Rechtsprechung
LAG Hessen, 23.09.2008 - 12 Ta 250/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 109 Abs 1 S 1 GewO, § 109 Abs 1 S 2 GewO, § 109 Abs 2 S 2 GewO, § 362 Abs 1 BGB, § 888 Abs 1 S 1 ZPO
Zeugnisberichtigung - Schreibweise von Namen und Vornamen - Nennung des Beendigungsdatums - Zwangsmittelverfahren - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Anforderungen an die formelle Ausgestaltung eines Zeugnisses auf Grund eines titulierten Zeugnisanspruchs; Notwendigkeit einer richtigen Darstellung des Namens und Vornamens des Arbeitnehmers in der richtigen Schreibweise im Arbeitszeugnis
- Judicialis
ZPO § 888; ; GeWO § 109
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GewO § 109; ZPO § 888
Zwangsvollstreckung; Zwangsmittel; Erfüllungseinwand; Zeugnis; Schreibfehler - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Zeugnis: Richtige Schreibweise des Arbeitnehmernamens und korrektes Datum
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Name muss im Zeugnis richtig geschrieben sein
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Anspruch auf Zeugnisberichtigung bei falsch geschriebenem Namen
- mein-arbeitszeugnis.com (Kurzinformation)
Wenn schon der Name im Zeugnis falsch geschrieben ist
Verfahrensgang
- ArbG Darmstadt, 23.04.2008 - 5 Ca 373/07
- LAG Hessen, 23.09.2008 - 12 Ta 250/08
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Schleswig-Holstein, 07.11.2017 - 1 Sa 29/17
Urlaub, Urlaubsabgeltung, Verfall, Übertragung, Arbeitgeber, Gewährungspflicht, …
Die vom Kläger als Beleg für seine andere Auffassung angeführte Entscheidung des LAG Hessen vom 23.09.2008 - 12 Ta 250/08 - verhält sich zu der Frage, wo das Austrittsdatum im Arbeitszeugnis angegeben werden muss, nicht, sondern nur dazu, dass das richtige Datum anzugeben ist. - LAG Hessen, 08.09.2016 - 10 Ta 337/16
1. Die Regelung in einem gerichtlichen Vergleich, in der sich der Schuldner zur …
bb) Der Einwand, dass das Ausstellungsdatum "unrichtig" sei, wird teilweise den formalen Anforderungen des Zeugnisses zugerechnet mit der Folge, dass dem auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nachzugehen wäre (vgl. Hess. LAG 23. September 2008 - 12 Ta 250/08 - Rn. 7, Juris).Ein solches nach § 109 Abs. 2 Satz 2 GewO verbotenes Geheimzeichen kann darin nicht gesehen werden (a.A. aber Hess. LAG 23. September 2008 -12 Ta 250/08 - Rn. 7, Juris, das annahm, darin liege ein Hinweis, dass das Arbeitsverhältnis in Wirklichkeit früher geendet habe).