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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17   

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LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17 (https://dejure.org/2018,27969)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.09.2018 - 12 Sa 757/17 (https://dejure.org/2018,27969)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. September 2018 - 12 Sa 757/17 (https://dejure.org/2018,27969)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kirchenmusiker - Schadensersatz - Durchbrechung der Rechtskraft

  • IWW

    Art. 8 EMRK, Art. ... 41 EMRK, § 826 BGB, § 148 ZPO, Art. 5 Abs. 2 GrO, Art. 4 Abs. 1 GrO, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 GG, § 1 KSchG, § 293 ZPO, § 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO, §§ 257, 258 ZPO, § 256 Abs. 1 ZPO, § 256 ZPO, § 138 Abs 1 ZPO, § 580 Nr. 8 ZPO, Art. 4, 5 GrO, Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV, Art. 1 Satz 1 GrO, Art. 4 Abs. 1 Satz 1 GrO, Art. 3 Abs. 1 GG, § 138 Abs. 1 BGB, Art. 6 EGBGB, Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GrO, § 1 Abs. 2 KSchG, Art. 5 Abs. 3 GrO, Art. 5 GrO, Art. 5 Abs. 4 GrO, Art. 4 Abs. 1 Satz 2 GrO, Art. 3 Abs. 2 GrO, Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 2 GG, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • LAG Düsseldorf PDF

    § 826 BGB; § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 256 ZPO, § 257, § 258 ZPO, § 293 ZPO, § 580 Nr. 8 ZPO; Art. 3 GrO 1993, Art. 4 GrO 1993, Art. 5 GrO 1993
    Kirchenmusiker - Schadensersatz - Durchbrechung der Rechtskraft

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kirchenmusiker; Schadensersatz; Durchbrechung der Rechtskraft

  • rechtsportal.de

    Schadensersatzansprüche eines ehemaligen Arbeiters einer Kirchengemeinde wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Eingehung einer neuen Partnerschaft nach Trennung von seiner Ehefrau

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kirchenmusiker: Schadenersatz durchbricht Rechtskraft nicht

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Fall Schüth: Schadensersatz durchbricht nicht die Rechtskraft

  • lto.de (Kurzinformation)

    Kündigung wegen außerehelicher Beziehung: Kirchenmusiker erhält keinen Schadensersatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Durchbrechung der restkräftigen Feststellung von wirksamer Kündigung eines katholischen Kirchenmusikers durch Schadensersatz

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Kündigung und kein Schadensersatz für Kirchenmusiker

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kirchenmusiker - Schadenersatz durchbricht Rechtskraft nicht

Sonstiges

  • nrw.de (Terminmitteilung)

    Kirchenmusiker: Kann Schadenersatz die Rechtskraft durchbrechen?

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12

    Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17
    Der Kläger hat dazu auf die Chefarzt-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 22.10.2014 - 2 BvR 661/12, juris) verwiesen.

    Auch die Entscheidung darüber, ob und wie innerhalb der im kirchlichen Dienst tätigen Mitarbeiter eine "Abstufung" der Loyalitätsobliegenheiten eingreifen soll, ist eine dem kirchlichen Selbstbestimmungsrecht unterliegende Angelegenheit (BVerfG 22.10.2014 - 2 BvR 661/12, juris Rn. 115).

    Insoweit führt das Bundesverfassungsgericht (22.10.2014 a.a.O. Rn. 172 ff.) - worauf der Kläger abstellt - Folgendes aus.

    Dagegen spricht schon, dass auch das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass Art. 5 Abs. 2 GrO 1993 die Loyalitätsverstöße nicht abschließend aufführt (BVerfG 22.10.2014 a.a.O. Rn. 156).

    cc)Dem steht die von der katholischen Kirche vor dem Bundesverfassungsgericht durch das Kommissariat der Deutschen Bischöfe (BVerfG 22.10.2014 a.a.O. Rn. 61) abgegebene Stellungnahme nicht entgegen.

    Dieser schließt sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren im Ergebnis an und vertieft ihre Argumentation (BVerfG 22.10.2014 a.a.O. Rn. 67).

    Das Kommissariat der Deutschen Bischöfe hat sich vielmehr dessen Stellungnahme zu eigen gemacht, was dem Bundesverfassungsgericht ausreichte (BVerfG 22.10.2014 a.a.O. Rn. 67).

