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   LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20   

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LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20 (https://dejure.org/2021,200)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2021 - 12 Sa 453/20 (https://dejure.org/2021,200)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 13. Januar 2021 - 12 Sa 453/20 (https://dejure.org/2021,200)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Videoverhandlung - betriebliche Altersversorgung - Altersgrenze 55

  • IWW

    § 7 Abs. 2 AGG, § ... 10 Satz 2 AGG, § 10 AGG, § 128a Abs. 1 ZPO, § 128a Abs. 1 Satz 2 ZPO, § 219 Abs. 1 ZPO, § 128a Abs. 2 ZPO, § 160 Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 128a ZPO, § 169 GVG, § 128a Abs. 1, §128a Abs. 2 ZPO, §§ 176 Abs. 1, 177, 178 GVG, § 180 GVG, § 114 ArbGG, § 114 Abs. 1, 2 ArbGG, § 114 Abs. 2 ArbGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 53 Abs. 1 ArbGG, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 377 Abs. 2 Nr. 3 ZPO, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 4 Abs. 3 GBV, § 256 Abs. 1 ZPO, § 7 Abs. 1 Halbs. 1, § 1 AGG, § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG, § 1, § 3 AGG, § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG, § 3 Abs. 1 AGG, § 10 Satz 1 AGG, § 10 Satz 3 AGG, § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, § 5 AGG, § 315 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Betriebs-Berater

    Videoverhandlung - betriebliche Altersversorgung - Altersgrenze 55

  • rewis.io
  • LAG Düsseldorf PDF

    § 1 AGG, § ... 2 Abs. 2 AGG, § 3 AGG, § 7 Abs. 1 AGG, § 10 AGG; § 315 BGB; § 114 Abs. 1, 2 Ar-bGG a.F.; § 176 Abs. 1 GVG, § 177 GVG, § 178 GVG; § 128a Abs. 1, 2 ZPO, § 160 Abs. 1 ZPO, § 219 ZPO, § 253 Abs. 2 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 377 Abs. 2 ZPO
    Videoverhandlung - betriebliche Altersversorgung - Altersgrenze 55

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Virtuelle Gerichtsverhandlungen - alles geht?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuschaltung der Parteivertreter bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung aus der Kanzlei bzw. dem Homeoffice

  • zpoblog.de (Auszüge)

    Zum anderen Ort i.S.d. § 128a ZPO

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Virtuelle Gerichtsverhandlungen - alles geht? (IMR 2021, 214)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2021, 519
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
    Es gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 AGG enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrentengesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrentenrecht nicht vorrangige Sonderregelungen enthält (BAG 17.10.2017 - 3 AZR 199/16, juris Rn. 11).

    Dies genügt für die zeitliche Anwendbarkeit des Gesetzes (vgl. dazu BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 12).

    Da eine solche Altersgrenze in der jeweiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte Altersgrenze allerdings i.S.v. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 17 m.w.N.).

    Der deutsche Gesetzgeber hat in § 10 AGG weitergehende Anforderungen gestellt (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 18).

    Es hält sich demnach im Rahmen dieses legitimen Ziels, wenn in einer Versorgungsordnung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 21).

    Dabei dürfen jedoch die berechtigten Belange der betroffenen Arbeitnehmer nicht außer Acht gelassen werden (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 24).

    Eine Regelung, die zur Folge hat, dass während eines beträchtlichen Teils eines typischen Erwerbslebens keine Versorgungsanwartschaften erworben werden können, ist damit nicht zu vereinbaren (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 24).

    Erforderlich i.S.d. § 10 Satz 2 AGG ist die Festlegung eines Höchstalters zur Begrenzung der anrechenbaren Beschäftigungszeiten, wenn diese Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 26).

    Verbleibt dafür noch der weitaus größte Zeitraum des Erwerbslebens (BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, juris Rn. 32 ff.; BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, juris Rn. 29 f.; BAG 18.03.2014 - 3 AZR 69/12, juris Rn. 27; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28)? Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung folgende Höchstaltersgrenzen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für angemessen erachtet: Vollendung des 50. Lebensjahres (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 30 a.E.: "bei typisierender Betrachtungsweise gerade noch hinnehmbar und benachteiligt die berechtigten Interessen der Betriebsangehörigen noch nicht unangemessen"); 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32 ff.); Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28).

    Richtig ist, dass auch die Angemessenheitsprüfung selbst durch die Festlegung ihrer Parameter nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen darf (vgl. zur Berücksichtigung des Verbots der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts innerhalb der Angemessenheitsprüfung BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 23; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 31).

