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   LAG Hessen, 09.10.2015 - 12 Ta 84/15   

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https://dejure.org/2015,50383
LAG Hessen, 09.10.2015 - 12 Ta 84/15 (https://dejure.org/2015,50383)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09.10.2015 - 12 Ta 84/15 (https://dejure.org/2015,50383)
LAG Hessen, Entscheidung vom 09. Oktober 2015 - 12 Ta 84/15 (https://dejure.org/2015,50383)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 888
    Erfüllung der titulierten Verpflichtung zur vertragsgemäßen Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis; Höhe des Zwangsgelds

  • rechtsportal.de

    ZPO § 888
    Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Erzwingung der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beschäftigung einer Arbeitnehmerin als Vertriebsdirektorin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 05.11.2004 - IXa ZB 32/04

    Beachtlichkeit des Einwandes der Erfüllung im Zwangsvollstreckungsverfahren

    Auszug aus LAG Hessen, 09.10.2015 - 12 Ta 84/15
    Das gilt bis zum Zeitpunkt der Entscheidung über die sofortige Beschwerde und ist aus prozessökonomischen Überlegungen geboten (BGH Beschluss v. 5.11.2004, IXa ZB 32/04; Zöller/Stöber ZPO 27. Aufl. § 888 Rn. 11).
  • LAG Köln, 11.03.2024 - 4 Ta 21/24

    Zwangsvollstreckung; unvertretbare Handlung; Weiterbeschäftigungsanspruch;

    Bei der Verurteilung zur Weiterbeschäftigung handelt es sich nach einhelliger Auffassung um die Verurteilung zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung gemäß § 888 ZPO (vgl. etwa LAG Hessen 09.10.2015 - 12 Ta 84/15 - Rn. 12) .

    (b) Soweit der Gläubiger anführt, dass er von jeglichem Kundenkontakt und vom innerbetrieblichen Arbeitsaustausch ferngehalten werde und er ohne ständigen Zugang zu Markt- und Projektinformationen sowie die Teilnahme am Informationsaustausch mit Kollegen nicht mehr in der Lage sei, seine Hauptaufgaben angemessen durchzuführen, hat er lediglich formelhaft Wendungen aus der Entscheidung des LAG Hessen (09.10.2015 - 12 Ta 84/15 - Rn. 16) übernommen ohne darzulegen, inwiefern diese auf seine Weiterbeschäftigung Anwendung finden.

    Bei Titeln, die die Weiterbeschäftigung zum Gegenstand haben, wird regelmäßig ein Zwangsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts als verhältnismäßig angesehen, nur bei hartnäckiger Weigerung auch mehr (vgl. etwa LAG Hessen 09.10.2015 - 12 Ta 84/15 - Rn. 20 mwN) .

  • LAG Baden-Württemberg, 26.04.2017 - 1 Ta 2/17

    Zwangsvollstreckung - Beschäftigungsanspruch

    Mit ihrer Vornahme entfällt die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung (BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - Rn 11 ff. zum Verfahren nach § 887 ZPO; Hessisches LAG 9. Oktober 2015 - 12 Ta 84/15 - Rn. 16).

    Von einer nur formalen, aber nicht materiellen Aufgabenübertragung könnte dann gesprochen werden, wenn dem Arbeitnehmer zwar die ausgeurteilte Tätigkeit "offiziell" übertragen würde, er aber tatsächlich an der Ausübung der Tätigkeit gehindert würde, indem ihm etwa der Zugang zu den Arbeitsmitteln, sonstigen Einrichtungen oder Informationen versagt würde (Hessisches LAG 9. Oktober 2015 - 12 Ta 84/15 - Rn 16).

  • LAG Hessen, 30.12.2020 - 8 Ta 342/20

    Vollstreckungstitel als Grundlage der Zwangsvollstreckung Erfüllungseinwand des

    Bei der Vollstreckung der Weiterbeschäftigung beträgt das regelmäßige Zwangsgeld ein Monatsgehalt, bei hartnäckiger Weigerung des Schuldners auch mehr (HessLAG 9. Oktober 2015 - 12 Ta 84/15 - n.v. juris m.w.N.) .
  • LAG Hessen, 20.06.2023 - 10 Ta 24/23

    Bestimmtheit eines Vollstreckungstitels auf Beschäftigung; Vollstreckung eines

    Verbreitet wird bei der Höhe des Zwangsgelds zur Durchsetzung einer titulierten Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung ein Bruttomonatsgehalt zugrunde gelegt (vgl. Hess. LAG 9. Oktober 2015 - 12 Ta 84/15 - Rn. 20, Juris).
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