    Gleichwohl ist es zumindest objektiv vertretbar, eine Abstufung von Loyalitätsobliegenheiten nach der Konfession vorzunehmen, denn dies hat auch das Bundesverfassungsgericht akzeptiert (vgl. BVerfG 22.10.2014 a.a.O. Rn. 134).

  • BGH, 05.06.1963 - IV ZR 136/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17
    Die Rechtskraft muss dann zurücktreten, wenn ihre Ausnutzung mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, d.h. wenn die Entscheidung bewusst rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt wurde, um dem, was nicht recht ist, den Stempel des Rechts zu geben (BGH 05.06.1963 - IV ZR 136/62, juris Rn. 11; BGH 13.09.2005 - VI ZR 137/04, juris Rn. 13).

    Die Vorschriften über die Wiederaufnahme stehen diesem Schadensersatzanspruch nicht entgegen (BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 11; BGH 13.09.2005 a.a.O. Rn. 14).

    Sie kann ferner die Voraussetzungen des § 826 BGB auch nicht damit schlüssig dartun, dass sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll, vor allem dann nicht, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen (BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 13; BGH 21.06.1951 - III ZR 210/50, juris Rn. 65 f.; BGH 23.01.1974 - VIII ZR 131/72, juris Rn. 16).

    Es ist offenbar, dass die Rechtsprechung mit der Zulassung der Schadensersatzklage eine solche Möglichkeit, die praktisch zu einer Beseitigung der Grenzen der Rechtskraft führen würde, nicht eröffnen wollte und nicht eröffnet hat (BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 13).

    Hierzu gehört auch der Fall, dass das Urteil sich nachträglich als "offensichtlich" objektiv unzutreffend herausstellt und dass seine Vollstreckung oder sonstige Geltendmachung für den Betroffenen eine dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden gröblich widersprechende Härte, auf Seiten des Berechtigten dagegen ein unredliches Ausnutzen einer formalen Rechtsposition darstellen würde (BGH 21.06.1951 a.a.O. Rn. 42; offen gelassen von BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn.13 für offensichtliche tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung).

    Sie kann ferner die Voraussetzungen des § 826 BGB auch nicht damit schlüssig dartun, dass sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll, vor allem dann nicht, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen (BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 13; BGH 21.06.1951 - III ZR 210/50, juris Rn. 65 f.; BGH 23.01.1974 - VIII ZR 131/72, juris Rn. 16).

  • BGH, 13.09.2005 - VI ZR 137/04

    Schadensersatzklage der Bundesrepublik Deutschland über 70 Millionen DM vorerst

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17
    Die Rechtskraft muss dann zurücktreten, wenn ihre Ausnutzung mit dem Gerechtigkeitsgedanken schlechthin unvereinbar wäre, d.h. wenn die Entscheidung bewusst rechtswidrig zu dem Zweck herbeigeführt wurde, um dem, was nicht recht ist, den Stempel des Rechts zu geben (BGH 05.06.1963 - IV ZR 136/62, juris Rn. 11; BGH 13.09.2005 - VI ZR 137/04, juris Rn. 13).

    Die Vorschriften über die Wiederaufnahme stehen diesem Schadensersatzanspruch nicht entgegen (BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 11; BGH 13.09.2005 a.a.O. Rn. 14).

    Dieser Schadensersatzanspruch kann auch gegenüber Urteilen der Arbeitsgerichtsbarkeit geltend gemacht werden (BGH 13.09.2005 a.a.O. Rn. 14).

    Die Anwendung des § 826 BGB auf rechtskräftige Titel muss auf besonders schwerwiegende, eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt bleiben, weil jede Ausdehnung das Institut der Rechtskraft aushöhlen, die Rechtssicherheit beeinträchtigen und den Eintritt des Rechtsfriedens in untragbarer Weise in Frage stellen würde, was zu besonderen Anforderungen an die Darlegungslast des Klägers führt (BGH 13.09.2005 a.a.O. Rn. 16).

    Die Kammer verkennt nicht, dass § 826 BGB das rechtskräftige Urteil in seinem Bestand unangetastet lässt und nur dessen Folgen auf der Grundlage eines Schadensersatzanspruchs ausgleicht (BGH 13.09.2005 a.a.O. Rn. 14).

