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   KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09   

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https://dejure.org/2010,13157
KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09 (https://dejure.org/2010,13157)
KG, Entscheidung vom 31.05.2010 - 12 U 105/09 (https://dejure.org/2010,13157)
KG, Entscheidung vom 31. Mai 2010 - 12 U 105/09 (https://dejure.org/2010,13157)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Linksabbiegers mit einem Geradeausfahrer bei ungeklärter Ampelschaltung; Erhöhung der Haftungsquote bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch den Geradeausfahrer

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem zu schnellen Geradeausfahrer bei ungeklärter Ampelschaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer ampelgeregelten Kreuzung; Mögliche Erhöhung der Haftungsquote bei einem Geradeausfahrer im Falle einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 37
    Haftungsverteilung bei Kollision eines Linksabbiegers mit einem Fahrzeug des Gegenverkehrs auf einer ampelgeregelten Kreuzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 08.09.2008 - 12 U 178/08

    Haftungsverteilung bei Kreuzungsunfall: Kollision eines bei "spätem Gelb/frühem

    Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
    Dies hätte die zumindest überwiegende Haftung der Klägerseite zur Folge (vgl. Senat DAR 2009, 92 = KGR Berlin 2009, 200).
  • BGH, 13.02.1996 - VI ZR 126/95

    Haftungsverteilung bei nicht nachgewiesenem Versagen des Grünpfeils für einen

    Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
    Im Falle einer ungeklärten Ampelschaltung ist grundsätzlich von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen (vgl. BGH NJW 1996, 1405; Senat KGR Berlin 2003, 7).
  • BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99

    Anforderung an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem

    Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
    Ein unabwendbares Ereignis liegt aber nur dann vor, wenn der Unfall auch bei äußerst möglicher Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können (vgl. etwa Senatsurteil vom 10. Oktober 2000 - VI ZR 268/99 - VersR 2000, 1556, 1557).
  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
    Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, und zwar nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147), sondern auch dann, wenn dessen Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert (Senat, KGR 2009, 962 = VRS 118, 91 = DAR 2010, 138 L).
  • BGH, 18.11.2003 - VI ZR 31/02

    Haftungsverteilung bei einem Verkehrsunfall aufgrund grob verkehrswidrigen

    Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
    Der BGH führt in seinem von der Klägerin selbst zitierten Urteil (NJW 2004, 772) aus, dass eine völlige Haftungsfreistellung des Kfz-Halters von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG a.F. vorliegt.
  • KG, 28.07.2009 - 12 U 169/08

    Berufung im Verkehrsunfallprozess nach Radfahrerunfall: Haftungsverteilung bei

    Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
    Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, und zwar nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147), sondern auch dann, wenn dessen Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert (Senat, KGR 2009, 962 = VRS 118, 91 = DAR 2010, 138 L).
  • KG, 06.02.1984 - 3 Ws (B) 323/83
    Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
    Leuchtet gelbes Ampellicht und steht rotes Ampellicht bevor, dann muss nur der Kraftfahrer anhalten, der dies noch mit normaler Betriebsbremsung tun kann (KG VRS 67, 63).
  • KG, 11.02.2002 - 12 U 117/01

    Haftungsverteilung von 50:50 nach einem Linksabbiegerunfall auf einer mit

    Auszug aus KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09
    Im Falle einer ungeklärten Ampelschaltung ist grundsätzlich von einer hälftigen Schadensteilung auszugehen (vgl. BGH NJW 1996, 1405; Senat KGR Berlin 2003, 7).
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