    Die Klägerin hat auch auf Nachfrage im Termin nicht dargelegt, dass insoweit bezogen auf die Aufnahme der Beschäftigung bei der Beklagten nach dem 55. Lebensjahr mehr Frauen als Männer betroffen sind (vgl. zu diesem Aspekt BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 32), wofür auch sonst keine Anhaltspunkte bestehen.

    Eine Verpflichtung, einen solchen Ausgleich und damit eine positive Maßnahme i.S.v. § 5 AGG zu regeln, bestehe nicht (vgl. insoweit BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 38).

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 636/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
    Verbleibt dafür noch der weitaus größte Zeitraum des Erwerbslebens (BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, juris Rn. 32 ff.; BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, juris Rn. 29 f.; BAG 18.03.2014 - 3 AZR 69/12, juris Rn. 27; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28)? Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung folgende Höchstaltersgrenzen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für angemessen erachtet: Vollendung des 50. Lebensjahres (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 30 a.E.: "bei typisierender Betrachtungsweise gerade noch hinnehmbar und benachteiligt die berechtigten Interessen der Betriebsangehörigen noch nicht unangemessen"); 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32 ff.); Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28).

    Richtig ist, dass auch die Angemessenheitsprüfung selbst durch die Festlegung ihrer Parameter nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen darf (vgl. zur Berücksichtigung des Verbots der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts innerhalb der Angemessenheitsprüfung BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 23; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 31).

    Dies ist aber typischerweise nicht der Fall, weil auch Frauen jedenfalls im Alter von 55 Jahren regelmäßig wieder in das Erwerbsleben zurückgekehrt sind (darauf abstellend bezogen auf das 50. Lebensjahr BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 34; BVerfG 23.07.2019 - 1 BvR 684/14, juris).

    Entgegen der Ansicht der Klägerin sind schließlich die Unverfallbarkeitsfristen kein Maßstab für die Angemessenheitsprüfung einer Höchstaltersgrenze (vgl. BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 35 ff.).

    Die Nähe zur Altersgrenze ist als solche noch kein Härtefall (BAG 12.10.2004 - 3 AZR 432/03, juris Rn. 29; BAG 12.02.2013 - 3 AZR 636/10 Rn. 116; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 36).

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 356/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
    Verbleibt dafür noch der weitaus größte Zeitraum des Erwerbslebens (BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, juris Rn. 32 ff.; BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, juris Rn. 29 f.; BAG 18.03.2014 - 3 AZR 69/12, juris Rn. 27; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28)? Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung folgende Höchstaltersgrenzen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für angemessen erachtet: Vollendung des 50. Lebensjahres (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 30 a.E.: "bei typisierender Betrachtungsweise gerade noch hinnehmbar und benachteiligt die berechtigten Interessen der Betriebsangehörigen noch nicht unangemessen"); 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32 ff.); Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28).

    (3.2.3.)Der Leistungsplan der VO 1995 steht dem Ergebnis nicht entgegen (vgl. zu diesem Aspekt der Prüfung BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 30).

    Dabei ist das Verhältnis von Regel und Ausnahme zu beachten (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 35).

    Die Nähe zur Altersgrenze ist als solche noch kein Härtefall (BAG 12.10.2004 - 3 AZR 432/03, juris Rn. 29; BAG 12.02.2013 - 3 AZR 636/10 Rn. 116; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 36).

  • BAG, 18.03.2014 - 3 AZR 69/12

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
    Verbleibt dafür noch der weitaus größte Zeitraum des Erwerbslebens (BAG 12.02.2013 - 3 AZR 100/11, juris Rn. 32 ff.; BAG 12.11.2013 - 3 AZR 356/12, juris Rn. 29 f.; BAG 18.03.2014 - 3 AZR 69/12, juris Rn. 27; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28)? Vor diesem Hintergrund hat die Rechtsprechung folgende Höchstaltersgrenzen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für angemessen erachtet: Vollendung des 50. Lebensjahres (BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 30 a.E.: "bei typisierender Betrachtungsweise gerade noch hinnehmbar und benachteiligt die berechtigten Interessen der Betriebsangehörigen noch nicht unangemessen"); 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32 ff.); Vollendung des 60. Lebensjahres (BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 28).

    Dieses Interesse des Arbeitgebers rechtfertigt es nicht, Arbeitnehmern, die dem Betrieb während der Hälfte eines typischen Erwerbslebens angehören, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vorzuenthalten." (BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 27).