  • LAG Düsseldorf, 13.08.1998 - 7 Sa 425/98

    Verhaltensbedingte Kündigung - Kirchlicher Mitarbeiter "Verstöße gegen kirchliche

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17
    Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 09.12.1997 zurück (Urteil vom 13.08.1998 - 7 Sa 425/98).

    Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.08.1998 (Az. 7 Sa 425/98) auf die Revision der Beklagten zu 1) durch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98, Bl. 228 ff.) wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben worden war, wies das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers nach neuer Verhandlung und Entscheidung mit Urteil vom 03.02.2000 (Az. 7 Sa 425/98, Bl. 254 ff.) ab.

    In dem Kündigungsschutzverfahren hatten die Parteien ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.08.1998 - (7 Sa 425/98, juris Rn. 18 ff.) zur Frage der Erweiterung der Grundordnung wie folgt vorgetragen:.

    Dies zeigt der Parteivortrag der Parteien ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.08.1998 (a.a.O., juris Rn. 18 ff.), wie er im Tatbestand dieses Urteils auszugsweise wiedergegeben ist.

    So führt das Landesarbeitsgericht Düsseldorf aus, dass der Kläger nicht zu den Mitarbeitern gehört, an die gesteigerte Loyalitätsanforderungen zu stellen sind und bei denen eine (abgemilderte) Kündigungsautomatik gemäß Art. 5 Abs. 3 GrO 1993 gilt (Urteil vom 13.08.1998 a.a.O. Rn. 81).

  • BAG, 20.10.2015 - 9 AZR 743/14

    Wiedereinstellungsanspruch - Verstoß gegen Art. 8 EMRK

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17
    Nicht geboten ist es jedoch, ein materiell-rechtlich "neues Gewand erst zu schneidern", um eine abermalige gerichtliche Entscheidung zugunsten des im rechtskräftig entschiedenen Vorprozess Unterlegenen zu ermöglichen (BAG 20.10.2015 - 9 AZR 743/14, juris Rn. 15).

    Und Art. 41 EMRK geht selbst davon aus, dass es Fälle gibt, in denen nur eine unvollständige Wiedergutmachung für die Folgen einer Konventionsverletzung geleistet werden kann (vgl. BAG 20.10.2015 a.a.O. Rn. 25).

    Der Gesetzgeber begründete die Einführung des besonderen Restitutionsgrunds des § 580 Nr. 8 ZPO gerade damit, dass es wegen den bis dato eingeschränkten Wiederaufnahmegründen dazu kommen könne, dass ein die Konvention verletzendes Urteil nicht aus der Welt geschaffen werde und in diesen Fällen der Beschwerdeführer sich grundsätzlich mit der Feststellung der Rechtsverletzung und einem etwaigen Entschädigungsanspruch gemäß Art. 41 EMRK begnügen müsse, selbst wenn hierdurch die Rechtsverletzung nicht vollständig ausgeglichen werde (BT-Drs. 16/3038 S. 39 und BAG 20.10.2015 a.a.O. Rn. 37).

    Die Rechtswidrigkeit der Interessenabwägung besteht nach diesem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf nicht (vgl. BAG 20.10.2015 a.a.O. Rn. 23).

  • BGH, 21.06.1951 - III ZR 210/50
    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17
    Sie kann ferner die Voraussetzungen des § 826 BGB auch nicht damit schlüssig dartun, dass sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll, vor allem dann nicht, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen (BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 13; BGH 21.06.1951 - III ZR 210/50, juris Rn. 65 f.; BGH 23.01.1974 - VIII ZR 131/72, juris Rn. 16).

    Die Arglisteinrede und der Anspruch auf Schadensersatz greifen auch dann Platz, wenn ein sonstiges sittenwidriges Verhalten bei Ausnutzung eines sachlich unrichtigen Urteils infrage steht (BGH 21.06.1951 a.a.O. Rn. 42).

    Hierzu gehört auch der Fall, dass das Urteil sich nachträglich als "offensichtlich" objektiv unzutreffend herausstellt und dass seine Vollstreckung oder sonstige Geltendmachung für den Betroffenen eine dem allgemeinen Sittlichkeitsempfinden gröblich widersprechende Härte, auf Seiten des Berechtigten dagegen ein unredliches Ausnutzen einer formalen Rechtsposition darstellen würde (BGH 21.06.1951 a.a.O. Rn. 42; offen gelassen von BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn.13 für offensichtliche tatsächliche oder rechtliche Fehlbeurteilung).

