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   LAG Köln, 17.01.2012 - 12 Sa 1502/10   

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https://dejure.org/2012,4711
LAG Köln, 17.01.2012 - 12 Sa 1502/10 (https://dejure.org/2012,4711)
LAG Köln, Entscheidung vom 17.01.2012 - 12 Sa 1502/10 (https://dejure.org/2012,4711)
LAG Köln, Entscheidung vom 17. Januar 2012 - 12 Sa 1502/10 (https://dejure.org/2012,4711)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung; Tarifliche Unkündbarkeit; Entzug der VS-Ermächtigung; Zumutbarkeit und Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Außerordentliche Kündigung; Tarifliche Unkündbarkeit; Entzug der VS-Ermächtigung; Zumutbarkeit und Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Geheimdienstmitarbeiters nach Entzug der Ermächtigung zum Umgang mit Verschlusssachen (VS-Ermächtigung)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 626 Abs. 1
    Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Geheimdienstmitarbeiters nach Entzug der VS-Ermächtigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 28.10.2010 - 2 AZR 293/09

    Öffentlicher Dienst - Kündigung aus verhaltensbedingtem Grund - außer-

    Auszug aus LAG Köln, 17.01.2012 - 12 Sa 1502/10
    Die daraus folgende Pflicht, auf die Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen, kann durch außerdienstliches strafbares Verhalten erheblich verletzt werden (vgl. BAG, Urteil vom 28.10.2010, 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112).

    Dabei wird mit der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28.10.2011, 2 AZR 293/09, NZA 2011, 112) davon ausgegangen, dass ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes, der in besonderem Maße an Recht und Gesetz gebunden ist und in dieser Hinsicht einer besonders kritischen Beobachtung durch die Öffentlichkeit unterliegt, ein berechtigtes und gesteigertes Interesse daran hat, in keinerlei - und sei es auch abwegigen - Zusammenhang mit Straftaten seiner Bediensteten in Verbindung gebracht zu werden.

  • BAG, 27.06.2002 - 2 AZR 367/01

    Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Köln, 17.01.2012 - 12 Sa 1502/10
    ee) Die in der letzten mündlichen Verhandlung erörterte Frage, ob die Beklagte sogar verpflichtet war, für den tariflich unkündbaren Kläger ggf. durch Umorganisation eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger zu schaffen und die fehlende Möglichkeit der Umorganisation hätte darlegen müssen (vgl. zur betriebsbedingten außerordentlichen Kündigung eines tariflich unkündbaren Arbeitnehmers BAG, Urteil vom 27.06.2002, 2 AZR 367/01, BB 2003, 314), kann dahinstehen.
  • BVerwG, 20.01.2004 - 1 D 33.02

    Beamter beim BND; Weiterverfolgung der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts

    Auszug aus LAG Köln, 17.01.2012 - 12 Sa 1502/10
    Dies habe das Bundesverwaltungsgericht (20.01.2004 - 1 D 33/02) in einem vergleichbaren Fall für einen Beamten des B entschieden.
  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 272/08

    Außerordentliche Kündigung - Tarifliche Unkündbarkeit

    Auszug aus LAG Köln, 17.01.2012 - 12 Sa 1502/10
    Einzelfallentscheidung zur Frage der Zumutbarkeit und Möglichkeit der anderweitigen Beschäftigung nach Zurückverweisung durch das BAG (2 AZR 272/08).
  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Köln, 17.01.2012 - 12 Sa 1502/10
    Da das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die streitgegenständliche Kündigung nicht beendet worden ist, ist die Beklagte nach den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen (BAG, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, NZA 1985, 702) zur Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens verpflichtet.
  • BAG, 27.05.2015 - 5 AZR 88/14

    Annahmeverzug - Rücksichtnahmepflicht - Schadensersatz

    Im erneuten Berufungsverfahren stellte das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 17. Januar 2012 (- 12 Sa 1502/10 -) fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung vom 25. September 2006 nicht aufgelöst worden sei, und verurteilte die Beklagte, "den Kläger über den 31.03.2007 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß Arbeitsvertrag als Angestellten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen".

    Weiterer Sachvortrag des Klägers war auch nicht im Hinblick auf das der Kündigungsschutzklage stattgebende Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 17. Januar 2012 (- 12 Sa 1502/10 -) entbehrlich.

    Auch indem das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 17. Januar 2012 (- 12 Sa 1502/10 -) dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers entsprochen hat, ist für das vorliegende Verfahren eine Möglichkeit und Verpflichtung der Beklagten, den Kläger im Streitzeitraum zu beschäftigen, nicht bindend festgestellt.

    b) Die vom Landesarbeitsgericht Köln mit der Entscheidung vom 17. Januar 2012 (- 12 Sa 1502/10 -) in Ziffer 1b des Tenors ausgeurteilte Verpflichtung der Beklagten entfaltet keine Bindungswirkung.

  • ArbG Berlin, 05.09.2022 - 22 Ca 1647/22

    Außerordentliche Kündigung - Vorwurf antisemitischer und israelfeindlicher

    In der Konsequenz trifft die Arbeitnehmerin trotz Teilunterliegens mit einem solchen "Schleppnetzantrag" keine Kostenfolge (LAG Berlin-Brandenburg 13.10.2015 - 11 Sa 578/15, BeckRS 2016, 65668, Rn. 65; LAG Rheinland-Pfalz 05.05.2015 - 7 Sa 641/14, BeckRS 2015, 70218, Rn. 83; LAG Köln 17.01.2012 - 12 Sa 1502/10, juris, Rn. 72; Tiedemann, ArbRB 2016, 29, 32; zur Gegenansicht: Reinartz, NZA 2020, 215, 216 f.).
  • ArbG Köln, 24.04.2013 - 2 Ca 47/13

    Rechtliches Unvermögen eines fremdsprachliches Vorauswerters für den russischen

    Mit Urteil vom 17.01.2012 kam das LAG Köln (Az. 12 Sa 1502/10) nunmehr zu dem Ergebnis, dass die Kündigung unwirksam sei, da die Beklagte nicht ausreichend dargelegt habe, dass im Kündigungszeitpunkt oder in absehbarer Zeit die Möglichkeit einer anderweitigen Beschäftigung des Klägers nicht bestanden habe.
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