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   LAG Hessen, 22.01.2014 - 12 Ta 366/13   

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https://dejure.org/2014,18358
LAG Hessen, 22.01.2014 - 12 Ta 366/13 (https://dejure.org/2014,18358)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22.01.2014 - 12 Ta 366/13 (https://dejure.org/2014,18358)
LAG Hessen, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 (https://dejure.org/2014,18358)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888
    Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung; sofortige Beschwerde

  • rechtsportal.de

    ZPO § 888
    Vollstreckung der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung einer Arbeitnehmerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 15.04.2009 - 3 AZB 93/08

    Zwangsvollstreckung - hinreichende Bestimmtheit eines ausgeurteilten

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2014 - 12 Ta 366/13
    Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen ( BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; 25.06.2007 - 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 - juris ).
  • LAG Baden-Württemberg, 21.02.2007 - 17 Ta 1/07

    Weiterbeschäftigungstitel: Bestimmtheit eines Weiterbeschäftigungstitels; Wegfall

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2014 - 12 Ta 366/13
    Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen ( BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; 25.06.2007 - 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 - juris ).
  • LAG Hessen, 23.10.2008 - 12 Ta 383/08

    Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigung - Unmöglichkeit

    Auszug aus LAG Hessen, 22.01.2014 - 12 Ta 366/13
    Es hat allein zum Gegenstand, die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vorliegenden vollstreckbaren Titels zu überprüfen ( BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08; Hess LAG 23.10.2008 - 12 Ta 383/08; 25.06.2007 - 12 Ta 194/07; LAG Baden-Württemberg 21.02.2007 - 17 Ta 1/07 - juris ).
  • LAG Baden-Württemberg, 09.11.2015 - 17 Ta 23/15

    Bestimmtheit - Weiterbeschäftigungstitel - Zwangsvollstreckung -

    Wenn eine Weiterbeschäftigung tituliert wurde, folgt daraus, dass die insoweit im Erkenntnisverfahren angeführten Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher Wertung vorläufig vollstreckbaren Urteils aus der Sicht des entscheidenden Gerichts nicht entgegenstanden (vgl. BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - juris; LAG Baden-Württemberg 21. Februar 2007 - 17 Ta 1/07 - juris; Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    Gleiches gilt für Umstände, die vom Schuldner im Erkenntnisverfahren bereits hätten vorgebracht werden können (vgl. etwa Hessisches LAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    Dies soll auch bei fehlender Unstreitigkeit oder Offenkundigkeit der Fall sein (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris).

    wenn man annähme, dass eine im Rahmen des Verfahrens nach § 888 ZPO berücksichtigungsfähige Unmöglichkeit gegeben ist, wenn festgestellt werden kann, dass der Arbeitsplatz, auf dem die Beschäftigung geschuldet ist, nach Urteilserlass weggefallen ist, oder wenn nachträglich ein grobes Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers entstanden ist (vgl. etwa Hessisches LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - juris; 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris), ergäbe sich im vorliegenden Fall kein anderes Ergebnis.

  • LAG Hessen, 06.07.2016 - 10 Ta 266/16

    1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888

    Letztlich könne die Unmöglichkeit auch aus einem groben Missverhältnis zwischen dem Aufwand des Schuldners und dem Leistungsinteresse des Gläubigers (§ 275 Abs. 2 BGB) folgen (hierzu Hess. LAG 28. Mai 2014 - 12 Ta 104/14 - Rn. 16, Juris; Hess. LAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13, Rn. 9, Juris).