    Sie kann ferner die Voraussetzungen des § 826 BGB auch nicht damit schlüssig dartun, dass sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll, vor allem dann nicht, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen (BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 13; BGH 21.06.1951 - III ZR 210/50, juris Rn. 65 f.; BGH 23.01.1974 - VIII ZR 131/72, juris Rn. 16).

  • BAG, 24.04.1997 - 2 AZR 268/96

    Außerordentliche Kündigung eines Kirchenbediensteten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17
    Denn für die Kirchen kann ihre Glaubwürdigkeit davon abhängen, daß ihre Mitglieder, die in ein Arbeitsverhältnis zu ihnen treten, die kirchliche Ordnung - auch in ihrer Lebensführung - respektieren (vgl. BVerfGE 70, 138, 165 f.; Senatsurteil vom 24. April 1997 - 2 AZR 268/96 - AP Nr. 27 zu § 611 BGB Kirchendienst, zu II 1 b bb (1) der Gründe).

    Die Arbeitsgerichte haben sicherzustellen, daß die Religionsgesellschaften nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen (BVerfGE 70, 138, 168; Senatsurteil vom 24. April 1997, aaO, zu II 1 b bb (2) der Gründe).

    Die Vorstellungen der katholischen Kirche über die eheliche Treue stehen nicht in Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung, der Bruch einer bestehenden (bürgerlichen) Ehe, die nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung steht, wird auch vom bürgerlichen Recht als schwerwiegendes Fehlverhalten betrachtet (Senatsurteil vom 24. April 1997, aaO, zu II 1 b bb (2) der Gründe).

    Schon in seinem Urteil vom 24. April 1997 (aaO) hat der Senat darauf hingewiesen, daß nach katholischem Kirchenrecht der Ehebruch jedenfalls als schwerwiegendes Fehlverhalten zu betrachten ist.

  • BAG, 16.09.1999 - 2 AZR 712/98

    Kündigung; Kirchendienst

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17
    Nachdem das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 13.08.1998 (Az. 7 Sa 425/98) auf die Revision der Beklagten zu 1) durch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 16.09.1999 - 2 AZR 712/98, Bl. 228 ff.) wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben worden war, wies das Landesarbeitsgericht die Kündigungsschutzklage des Klägers nach neuer Verhandlung und Entscheidung mit Urteil vom 03.02.2000 (Az. 7 Sa 425/98, Bl. 254 ff.) ab.

    Dies zeigten schon die Urteile des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.6.2016 (Az. 11 Sa 1484/13) sowie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16.9.1999 (Az. 2 AZR 712/98).

    Dies sei vorliegend nicht der Fall, was sich bereits daraus ergebe, dass das Bundesarbeitsgericht als höchstes deutsches Arbeitsgericht die Kündigung mit Urteil vom 16.09.1992 (Az. 2 AZR 712/98) als rechtswirksam bestätigt habe.

    aa)Das Bundesarbeitsgericht hat nicht etwa ungeprüft einen Kündigungsgrund angenommen, sondern diesen wie folgt begründet (Urteil vom 16.02.1999 - 2 AZR 712/98, juris Rn. 63 ff.):.

  • BAG, 26.02.2003 - 5 AZR 223/02

    Nettolohnklage, Ausschlußfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17
    Die auf die Zahlung eines Nettobetrages gerichtet Klage ist hinreichend bestimmt (BAG 26.02.2003 - 5 AZR 223/02, juris Rn. 25).

    Die Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch als entgangene Vergütung im Zeitpunkt des Zuflusses der Besteuerung obliegt und er deshalb zur Schlüssigkeit der Klage die für den Tag des Zuflusses geltenden Besteuerungsmerkmale vortragen und genau und nicht pauschal anwenden muss, ist eine Frage der Schlüssigkeit und damit der Begründetheit der Klage (vgl. dazu BAG 26.02.2003 a.a.O. Rn. 36).

