff. lediglich mit dem Zusatz "a.A." zitieren, sich indes inhaltlich mit diesem Beschluss ebenso wenig auseinandersetzen wie mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Bade n - Württemberg vom 29. November 2011 - 12 S 265 0 /10 - JAmt 2012, 283 ff.

  • VGH Baden-Württemberg, 03.05.2012 - 12 S 2935/11

    Kein Unterhaltsvorschuss für Kind aus anonymer künstlicher Befruchtung

    Eine Bedürftigkeit des Kindes setzt das Gesetz jedenfalls nicht voraus (vgl. dazu bereits Senatsurteil v. 29.11.2011 - 12 S 2650/10 - ZFSH/SGB 2012, 164).
  • VG Minden, 29.06.2012 - 6 K 2076/10

    Erstattungsansprüche eines Jugendhilfeträgers bei Gewährung von

    vgl. VGH BW, Urteil vom 29.11.2011 - 12 S 2650/10 -, ZFSH/SGB 2012, 164 = Juris, Rn. 36; Grube, UVG Kommentar, 2009, Einl. Rn. 8 und § 1 Rn. 2.
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