    Dabei könnte man etwa an besondere Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (hierzu Hess. LAG 5. August 2015 - 10 Ta 287/15 - n.v.), bei langandauernder Erkrankung oder bei Auslaufen einer Arbeitserlaubnis denken (vgl. zu letzterem Hess. LAG 22. Januar 2014 -12 Ta 366/13, Rn. 11, Juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.10.2023 - 8 Sa 181/23

    Einstellung der Zwangsvollstreckung eines Weiterbeschäftigungstitels bei im

    Vielmehr folgt aus der Trennung von Erkenntnis- und Zwangsvollstreckungsverfahren, dass der Gegenstand des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf die Überprüfung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung auf der Grundlage des vollstreckbaren Titels reduziert ist (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 25; LAG Baden-Württemberg 29.03.2023 - 12 Sa 3/23 - Rn. 22 ff. [sogar für den Fall einer "äußerst lückenhaften oder gar vollkommen unzureichenden Begründung des erstinstanzlichen Urteils"]; LAG Rheinland-Pfalz 18.07.2016 - 5 Sa 271/16 - Rn. 10 ; Hessisches LAG 22.01.2014 - 12 Ta 366/13 - Rn. 9 f., juris).

    Aus der erstinstanzlich titulierten Weiterbeschäftigung folgt, dass die im Erkenntnisverfahren bereits angeführten Gründe dem Weiterbeschäftigungsantrag für den Erlass des kraft gesetzlicher Wertung vorläufig vollstreckbaren Urteils aus Sicht des entscheidenden Arbeitsgerichts nicht entgegenstanden und daher im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind (BAG 15.04.2009 - 3 AZB 93/08 - Rn. 25; LAG Baden-Württemberg 09.11.2015 - 17 Ta 23/15 - Rn. 39; Hessisches LAG 22.01.2014 - 12 Ta 366/13 - Rn. 9 f., juris).

  • LAG Hessen, 21.03.2019 - 8 Ta 22/19

    Bei der Prüfung, welche Verpflichtungen durch einen Vollstreckungstitel

    Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind (HessLAG 17. Oktober 2013 - 12 Ta 300/13 - nv. juris mwN.; HessLAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - nv.).

    Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind (HessLAG 17. Oktober 2013 - 12 Ta 300/13 - nv. juris mwN.; HessLAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - nv.) .

  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.07.2016 - 5 Sa 271/16

    Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung - Weiterbeschäftigungstitel

    Alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Arbeitgeberin hätten vorgebracht werden können, sind im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich (vgl. auch LAG Baden-Württemberg 09.11.2015 - 17 Ta 23/15; Hessisches LAG 22.01.2014 - 12 Ta 366/13).
  • LAG Hessen, 22.10.2019 - 8 Ta 373/19

    Beschäftigungsanspruch; Versetzung; Zwangsvollstreckung

    im Rahmen der Entscheidung über den Beschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind (vgl. HessLAG 17. Oktober 2013 - 12 Ta 300/13 - n.v. juris m.w.N.; HessLAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - n.v.).
  • LAG Hessen, 06.08.2019 - 8 Ta 172/19

    Festsetzung eines Zwangsmittels zur Durchsetzung eines

    Das hat zur Folge, dass alle Umstände, die schon vor Urteilserlass eingetreten, im Erkenntnisverfahren vorgetragen und vom Gericht im Rahmen der Entscheidung über den Weiterbeschäftigungsanspruch gewürdigt worden sind bzw. von der Schuldnerin hätten vorgebracht werden können, im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens unbeachtlich sind (HessLAG 17. Oktober 2013 - 12 Ta 300/13 - nv. juris mwN.; HessLAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - nv.).
  • ArbG Frankfurt/Main, 07.02.2017 - 16 Ca 5933/16

    Dauernde Flugdienstuntauglichkeit; Betriebliches Eingliederungsmanagement;

    Als objektive Gründe in der Person des Arbeitnehmers, die eine Unmöglichkeit der Beschäftigung begründen können, sind länger andauernde Leistungshindernisse wie Erkrankungen oder fehlende behördliche Genehmigungen geeignet ( vgl. Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 -, juris, Rn. 11 ).
  • ArbG Frankfurt/Main, 01.03.2016 - 24 Ca 3987/15
    Als objektive Gründe in der Person des Arbeitnehmers sind länger andauernde Leistungshindernisse wie Erkrankungen oder fehlende behördliche Genehmigungen geeignet, eine Unmöglichkeit der Beschäftigung zu begründen (Hess. LAG 22. Januar 2014 - 12 Ta 366/13 - juris) .
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