  • BGH, 23.01.1974 - VIII ZR 131/72

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Restitutionsklage - Anforderungen an

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 12.09.2018 - 12 Sa 757/17
    Sie kann ferner die Voraussetzungen des § 826 BGB auch nicht damit schlüssig dartun, dass sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll, vor allem dann nicht, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen (BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 13; BGH 21.06.1951 - III ZR 210/50, juris Rn. 65 f.; BGH 23.01.1974 - VIII ZR 131/72, juris Rn. 16).

    Sie kann ferner die Voraussetzungen des § 826 BGB auch nicht damit schlüssig dartun, dass sie ihre im Vorprozess aufgestellten Behauptungen ergänzt oder etwas verändert oder zusätzliche Beweisanträge stellt, mit denen im Grunde das bisherige Vorbringen lediglich untermauert werden soll, vor allem dann nicht, wenn es ihr möglich gewesen wäre, diese Ergänzungen schon im Vorprozess anzubringen (BGH 05.06.1963 a.a.O. Rn. 13; BGH 21.06.1951 - III ZR 210/50, juris Rn. 65 f.; BGH 23.01.1974 - VIII ZR 131/72, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 2 BvR 1703/83

    Loyalitätspflicht

  • BGH, 19.04.2016 - VI ZR 506/14

    Zulässigkeit einer einheitlichen Feststellungsklage bei bereits bezifferbarem

  • LAG Hamm, 14.06.2013 - 10 Sa 18/13

    Außereheliche geschlechtliche Beziehung eines katholischen Kirchenmusikers

  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 35/11

    Vollstreckungsabwehrklage - Unterlassungstitel - Herausgabe eines

  • BGH, 19.06.1964 - V ZR 37/63
  • BAG, 19.08.2008 - 3 AZR 383/06

    Systemänderung bei einer kirchlichen Gesamtversorgung

  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

  • BAG, 20.01.2004 - 9 AZR 43/03

    Betriebliche Übung - Beihilfeversicherung im Ruhestand

  • BAG, 04.06.1998 - 8 AZR 786/96

    Schadensersatz nach Druckkündigung

  • EuGH, 11.09.2018 - C-68/17

    Die Kündigung eines katholischen Chefarztes durch ein katholisches Krankenhaus

  • ArbG Essen, 04.05.2017 - 1 Ca 3319/16

    Schadenersatzansprüche in Höhe einer entgangenen Vergütung aus einem beendeten

  • BVerfG, 20.04.2016 - 2 BvR 1488/14

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Auslegung und Anwendung des § 35

  • ArbG Essen, 22.11.2013 - 5 Ca 2480/13

    Wiedereinstellung des gekündigten Kirchenmusikers

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 570/11

    Restitutionsklage - festgestellter Konventionsverstoß

  • LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 7 Sa 1427/10

    Wiederaufnahme eines Kündigungsschutzverfahrens nach positiver EGMR-Entscheidung

  • ArbG Essen, 09.12.1997 - 6 Ca 2708/97

    Verhaltensbedingte Kündigung eines Mitarbeiter der katholischen Kirche im

  • BAG, 19.12.2019 - 8 AZR 511/18

    Rechtskraft eines eine Kündigungsschutzklage abweisenden Urteils - Schadensersatz

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2018 - 12 Sa 757/17 - wird zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 18.10.2017 - 12 Sa 757/17   

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LAG Düsseldorf, 18.10.2017 - 12 Sa 757/17 (https://dejure.org/2017,39563)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.10.2017 - 12 Sa 757/17 (https://dejure.org/2017,39563)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 18. Oktober 2017 - 12 Sa 757/17 (https://dejure.org/2017,39563)
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Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Schüth XV

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kirchenmusiker: Auskunft des Kommissariats der deutschen Bischöfe eingeholt

  • archive.org PDF (Pressemitteilung)

    Kirchenmusiker: Auskunft des Kommissariats der deutschen Bischöfe eingeholt

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Durchbrechung der Rechtskraft durch Schadensersatz nach Kündigung: Auskunft des Kommissariats der deutschen Bischöfe über kirchenrechtliche Maßstäbe notwendig

  • nrw.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kirchenmusiker: Kann Schadenersatz die Rechtskraft durchbrechen?

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • ArbG Essen, 04.05.2017 - 1 Ca 3319/16

    Schadenersatzansprüche in Höhe einer entgangenen Vergütung aus einem beendeten

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 18.10.2017 - 12 Sa 757/17
    Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 04.05.2017 - 1 Ca 3319/16.
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