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   OLG Brandenburg, 07.12.2017 - 12 U 1/17   

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https://dejure.org/2017,67323
OLG Brandenburg, 07.12.2017 - 12 U 1/17 (https://dejure.org/2017,67323)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.12.2017 - 12 U 1/17 (https://dejure.org/2017,67323)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 07. Dezember 2017 - 12 U 1/17 (https://dejure.org/2017,67323)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht eines Ingenieurs wegen Planungsfehlern bei einem Wärmerückgewinnungssystem mit Feuchtigkeitsübertragung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Planung einer Be- und Entlüftungsanlage: TA-Ingenieur muss geeignetes System wählen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Planung einer Be- und Entlüftungsanlage: TA-Ingenieur muss geeignetes System wählen! (IBR 2019, 82)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.09.2008 - VII ZR 204/07

    Umfang der Rechtskraft der Verurteilung zur Zahlung eines Vorschusses auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2017 - 12 U 1/17
    Unabhängig davon, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer Vorschussklage eine Feststellungsklage weiterhin möglich ist (vgl. BGH NJW 2009, 60), kommt im Streitfall eine Vorschussklage bereits aus dem Grunde nicht in Betracht, weil sich der Mangel der Planung des Beklagten bereits in der fehlerhaften Ausführung realisiert hat, so dass eine Nachbesserung durch den Beklagten nicht mehr möglich ist, sondern nur noch Schadensersatz verlangt werden kann.
  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2017 - 12 U 1/17
    Es reicht nicht aus, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist, vielmehr muss die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substanziiert dartun (vgl. BGH NJW-RR 2015, 626 Rn. 11 m.w.N.; BGH NJW 2015, 1683 Rn. 15).
  • BGH, 04.03.2015 - IV ZR 36/14

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer

    Auszug aus OLG Brandenburg, 07.12.2017 - 12 U 1/17
    Es reicht nicht aus, wenn der Eintritt irgendeines Schadens noch ungewiss ist, vielmehr muss die Klägerin die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts substanziiert dartun (vgl. BGH NJW-RR 2015, 626 Rn. 11 m.w.N.; BGH NJW 2015, 1683 Rn. 15).
  • OLG Stuttgart, 05.02.2019 - 12 U 82/18

    Kapitalanlage; Rechtsdienstleistung: Verbotsirrtum hinsichtlich der

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie nach Auffassung des Senats unterliegt der Täter des § 54 KWG, der seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig hält, aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum i.S.d. § 17 StGB, der die Tat dann als entschuldigt erscheinen lässt, wenn er unvermeidbar war (vgl. BGH , Urteil vom 27.06.2017, Az. VI ZR 424/16, abrufbar über juris Rn. 10, vorgelegt in der Anl. B25; OLG Stuttgart , Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 4 f., vorgelegt in der Anl. B23; sowie OLG Stuttgart , Urteil vom 15.12.2015, 12 U 103/15, S. 30 f.).

    Dabei erfordert die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums, dass der Täter ausreichende Erkundigungen eingeholt hat, indem er die Rechtslage sorgfältig prüft, - soweit erforderlich - verlässlichen Rechtsrat einholt und die höchstrichterliche Rechtsprechung beachtet (vgl. BGH , a.a.O., OLG Stuttgart , Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 5, OLG Stuttgart , Urteil vom 15.12.2015, 12 U 103/15, S. 31).

    Ein dahingehender Vorbehalt ist in dem Schreiben nicht enthalten (vgl. OLG Stuttgart , Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 6).

    Der Beklagte Ziff. 1 musste daher auch nicht mit einer möglichen Unwirksamkeit der Rangrücktrittsklausel nach §§ 305 ff. BGB und einer daraus resultierenden Erlaubnispflicht rechnen (vgl. OLG Stuttgart , Beschluss vom 27.12.2016, 12 U 148/16, S. 8, sowie OLG Stuttgart , Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 6).

    Denn eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. diesen Normen scheidet aus, da es sich bei diesen Regelungen des SchwBankG nicht um Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB handelt (vgl. OLG Stuttgart , Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 7).

    Die Pflichten gegenüber dem Dritten können bei einem Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aber nicht weiter reichen als die Pflichten gegenüber dem eigenen Vertragspartner (vgl. OLG Stuttgart , Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 11; OLG Stuttgart , Beschluss vom 27.12.2016, S. 3 f.), so dass eine solche Pflicht auch nicht gegenüber der Klägerin bestand.

    Die Aufgaben eines Anwalts richten sich nach Inhalt und Umfang des Mandats; nur in den dadurch gezogenen Grenzen hat der Anwalt im Rahmen seiner umfassenden Beratungspflicht auch ungefragt über bei der Bearbeitung auftauchende Rechtsfragen zu belehren (vgl. OLG Stuttgart , Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 11; OLG Stuttgart , Beschluss vom 27.12.2016, S. 4, zur Steuerberaterhaftung BGH, Urteil vom 11.05.1995, IX ZR 140/94, Rn. 18 - zitiert nach juris).

    Dabei besteht bei anderweitiger fachkundiger Beratung des Mandanten in Bezug auf diese Gefahr eine Warnpflicht nur, wenn der Rechtsanwalt die Fehlleistung des anderen Beraters erkennt oder erkennen kann (vgl. OLG Stuttgart , Urteil vom 16.05.2017, 12 U 1/17, S. 12, OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.12.2016, S. 5, zur Steuerberaterhaftung BGH , Beschluss vom 18.03.2010, IX ZR 192/08, Rn. 2 - zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 15.05.2018 - 14 U 175/17

    Voraussetzungen von Ansprüchen des Geschädigten bei einem berührungslosen Unfall

    Für die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr kann dabei dahinstehen, ob das Bremsmanöver der Zeugin S. zur Vermeidung einer Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug objektiv oder subjektiv erforderlich war oder sich als einzige Möglichkeit darstellte, eine Kollision zu vermeiden und ob der Beklagte zu 1 sein Fahrzeug nach Erkennen des bevorrechtigten Verkehrs mit Abstand zur Linksabbiegerfahrspur der Zeugin S. wieder zum Stehen gebracht hat, da auch ein Unfall infolge einer voreiligen, objektiv nicht erforderlichen (Über-)Reaktion dem Betrieb des Kfz zuzurechnen ist, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH NJW 2010, 3713; OLG Brandenburg, Urt. v. 12. September 2017 - 12 U 1/17 - juris).
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