Rechtsprechung
LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 100 Abs. 2 BetrVG; § 101 BetrVG
Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bei personellen Einzelmaßnahmen; Der Versetzungsbegriff des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG; Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs mit erheblichen Änderungen der Arbeitsumstände als Versetzung - Wolters Kluwer
Betriebsrat; erhebliche Änderung der Umstände; Kasse; Logistik; Möbelhaus; Möbelmarkt; Versetzung; Kurzzeitige Zuweisung eines ander...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BetrVG § 95 Abs. 3 ; BetrVG § 99
Betriebsrat; erhebliche Änderung der Umstände; Kasse; Logistik; Möbelhaus; Möbelmarkt; Versetzung - Kurzzeitige Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs in einem Möbelmarkt als "Versetzung" iSv. §§ 99 , 95 Abs. 3 BetrVG - rechtsportal.de
BetrVG § 100 Abs. 2 ; BetrVG § 101
Kein allgemeiner Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bei personellen Einzelmaßnahmen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs als Versetzung
- bund-verlag.de (Kurzinformation)
Aushelfen an der Kasse ist Versetzung
- etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)
Wann ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine mitbestimmungspflichtige Versetzung?
Besprechungen u.ä.
- Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)
Kurzzeitige Zuweisung eines anderen Aufgabenbereichs kann Versetzung sein
Verfahrensgang
- ArbG Braunschweig, 15.05.2018 - 6 BV 16/17
- LAG Niedersachsen, 29.04.2019 - 12 TaBV 51/18
- BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19
Papierfundstellen
- NZA-RR 2019, 477
Wird zitiert von ...
- BAG, 29.09.2020 - 1 ABR 21/19
Betriebsverfassungsrecht - Versetzung
Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde des Betriebsrats der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 29. April 2019 - 12 TaBV 51/18 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:.