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   LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15   

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LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15 (https://dejure.org/2015,29948)
LAG Hamm, Entscheidung vom 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15 (https://dejure.org/2015,29948)
LAG Hamm, Entscheidung vom 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15 (https://dejure.org/2015,29948)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    Art. 9 Abs. 3 GG, §§ ... 519, 520 ZPO, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, §§ 1004, 823 BGB, § 1004 BGB, § 823 BGB, §§ 935 ff. ZPO, § 62 Abs. 2 ArbGG, § 935 ZPO, § 940 ZPO, § 890 ZPO, § 888 ZPO, § 938 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 2 GG, §§ 91, 97 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Einigung der Tarifpartner über eine Notdienstvereinbarung; Anspruch der Arbeitgeber auf Unterlassung des Arbeitskampfs

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Art. 9 Abs. 3 GG ; § 1004 BGB ; § 823 BGB
    Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Einigung der Tarifpartner über eine Notdienstvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streiknotdienst kann durch einstweilige Verfügung geregelt werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Art. 9 Abs. 3 GG; § 1004 BGB; § 823 BGB
    Rechtsfolgen des Nichtzustandekommens einer Einigung der Tarifpartner über eine Notdienstvereinbarung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Hamm, 16.01.2007 - 8 Sa 74/07

    Einstweilige Verfügung im Arbeitskampf, Streik beim Blutspendendienst,

    Auszug aus LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15
    § 823 BGB schützt nicht nur das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern auch am Gemeinwohl orientierte Betätigungen in seinem Schutzbereich (vgl. LAG Hamm, 16.01.2007, 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250, 251; Erf.Komm.-Linsenmaier, 15. Aufl. 2015, Art. 9 GG Rn. 126 ff und 187).

    b) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, der auch bei Arbeitskämpfen nach einhelliger Meinung zulässig ist (vgl. LAG Hamm, 16.01.2007, 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250 ff; LAG Hessen, 07.11.2014, 9 SaGa 1496/14, BeckRS 2015, 68424; Düwell/Lipke-Dreher, ArbGG 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 47; Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 65 Rn 4), setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus.

    d) Ein Streik, der unter Außerachtlassung eines jeglichen Notdienstes durchgeführt würde, wäre rechtswidrig (vgl. BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80, AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; 31.01.1995 - 1AZR 142/94, AP Nr. 135 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Hamm 16.01.2007 - 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250; Däubler-Reinfelder, Arbeitskampf, 3. Aufl. 2011, § 15 Rn 36 m. w. N.).

    Gleiches gilt, wenn der Arbeitgeber einen Notdienst anordnet, der das erforderliche Maß überschreitet (vgl. BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/03, AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Hamm, 16.01.2007 - 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250; Däubler-Reinfelder, § 15 Rn 47).

    Dabei ist allerdings im vorliegenden Fall, anders als das Arbeitsgericht gemeint hat und auch anders als in der Entscheidung vom LAG Hamm (16.01.2007 - 8 Sa 74/97, NZA-RR 2007, 250) angenommen wurde, nicht der Weg einer Unterlassungsverfügung, die an Bedingungen geknüpft wird, zu wählen, sondern der Weg, die Verfügungsbeklagte zu einem Tun aufzufordern.

  • ArbG Detmold, 03.07.2015 - 3 Ga 5/15

    Zur Einschränkung des Streikrechts aus Gründen des Gemeinwohls

    Auszug aus LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15
    Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.07.2015 - 3 Ga 5/15 - teilweise abgeändert:.

    Die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.07.2015 - 3 Ga 5/15 - abzuändern und die dort gestellten Anträge vollständig zurückzuweisen, hilfsweise.

    im Wege der Anschlussberufung das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 03.07.2014 - 3 Ga 5/15 - teilweise abzuändern und auch im Service einen Notdienst festzulegen der im Frühdienst eine Besetzung im C von 3, in der G von 2, in der X von 3 und in der Qklinik von 2 Vollzeitkräften und im Spätdienst im C von 3, in der G von 1, 5, in der X von 1 und in der Qklink von 1 Vollzeitkraft vorsieht.

  • LAG Hessen, 07.11.2014 - 14 SaGa 1496/14

    1. Nach Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit ist es möglich, dass

    Auszug aus LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15
    b) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, der auch bei Arbeitskämpfen nach einhelliger Meinung zulässig ist (vgl. LAG Hamm, 16.01.2007, 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250 ff; LAG Hessen, 07.11.2014, 9 SaGa 1496/14, BeckRS 2015, 68424; Düwell/Lipke-Dreher, ArbGG 3. Aufl. 2012, § 62 Rn 47; Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 65 Rn 4), setzt einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund voraus.

    Übereinstimmend wird angenommen, dass ein Eingriff in den Arbeitskampf jedenfalls veranlasst sein kann, wenn der Streik offensichtlich rechtswidrig (vgl. zum Meinungstand LAG Hessen, 07.11.2014 - 9 SaGa 1496/14, BeckRS 2015, 68424 Rn 209).