    Richtig ist, dass auch die Angemessenheitsprüfung selbst durch die Festlegung ihrer Parameter nicht zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führen darf (vgl. zur Berücksichtigung des Verbots der mittelbaren Diskriminierung wegen des Geschlechts innerhalb der Angemessenheitsprüfung BAG 12.02.2013 a.a.O. Rn. 32; BAG 18.03.2014 a.a.O. Rn. 23; BAG 17.10.2017 a.a.O. Rn. 31).

  • BAG, 12.10.2004 - 3 AZR 432/03

    Betriebliche Altersversorgung - Teilwiderruf einer Versorgungszusage

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
    Unabhängig davon wird im Hinblick auf mögliche Härtefälle, die auch ohne ausdrückliche Härtefallregelung in Betracht kommen (vgl. dazu z.B. BAG 12.10.2004 - 3 AZR 432/03, juris Rn. 30), die Zeit bis zum 67. Lebensjahr bei einer Wartezeit von 10 Jahren für die Altersunterstützung abgebildet (§ 5 Abs. 4 VO 1995).

    Die Nähe zur Altersgrenze ist als solche noch kein Härtefall (BAG 12.10.2004 - 3 AZR 432/03, juris Rn. 29; BAG 12.02.2013 - 3 AZR 636/10 Rn. 116; BAG 12.11.2013 a.a.O. Rn. 36).

  • BAG, 23.08.2011 - 3 AZR 627/09

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
    a)Die Auslegung der VO 1995 als von der Mitgliederversammlung der Unterstützungskasse des DGB e.V. beschlossenen Versorgungsordnung erfolgt nach den Grundsätzen für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. insoweit für die Auslegung der als Unterstützungs-Richtlinien 1983 bezeichnete Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften, des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen BAG 23.08.2011 - 3 AZR 627/09, juris Rn. 18).

    Umstände, die den konkreten Arbeitnehmer betreffen, sind nur dann von Belang, wenn im konkreten Einzelfall die Beteiligten übereinstimmend eine Erklärung in demselben Sinne verstanden haben (BAG 23.08.2011 a.a.O. Rn. 18).

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
    Der Schuldner muss wissen, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08, juris Rn. 17).

    Das kann es rechtfertigen, auch das Vollstreckungsgericht nicht der Notwendigkeit zu entheben, eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde (BAG 15.04.2009 a.a.O. Rn. 17).

  • ArbG Essen, 02.06.2020 - 2 Ca 2392/19
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 02.06.2020 - 2 Ca 2392/19 - wird zurückgewiesen.

    Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 02.06.2020 - 2 Ca 2392/19 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, sie zum 18.07.2016, hilfsweise zum 14.11.2016 bei der betrieblichen Altersvorsorge Unterstützungskasse des DGB e.V. anzumelden und Beiträge gemäß der Versorgungsordnung 1995 (VO 95) i.d.F. vom 25.11.2016 zu entrichten;.

  • EuGH, 21.01.2021 - C-843/19

    INSS

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
    Zielsetzungen, die in der nachhaltigen Sicherung der Finanzierung von Pensionsleistungen bestehen, können in Anbetracht des weiten Entscheidungsspielraums, über den die Mitgliedstaaten verfügen, als legitime Ziele der Sozialpolitik angesehen werden (vgl. EuGH 24.09.2020 - C-223/19, YS [Betriebspensionen leitender Angestellter], juris Rn. 60, 61; EuGH 21.01.2021 - C-843/19 [INSS], juris Rn. 38).
  • BAG, 19.11.1992 - 10 AZR 290/91

    Jahressonderzahlung - Gleichbehandlung in gemeinsamen Betrieb verschiedener

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
    Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann dann keine Geltung beanspruchen, wenn die Arbeitnehmer von verschiedenen Unternehmen bzw. Arbeitgebern beschäftigt werden, was selbst dann gilt, wenn sie in einem gemeinsamen Betrieb beschäftigt werden (BAG 19.11.1992 -10 AZR 290/91, juris Rn. 17).
  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BAG, 21.11.2006 - 3 AZR 309/05

    Vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

  • BAG, 13.12.2016 - 1 AZR 148/15

    Konzernbetriebsvereinbarung - Betriebsverfassungsrechtlicher

  • BAG, 26.09.2017 - 1 ABR 27/16

    Einsichtsrecht des örtlichen Betriebsrats in unternehmensweite

  • EuGH, 13.07.2017 - C-354/16

    Kleinsteuber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 100/11

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze

  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

  • BVerfG, 23.07.2019 - 1 BvR 684/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gerichtet gegen eine Altershöchstgrenze für die

