Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2016

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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16   

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https://dejure.org/2016,42473
OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16 (https://dejure.org/2016,42473)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.11.2016 - 12 S 61.16 (https://dejure.org/2016,42473)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. November 2016 - 12 S 61.16 (https://dejure.org/2016,42473)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 60a Abs 2 S 4 AufenthG 2004, § 60a Abs 6 S 1 Nr 2 AufenthG 2004
    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale Verhinderung der Abschiebung

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 146 VwGO, § 60a Abs 2 S 4 AufenthG, § 60a Abs 6 S 1 Nr 2 AufenthG
    Beschwerde; vorläufiger Rechtsschutz; Ausbildungsduldung; Mitwirkungspflichten bei der Passbeschaffung; kausale Verhinderung der Abschiebung; maßgeblicher Zeitpunkt für das Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kausalität der unzureichenden Mitwirkung eines Ausländers bei der Passbeschaffung für die Nichtvollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AufenthG § 60a Abs. 2 S. 4, AufenthG § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2, AsylG § 61 Abs. 2 S. 1
    Ausbildungsduldung, Ausbildung, Berufsausbildung, Duldung, Passbeschaffung, Kausalität, aufenthaltsbeendende Maßnahmen, Passlosigkeit, Verschulden, Vertretenmüssen, Aufenthaltsbeendigung, Bevorstehen konkreter Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, Beurteilungszeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitwirkungspflichten des Ausländers bei der Passbeschaffung - kausale Verhinderung der Abschiebung

  • rechtsportal.de

    Kausalität der unzureichenden Mitwirkung eines Ausländers bei der Passbeschaffung für die Nichtvollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Maßgeblicher Zeitpunkt für bevorstehende konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung

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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Berlin, 14.04.2016 - 11 L 49.16

    Ausübung einer Erwerbstätigkeit als Service-Mitarbeiter/Übersetzer

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.11.2016 - 12 S 61.16
    § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG eröffnet und eröffnete auch zur damaligen Zeit Ermessen (vgl. VG Freiburg, Beschluss vom 11. Oktober 2016 - 4 K 2553.16 - juris Rn. 6; VG Berlin, Beschluss vom 14. April 2016 - 11 L 49.16 - juris Rn. 15 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    17 b) Im Übrigen könnte unabhängig von den vorstehenden Erwägungen eine Ausbildungsduldung auch deshalb nicht erteilt werden, weil im maßgebenden Zeitpunkt ihrer Beantragung (siehe hierzu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.10.2016 - 11 S 1991/16 -, juris Rn. 19 ff.; OVG B-B, Beschluss vom 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.) eine vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG vorgelegten hat und damit schon konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorgestanden haben.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.07.2017 - 7 B 11079/17

    Abschiebung nach Armenien trotz Ausbildung rechtmäßig

    Bei einem Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde oder auf den des Gerichts hätte es ansonsten letztlich die Ausländerbehörde in der Hand, durch die Einleitung von Abschiebemaßnahmen - die nach dem Gesetzeswortlaut selbst im Fall einer bereits aufgenommenen Ausbildung die Duldungserteilung hindern - die Entstehung des Anspruchs zu verhindern (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 9; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23).

    Zum einen dürften der Ausländerbehörde solche privatrechtlichen Akte nicht ohne weiteres bekannt sein (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 10).

    Als maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob der Versagungsgrund konkret bevorstehender Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung einer Ausbildungsduldung entgegensteht - und nur dafür -, wird deshalb in der Rechtsprechung auf den Zeitpunkt der Beantragung der Ausbildungsduldung abgestellt (vgl. VGH BW, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 11 S 1991/16 -, juris, Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris, Rn. 11; NdsOVG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 8 ME 184/16 -, juris, Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2017 - 18 B 148/17 -, juris, Rn. 23), wobei im Einzelnen unterschiedliche Anforderungen gestellt werden, was mit dem Antrag vorzutragen oder vorzulegen ist, damit dieser hinreichend konkret ist.

  • OVG Niedersachsen, 09.12.2016 - 8 ME 184/16

    Erteilung einer Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten

    Maßgeblich ist insoweit die Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der Ausländer bei der Ausländerbehörde die Erteilung der Duldung zum Zwecke der Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung unter Berufung auf einen bestehenden Ausbildungsvertrag und eine darauf bezogene Beschäftigungserlaubnis beantragt hat (vgl. mit eingehender Begründung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22.11.2016 - OVG 12 S 61.16 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.10.2016, a.a.O., Rn. 19; VG Neustadt (Weinstraße), Beschl. v. 4.11.2016 - 2 L 867/16.NW -, juris Rn. 2; VG Freiburg (Breisgau), Beschl. v. 11.10.2016, a.a.O., Rn. 9).
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Wird zitiert von ...

  • OVG Bremen, 07.12.2023 - 2 B 286/23

    Duldung für Personen mit ungeklärter Identität; Passbeschaffungspflicht des

    Solche Ausnahmefälle betrafen die vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss zitierten obergerichtlichen Entscheidungen: In dem vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall war nur ca. sechs Wochen nach dem Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ein Passersatzpapier auf Antrag der Ausländerbehörde tatsächlich ausgestellt worden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.11.2016 - OVG 12 S 61.16, juris Rn. 5).
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