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   LAG Baden-Württemberg, 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17   

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https://dejure.org/2017,54950
LAG Baden-Württemberg, 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17 (https://dejure.org/2017,54950)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17 (https://dejure.org/2017,54950)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 (https://dejure.org/2017,54950)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW

    § 111 Nr. 1 BetrVG, § 76 BetrVG, § 100 ArbGG, § 2 Abs. 1 BetrVG, §§ 76 BetrVG, 100 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entscheidung über den Vorsitz der Einigungsstelle bei Ablehnung des vorgeschlagenen Kandidaten durch eine Betriebspartei

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 76 Abs 2 BetrVG, § 98 Abs 2 ArbGG
    Vorsitzender der Einigungsstelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BetrVG § 76 Abs. 2 ; ArbGG § 100
    Einigungsstelle; Vorsitzende(r) der Einigungsstelle

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 2 Abs. 1
    Entscheidung über den Vorsitz der Einigungsstelle bei Ablehnung des vorgeschlagenen Kandidaten durch eine Betriebspartei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Einigungsstelle - und die gerichtliche Bestimmung des Vorsitzenden

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Ist zur Ablehnung eines Vorsitzenden für die Einigungsstelle eine Begründung notwendig?

Besprechungen u.ä.

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Besetzung einer Einigungsstelle nach § 100 ArbGG

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Düsseldorf, 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14

    Überprüfung der arbeitsgerichtlichen Einsetzung des Vorsitzenden einer

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17
    Wird in einem Verfahren nach § 100 ArbGG die Einsetzung einer/s bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragt und diese Person vom anderen am Verfahren beteiligten Betriebspartner ohne nähere Begründung abgelehnt, ist die Ablehnung für die gerichtliche Ermessensentscheidung regelmäßig unerheblich (entgegen LAG Düsseldorf - 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14).

    Entgegen der Ansicht des LAG Düsseldorf (25. August 2014 - 9 TaBV 39/14, NZA-RR 2014, 647 Rn. 44) kann das Veto eines der Betriebspartner, hier des Betriebsrats, bei der Entscheidung über den Vorsitz der Einigungsstelle nur dann berücksichtigt werden, wenn es näher dargelegt wird.

  • LAG Köln, 04.06.2018 - 9 TaBV 25/18

    Beachtlichkeit von Bedenken gegen die Besetzung des Vorsitzenden einer

    Die gegenteilige Auffassung (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 25. August 2014 - 9 TaBV 39/14 -, Rn. 45, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Beschluss vom 10. August 2015 - 7 TaBV 43/15 -, Rn. 24, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 28. Juni 1985 - 14 TaBV 61/85 -, Ls. 3, juris; GK-BetrVG/Jacobs, 11. Aufl. 2018, § 76 BetrVG, Rn. 63; Herbert, DB 2014, 2596 f.; wohl auch Natter/Gross, 2. Aufl. 2013, § 98 ArbGG, Rn. 14) kann nicht überzeugen (so auch Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 -, Rn. 29, juris; Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12. Juli 2017 - 4 TaBV 23/17 -, Rn. 25, juris; Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. September 2010 - 15 TaBV 4/10 -, Rn. 55, juris).

    Denn die Ablehnung eines von der Gegenseite vorgeschlagenen Vorsitzenden kann viele Gründe haben, die von der Überzeugung von der besseren Eignung einer anderen Person über rein taktischen Erwägungen bis hin zu einer generellen Ablehnung von Personenvorschläge der Gegenseite reichen können, ohne dass ein Vertrauen in die neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung der von der Gegenseite benannten Person fehlen muss (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 -, Rn. 29 - 32, juris).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.02.2019 - 6 TaBV 24/18

    Errichtung einer Einigungsstelle - Ablehnung des Vorsitzenden -

    Hierbei kann dahinstehen, ob das Beschwerdegericht die diesbezügliche Entscheidung des Arbeitsgerichts lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen hat (vgl. LAG Baden-Württemberg 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 - Rn. 27; LAG Rheinland-Pfalz 12. Juli 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 23, jeweils zitiert nach juris; Erfurter Kommentar - Koch 18. Aufl. § 100 ArbGG Rn. 7) oder ob das Landesarbeitsgericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen hat (vgl. Hessisches LAG 06. April 1976 - 5 TaBV 13/76 -, zitiert nach juris; Germelmann-Matthes-Prütting - Schlewing ArbGG 9. Aufl. § 100 Rn. 41) .

