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LAG Düsseldorf, 12.01.2011 - 12 Sa 1411/10 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 626 BGB, § 1 KSchG
Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers - LAG Düsseldorf
§ 626 BGB, § 1 KSchG
Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers
- rewis.io
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Fortbestehendes Arbeitsverhältnis bei einvernehmlicher Abstellung eines leitenden Angestellten als Fremdgeschäftsführer einer Tochtergesellschaft; unwirksame außerordentliche und ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Mönchengladbach, 01.09.2010 - 2 Ca 451/10
- LAG Düsseldorf, 12.01.2011 - 12 Sa 1411/10
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.10.2017 - 3 Sa 61/17
Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der Bestellung zum Geschäftsführer
Soweit sich der Kläger zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2011 - 12 Sa 1411/10 - beruft, so kann dem bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Entscheidung ein anderer - vom vorliegenden Verfahren abweichender - Sachverhalt zu Grunde gelegen hat. - LAG Sachsen, 16.03.2016 - 8 Sa 268/15
Abgrenzung von Arbeits- und Dienstvertrag
Die Umwandlung des Arbeitsverhältnisses, in welchem der Kläger unstreitig zuvor stand, in nunmehr ein freies Dienstverhältnis, bedarf einer klaren und unmissverständlichen Vereinbarung (…ErfK-Preis a. a. O.; LAG Düsseldorf vom 12.01.2011 - 12 Sa 1411/10 - veröff. in Juris), welche hier gerade nicht vorliegt - jedenfalls nicht i. S. d. Beklagten zu 1. Zwar muss dem Beschäftigten, der zum Geschäftsführer bestellt wird, in aller Regel klar sein, dass er seinen Status als Arbeitnehmer aufgibt (BAG vom 03.02.2009 - 5 AZB 100/08 - NZA 2009, 669 ), jedoch kommt bei entsprechend deutlichen Anhaltspunkten auch eine andere Auslegung in Betracht.