  • BAG, 09.07.2013 - 1 ABR 17/12

    Unbestimmter Leistungsantrag im Beschlussverfahren - Beteiligung

  • BGH, 01.07.2010 - V ZR 238/09

    Beweisantrag: Voraussetzungen der Ablehnung wegen Unerreichbarkeit des Zeugen

  • BAG, 05.06.2020 - 10 AZN 53/20

    Elektronischer Rechtsverkehr - sicherer Übermittlungsweg

  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

  • BAG, 22.07.2014 - 1 ABR 9/13

    Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags - Feststellungsinteresse

  • LAG Düsseldorf, 22.01.2020 - 12 Sa 580/19

    Fortführung der kirchlichen Zusatzversorgung durch weltlichen Arbeitgeber

  • BAG, 21.01.2020 - 3 AZR 565/18

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung -

  • LAG Düsseldorf, 02.07.2020 - 4 Ta 200/20

    Infektionsschutz bei Pandemie; Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung;

  • LAG Düsseldorf, 12.03.2021 - 6 Sa 824/20

    Coronapandemie: Kurzarbeit Null kürzt den Urlaub

    Die erkennende Kammer folgt vollumfänglich den zutreffenden Ausführungen des Urteils der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.01.2021 (12 Sa 453/20, juris, dort Rn. 76-81).
  • BAG, 21.09.2021 - 3 AZR 147/21

    Betriebliche Altersversorgung - Höchstaltersgrenze - Diskriminierung wegen des

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13. Januar 2021 - 12 Sa 453/20 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 05.05.2021 - 12 Sa 13/21

    Energiekostenrabatt als Leistung der betrieblichen Altersversorgung; tarifliche

    Mit diesem Verständnis liefe die Norm mangels relevanten Anwendungsbereichs ins Leere (vgl. bereits LAG Düsseldorf 13.01.2021 - 12 Sa 453/20, juris Rn. 76 ff.; LAG Düsseldorf 12.03.2021 - 6 Sa 824/20, juris Rn. 21 f.; wie hier auch MüKOZPO/G., 6. Aufl. 2020, § 128a Rn. 5; Klasen in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Band 2, 1. Aufl., § 128a ZPO [Stand 01.09.2020] Rn. 9; Manz/Spoenle, MDR 2020, 637, 639; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 128a Rn. 2; BeckOKZPO/von Selle, 39. Edition [Stand 01.12.2020], § 128a Rn. 6; Windau, AnwBl. 2021, 26, 28).
  • LAG Düsseldorf, 05.05.2021 - 12 Sa 869/20

    Betriebliche Altersversorgung - Bemessungsgrundlage

    Mit diesem Verständnis liefe die Norm mangels relevanten Anwendungsbereichs ins Leere (vgl. bereits LAG Düsseldorf 13.01.2021 - 12 Sa 453/20, juris Rn. 76 ff.; LAG Düsseldorf 12.03.2021 - 6 Sa 824/20, juris Rn. 21 f.; wie hier auch MüKOZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, § 128a Rn. 5; Klasen in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Band 2, 1. Aufl., § 128a ZPO [Stand 01.09.2020] Rn. 9; Manz/Spoenle, MDR 2020, 637, 639; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 128a Rn. 2; BeckOKZPO/von Selle, 39. Edition [Stand 01.12.2020], § 128a Rn. 6; Windau, AnwBl. 2021, 26, 28).
  • LAG Düsseldorf, 05.05.2021 - 12 Sa 844/20

    Betriebliche Altersversorgung; Bemessungsgrundlage

    Mit diesem Verständnis liefe die Norm mangels relevanten Anwendungsbereichs ins Leere (vgl. bereits LAG Düsseldorf 13.01.2021 - 12 Sa 453/20, juris Rn. 76 ff.; LAG Düsseldorf 12.03.2021 - 6 Sa 824/20, juris Rn. 21 f.; wie hier auch MüKOZPO/Fritsche, 6. Aufl. 2020, § 128a Rn. 5; Klasen in Ory/Weth, jurisPK-ERV, Band 2, 1. Aufl., § 128a ZPO [Stand 01.09.2020] Rn. 9; Manz/Spoenle, MDR 2020, 637, 639; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 128a Rn. 2; BeckOKZPO/von Selle, 39. Edition [Stand 01.12.2020], § 128a Rn. 6; Windau, AnwBl. 2021, 26, 28).
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