Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 12 U 102/10 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- openjur.de
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34
Pflichtverletzung bei Bestätigung einer Unterschrift unter Testament durch Ortsvorsteher
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Pflichten des Ortsvorstehers bei Bestätigung der Unterschrift unter ein Testament
- ra.de
- VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)
GG Art. 34; BGB § 839
Mitwirkung eines Amtsträgers bei Errichtung eines nichtigen Testaments - streifler.de (Kurzinformation und Volltext)
Erbrecht: Amtsträger haftet bei Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839
Pflichten des Ortsvorstehers bei Bestätigung der Unterschrift unter ein Testament - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)
Stadt Baden-Baden haftet für einen Ortsvorsteher wegen Bestätigung einer Unterschrift unter einem nichtigen Testament
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der Ortsvorsteher bei der Testamentserrichtung
- lto.de (Kurzinformation)
Stadt muss trotz nichtigen Testaments zahlen
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Der ein Testament versiegelnde Ortsvorsteher handelt pflichtwidrig
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ortsvorsteher bestätigte Testament: Es war aber nichtig - Kommune haftet für den Verlust derjenigen, die hätten erben sollen
Verfahrensgang
- LG Baden-Baden, 21.05.2010 - 2 O 399/09
- OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 12 U 102/10
Papierfundstellen
- MDR 2011, 483
- FamRZ 2011, 844
- VersR 2011, 800
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.10.1955 - III ZR 33/54
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 12 U 102/10
Denn der Amtsträger hätte mit aller Deutlichkeit auf die Bedeutungslosigkeit seiner Amtshandlung bei Anbringung des Dienstsiegels nochmals hinweisen müssen oder überhaupt seine Tätigkeit versagen müssen (BGH NJW 1956, 260; NJW 1958, 2107; OLG München OLGR 2001, 345).Es ist nämlich mit den Pflichten eines Beamten unvereinbar, dass er eine umfangreiche Tätigkeit - wie das Durchlesen des Testaments mit anschließender Belehrung über dessen Abänderbarkeit und Versieglung des Umschlags mit Dienstsiegel - entwickelt, die den Anschein hervorzurufen geeignet ist, als ob nunmehr alles in Ordnung gehe, die jedoch in Wirklichkeit keine rechtserhebliche Bedeutung gewinnen kann (BGH NJW 1956, 260).
Oder der Zeuge B hätte den Testierenden darauf hinweisen weisen müssen, dass mit seiner Tätigkeit keinerlei Gewähr für die Wirksamkeit des Testaments verbunden ist (BGH NJW 1956, 260).
Die Klägerin ist, auch wenn sie nicht unmittelbar an der Bestätigung der Unterschrift beteiligt gewesen ist, Dritte im Sinne von § 839 Abs. 1 BGB (BGH NJW 1956, 260).
Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme eines höheren Mitverschuldens, auch dann nicht, wenn sich die Klägerin ein solches des Erblassers als geschädigte Dritte bzw. gescheiterte Testamentserbin zurechnen lassen müsste, selbst wenn jener nicht ihr Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter ist (BGH NJW 1997, 2327 abweichend von BGH NJW 1956, 260).
- BGH, 13.02.1958 - III ZR 187/56
Rechtsmittel
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 12 U 102/10
Denn der Amtsträger hätte mit aller Deutlichkeit auf die Bedeutungslosigkeit seiner Amtshandlung bei Anbringung des Dienstsiegels nochmals hinweisen müssen oder überhaupt seine Tätigkeit versagen müssen (BGH NJW 1956, 260; NJW 1958, 2107; OLG München OLGR 2001, 345). - BGH, 13.05.1997 - IX ZR 123/96
Schadensersatzanspruch des in Aussicht genommenen Testamentserben gegen den Notar …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 12 U 102/10
Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt nicht die Annahme eines höheren Mitverschuldens, auch dann nicht, wenn sich die Klägerin ein solches des Erblassers als geschädigte Dritte bzw. gescheiterte Testamentserbin zurechnen lassen müsste, selbst wenn jener nicht ihr Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter ist (BGH NJW 1997, 2327 abweichend von BGH NJW 1956, 260). - BVerfG, 25.03.2009 - 1 BvR 909/08
Keine Grundrechtsverletzung eines Erben aus Art 14 Abs 1 S 1 GG durch Auslegung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 07.12.2010 - 12 U 102/10
d) Hinzu kommt weiter, dass die überragende Bedeutung der grundgesetzlich als bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie geschützten Testierfreiheit des Erblassers (BVerfG FamRZ 2009, 1039) es gebietet, dass ein Beamter den Testierenden zumindest darauf hinweist, dass mit seiner Sachwaltung keinerlei Gewähr für die Wirksamkeit des Testaments verbunden ist.