    In beiden Fällen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn einstweilige Verfügungen nicht nur Ansprüche sichern, sondern auch zur Befriedigung führen (LAG Hessen, 07.11.2014 - 9 SaGa 1496/14, BeckRS 2015, 68424; Germelmann/Matthes/Prütting, 8. Aufl. 2013, § 62 ArbGG Rn 97; LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15, BeckRS 215, 68707).

  • BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

    Untersagung einer öffentlichen Unterschriftenaktion einer Polizeigewerkschaft in

    Auszug aus LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15
    Auch wenn die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit ohne Gesetzesvorhalt gewährleistet ist, unterliegt sie zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohnbelangen Schranken, wenn diesen ein gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang zukommt (vgl. BVerfG 06.02.2007 - 1 BvR 978/05, NZA 2007, S. 394 ff; 14.11.1995 - 1 BvR 601/92, AP GG Art. 9 Nr. 80).
  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15
    Auch wenn die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit ohne Gesetzesvorhalt gewährleistet ist, unterliegt sie zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohnbelangen Schranken, wenn diesen ein gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang zukommt (vgl. BVerfG 06.02.2007 - 1 BvR 978/05, NZA 2007, S. 394 ff; 14.11.1995 - 1 BvR 601/92, AP GG Art. 9 Nr. 80).
  • LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15

    Begründetheit einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung

    Auszug aus LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15
    In beiden Fällen sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn einstweilige Verfügungen nicht nur Ansprüche sichern, sondern auch zur Befriedigung führen (LAG Hessen, 07.11.2014 - 9 SaGa 1496/14, BeckRS 2015, 68424; Germelmann/Matthes/Prütting, 8. Aufl. 2013, § 62 ArbGG Rn 97; LAG Hamm, 13.02.2015 - 18 SaGa 1/15, BeckRS 215, 68707).
  • BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80

    Erhaltungsarbeiten

    Auszug aus LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15
    d) Ein Streik, der unter Außerachtlassung eines jeglichen Notdienstes durchgeführt würde, wäre rechtswidrig (vgl. BAG, 30.03.1982 - 1 AZR 265/80, AP Nr. 74 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; 31.01.1995 - 1AZR 142/94, AP Nr. 135 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; LAG Hamm 16.01.2007 - 8 Sa 74/07, NZA-RR 2007, 250; Däubler-Reinfelder, Arbeitskampf, 3. Aufl. 2011, § 15 Rn 36 m. w. N.).
  • BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93

    Arbeitskampf - Unzumutbarkeit der Beschäftigung arbeitswilliger Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15
    Obwohl die Parteien hier keine Notdienstvereinbarung getroffen haben, macht dies den Arbeitskampf nicht von vornherein rechtswidrig, weil nicht eine Vereinbarung erforderlich ist, sondern die Einrichtung eines Notdienstes (vgl. BAG, 14.12.1993 - 1 AZR 550/93, AP Nr. 129 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; Däubler-Reinfelder, § 15 Rn 46).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 20.10.2021 - 12 Ta 1310/21

    Streik - Untersagung - Notdienstvereinbarung

    Damit ein Streik ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung von Rechten Dritter durchgeführt werden kann, ist nicht der Abschluss einer Notdienstvereinbarung erforderlich, sondern die tatsächliche Einrichtung eines Notdienstes (vgl. LArbG Hamm, 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15, juris Rn. 42).

    Gegenstand einer eventuell erforderlich werdenden Vollstreckung ist nicht die Durchführung des Streiks insgesamt, sondern sie bleibt auf die Frage der Gestaltung des Notdienstes beschränkt (vgl. LArbG Hamm, 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15, juris Rn. 43).

    Grundlage für diese Abweichung von den beantragten Maßnahmen ist § 938 ZPO (vgl. LArbG Hamm, 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15, juris Rn. 43).

  • ArbG Gießen, 06.03.2020 - 9 Ga 1/20

    Keine Streikuntersagung per einstweiliger Verfügung

    Die Kammer geht in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgerichts Hamm (vgl. LAG Hamm, 13.07.2015, 12 SaGa 21/15) davon aus, dass Arbeitskampfmaßnahmen in derartigen Fällen spezifischen Einschränkungen unterliegen, um unverhältnismäßige Eingriffe in das Gemeinwohl zu verhindern.
  • LAG Hamm, 02.07.2017 - 12 Ta 373/17

    Warnstreik um Abfindungsregelungen in Sozialtarifverträgen

    a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch bei Arbeitskämpfen nach einhelliger Meinung zulässig (vgl. nur die Düwell/Lippke/Dreher, ArbGG, 4. Auflage 2016, § 62 Rn. 47; LAG Hamm 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15).

    Erforderlich ist daher eine Abwägung der grundrechtlichen Position beider Seiten (vgl. zum Ganzen LAG Hamm 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15).