    Wird in einem Verfahren nach § 100 ArbGG die Einsetzung einer/s bestimmten Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragt und diese Person vom anderen am Verfahren beteiligten Betriebspartner ohne nähere Begründung abgelehnt, ist die Ablehnung für die gerichtliche Ermessensentscheidung regelmäßig unerheblich (LAG Baden-Württemberg 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 - Rn. 29, LAG Rheinland-Pfalz 12. Juli 2017 - 4 TaBV 23/17 - Rn. 25, mwN, aaO jeweils zitiert nach juris).

  • LAG Hamburg, 27.11.2019 - 5 TaBV 11/19

    Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle - schlichtes "Nein"

    Einerseits wird vertreten, dass hierfür schlüssig nachvollziehbare, stichhaltige oder sogar ernsthafte Gründe gegen die Person des unparteiischen Vorsitzenden vorgebracht werden müssten und dessen schlagwortartige Ablehnung nicht ausreiche (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 04. Juni 2018 - 9 TaBV 25/18 -, Rn. 17, m.w.N.; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 -, Rn. 27; juris).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2021 - 8 TaBV 597/21

    Einsetzung Einigungsstelle, Kurzarbeit, Vorsitzender, Geschäftsverteilung

    Die gegenteilige Auffassung (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25.08.2014 - 9 TaBV 39/14, Rn. 45, juris; LAG Hamm (Westfalen), Beschluss vom 10.08.2015 - 7 TaBV 43/15, Rn. 24, juris) kann nicht überzeugen (so auch LAG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 - 9 TaBV 25/18, BeckRS 2018, 15928 Rn. 15; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17, Rn. 29, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.07.2017 - 4 TaBV 23/17, Rn. 25, juris).

    Denn die Ablehnung eines von der Gegenseite vorgeschlagenen Vorsitzenden kann viele Gründe haben, die von der Überzeugung von der besseren Eignung einer anderen Person über rein taktische Erwägungen bis hin zu einer generellen Ablehnung von Personenvorschläge der Gegenseite reichen können, ohne dass ein Vertrauen in die neutrale Verhandlungsführung und Entscheidungsfindung der von der Gegenseite benannten Person fehlen muss (LAG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 - 9 TaBV 25/18, BeckRS 2018, 15928 Rn. 15; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17, Rn. 29 bis 32, juris).

  • LAG München, 13.12.2021 - 3 TaBV 59/21

    Einigungsstelle, Rechtsschutzbedürfnis, Person des Vorsitzenden

    Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass hierfür schlüssig nachvollziehbare, stichartige oder ernsthafte Gründe gegen die Person des unparteiischen Vorsitzenden vorgebracht werden müssten und dessen schlagwortartige Ablehnung nicht genüge (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 - 9 TaBV 25/18 - Rn. 15; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.09.2017 - 12 TaBV 7/17 - Rn. 22; LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2004 - 7 TaBV 19/04 - unter B. IV. 2. a) der Gründe).
  • LAG Köln, 09.04.2018 - 9 TaBV 10/18

    Gerichtliche Bestellung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle

    Denn wenn es keine Bedenken gibt, liegt regelmäßig auch kein Grund vor, die vorgeschlagene Person nicht zu bestellen (Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 24. Februar 2017 - 9 TaBV 11/17 -, Rn. 32, juris; so auch Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 21 TaBV 745/15 -, Rn. 33; auf gleicher Linie Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. September 2017 - 12 TaBV 7/17 -, Rn. 29, juris).
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