  • LAG Schleswig-Holstein, 26.09.2018 - 6 SaGa 7/18

    Einstweilige Verfügung, Arbeitskampf, Streik, Kernkraftwerk,

    Denn § 823 BGB schützt nicht nur das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern auch am Gemeinwohl orientierte Betätigungen in seinem Schutzbereich (vgl. LAG Hamm, 13.07.2015 - 12 SaGa 21/15; ErfK/Linsenmaier, 15. Aufl. 2015, Art. 9 GG Rn. 126 ff und 187).

    b) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung ist nach einhelliger Ansicht auch bei Arbeitskämpfen zulässig (vgl. LAG Hamm, 13.07.2015, 12 SaGa 21/15; 16.01.2007, 8 Sa 74/07; LAG Hessen, 07.11.2014, 9 SaGa 1496/14; Düwell/Lipke-Dreher, ArbGG 4. Aufl. 2016, § 62 Rn 59; Kissel, Arbeitskampfrecht, 2002, § 65 Rn 4).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.07.2023 - 4 SaGa 3/23

    Streik - Notdienstvereinbarung - Krankenhaus - Daseinsvorsorge

    Auch wenn die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet ist, unterliegt sie zum Schutz von Rechtsgütern und Gemeinwohlbelangen Schranken, wenn diesen ein gleichermaßen verfassungsrechtlicher Rang zukommt (LAG Hamm 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15 - juris).

    Einschränkungen waren insoweit in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Personalbesetzung der AWT-Anlage zu machen, da es der Verfügungsklägerin nicht gelungen ist und wofür sie die Darlegungslast trägt (LAG Hamm 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15 - juris; Korinth ArbRB 2022, 54, 55), substanziiert auszuführen, dass der einzurichtende Notdienst in dem von ihr erstrebten Umfang erforderlich ist.

  • ArbG Bonn, 14.06.2022 - 3 Ga 14/22

    Streikmaßnahmen am Universitätsklinikum Bonn zulässig

    Es entspricht ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Bereich des Arbeitskampfrechts in Betracht kommt (statt aller: Hessisches LAG 3. September 2021 - 16 SaGa 1046/21 - juris mwN.; LAG Hamm 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15 - juris; Frieling/Jacobs/Krois § 11 Rdnrn. 3ff.; Kissel § 65 Rn. 4).

    Denn sie nimmt die Hauptsache regelmäßig vorweg, da Streiks üblicherweise nur eine temporäre Erscheinung sind und daher nicht nachgeholt werden können (LAG Hamm 13. Juli 2015- 12 SaGa 21/15 - juris).

  • ArbG Krefeld, 31.01.2018 - 1 Ga 1/18

    Einstweilige Verfügung auf Untersagung eines Streiks im Arbeitskampf in der

    Es kann deshalb dahinstehen, ob angesichts der bloß verminderten Richtigkeitsgarantie des Eilverfahrens und seines bloß summarischen Prüfungsumfangs für eine Untersagung sogar eine offenkundige Rechtswidrigkeit zu fordern ist (so mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung LAG Baden-Württemberg 3. August 2016 - 4 SaGa 2/16 - Rn. 63; LAG Hamm 13. Juli 2015 - 12 SaGa 21/15 - Rn. 40).
  • ArbG Mannheim, 10.07.2023 - 5 Ga 4/23

    Notdienstvereinbarung beim Streik in einem Klinikum - Personaleinsatz -

    Insoweit muss dem Arbeitgeber, gerade im Gesundheitssektor, die Einschätzungskompetenz über den Personaleinsatz bei Streiks zuerkannt werden (LAG Hamm vom 13.7.2015, 12 SaGa 21/15).

    Maßstab hierfür ist aber gerade, wie oben bereits dargelegt, ob ohne Einrichtung dieses Notdienstes eine Gefährdung der Notfallversorgung nicht auszuschließen ist (LAG Hamm vom 16.1.2007, a.a.O.), und diesbezüglich muss dem Arbeitgeber, gerade im Gesundheitssektor, die Einschätzungskompetenz über den Personaleinsatz bei Streiks zuerkannt werden (LAG Hamm vom 13.7.2015, 12 SaGa 21/15).

  • LAG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 SaGa 7/20

    Arbeitskampf, Notdienst, Notdienstvereinbarung, Umfang, Vorgaben,

    Wer Träger der Notdienstarbeiten ist bzw. sein muss, ist umstritten und bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt (siehe Däubler-Reinfelder, § 15 Rz. 49 m.w.N.; LAG Hamm v. 13.07.2015 12 SaGa 21/15, Rz. 43).
  • LAG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 SaGa 8/20

    Einstweiliges Verfügungsverfahren - Unterlassungsanspruch - Arbeitskampfmaßnahme

    Wer Träger der Notdienstarbeiten ist bzw. sein muss, ist umstritten und bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt (siehe Däubler-Reinfelder, § 15 Rz. 49 m.w.N.; LAG Hamm v. 13.07.2015 12 SaGa 21/15, Rz. 43).
  • ArbG Gelsenkirchen, 14.11.2017 - 1 Ga 16/17

    Zulässigkeit eines auf den Abschluss eines Sozialtarifvertrages gerichteten

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