Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 06.12.2016

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16   

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https://dejure.org/2016,45222
OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16 (https://dejure.org/2016,45222)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.12.2016 - 12 U 106/16 (https://dejure.org/2016,45222)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. Dezember 2016 - 12 U 106/16 (https://dejure.org/2016,45222)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eintrittspflicht einer privaten Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Rechtsstreits wegen der Manipulation von Abgaswerten im Rahmen des sog. "VW-Abgasskandals"

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1
    Keine Mutwilligkeit einer Klage auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags wegen angeblich manipulierter Abgaswerte

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 18 Abs 1 ARB 2008, § 18 Abs 2 ARB 2008
    Rechtsschutzversicherung; Ablehnung des Deckungsschutzes wegen fehlender Erfolgsaussichten und Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung; Bindungswirkung eines Stichentscheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB § 18; VVG § 125
    Eintrittspflicht einer privaten Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Rechtsstreits wegen der Manipulation von Abgaswerten im Rahmen des sog. "VW-Abgasskandals"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • versr.de (Kurzinformation)

    Keine Mutwilligkeit einer Klage auf Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrags wegen angeblich manipulierter Abgaswerte

  • test.de (Kurzinformation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 277
  • VersR 2017, 223
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • OLG Karlsruhe, 18.01.1996 - 12 U 140/95
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    "Erheblich" ist die Abweichung, wenn der Stichentscheid die Sach- oder Rechtslage gröblich verkennt; "offenbar" ist dies erst dann, wenn es sich dem Sachkundigen nach der gebotenen Prüfung mit aller Deutlichkeit aufdrängt (Senat r+s 1996, 271; OLG Düsseldorf VersR 2006, 649 Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 18 Stichentscheid Rn. 26; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 41).

    Das ist jedenfalls solange nicht der Fall, als eine vertretbaren Rechtsauffassung zu einer höchstrichterlich noch nicht vollständig geklärten Frage zugrunde gelegt wird (BGH VersR 1994, 1061 Senat r+s 1996, 271 Harbauer/Bauer aaO. mit Beispielen aus der Rspr.).

  • BGH, 19.03.2003 - IV ZR 139/01

    Zum Deckungsschutz in der Rechtsschutzversicherung für die Schadensersatzklage

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Unterlässt der Versicherer diese unverzügliche Mitteilung - etwa weil er wie hier die Leistung aus anderen Gründen ablehnt -, kann er sich nicht mehr nachträglich auf einen der Ablehnungsgründe des § 18 Abs. 1 ARB berufen (BGH VersR 2003, 638).

    Da die Beklagte den Ablehnungsgrund fehlender Erfolgsaussichten nicht gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 a.E. ARB unverzüglich schriftlich mitgeteilt hat, ist ihr eine spätere Berufung auf diesen Ablehnungsgrund verwehrt (vgl. BGH VersR 2003, 638; s. auch § 18 Abs. 1 S. 2 und 3 ARB).

  • OLG Celle, 30.06.2016 - 7 W 26/16

    Mangelhaftigkeit von Fahrzeugen mit einer manipulierten Abgassoftware; Objektive

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Deshalb sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rahmen der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für eine vergleichbare Klage hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO bejaht worden, weil die zugrunde liegende Rechtsauffassung zumindest vertretbar erscheine (OLG Celle MDR 2016, 1016; vgl. auch Schaltke NJW 2016, 3126, 3130 mwN. zum Streitstand).

    Auch insoweit steht der Stichentscheid im Einklang mit der bereits zitierten Entscheidung des OLG Celle (MDR 2016, 1016; vgl. auch die weiteren Nachweise bei Schaltke NJW 2016, 3126, 3130), die im Rahmen der Prozesskostenhilfe eine etwaige Mutwilligkeit i.S.d. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO konkludent verneint, ohne eine gesonderte Erörterung dieser Frage für erforderlich zu halten.

  • BGH, 30.04.2014 - IV ZR 47/13

    Rechtsschutzversicherung: Eintritt des Versicherungsfalls bei behauptetem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung der Erfolgsaussicht und Stellungnahme über die Eintrittspflicht für den Versicherer den Verlust der darauf gestützten Ablehnungsrechte aus § 18 ARB zur Folge (vgl. BGH VersR 2014, 742 mwN.).
  • BGH, 04.03.2015 - IV ZR 36/14

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage gegen den Rechtsschutzversicherer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Geht es - wie hier - um Schäden wegen einer unberechtigten Deckungsablehnung, ist insbesondere vorzutragen, warum aus der Verzögerung der Deckung ein Schaden entstehen oder entstanden sein soll (BGH NJW 2015, 1683 mwN.).
  • OLG Düsseldorf, 13.09.2005 - 4 U 164/04

    Anspruch auf Deckungsschutz für Zahlungsklage gegen Notar nach Vorlage eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    "Erheblich" ist die Abweichung, wenn der Stichentscheid die Sach- oder Rechtslage gröblich verkennt; "offenbar" ist dies erst dann, wenn es sich dem Sachkundigen nach der gebotenen Prüfung mit aller Deutlichkeit aufdrängt (Senat r+s 1996, 271; OLG Düsseldorf VersR 2006, 649 Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 18 Stichentscheid Rn. 26; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 41).
  • OLG Frankfurt, 25.03.2015 - 7 U 24/14

    Rechtsschutzversicherung: Zu den inhaltlichen Anforderungen an einen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Bei der Prüfung, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussicht hat, ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., Vor § 8 ARB Rn. 20; vgl. auch OLG Frankfurt VersR 2016, 246), hier also spätestens auf den Zeitpunkt Januar 2016.
  • LG Karlsruhe, 31.05.2016 - 8 O 53/16

    Verbraucherfreundliche Gerichtsentscheidungen gegen Rechtsschutzversicherer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 31.05.2016 - 8 O 53/16 - werden zurückgewiesen.
  • OLG Frankfurt, 09.07.1997 - 7 U 210/96

    Anforderungen an einen bindenden Stichentscheid

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Hierfür wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (OLG Frankfurt VersR 1998, 357; Harbauer/Bauer, ARB, 8. Aufl., Vor § 18 ARB Rn. 8; Prölss/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl., § 3a ARB 2010 Rn. 16; Loosschelders/Paffenholz/Herdter, ARB, 2014, § 3a Rn. 35).
  • BGH, 20.04.1994 - IV ZR 209/92

    Obliegenheitsverletzung bei Nichtwahrnahme eines Termins wegen Verhinderung in

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Das ist jedenfalls solange nicht der Fall, als eine vertretbaren Rechtsauffassung zu einer höchstrichterlich noch nicht vollständig geklärten Frage zugrunde gelegt wird (BGH VersR 1994, 1061 Senat r+s 1996, 271 Harbauer/Bauer aaO. mit Beispielen aus der Rspr.).
  • LG Würzburg, 23.02.2018 - 71 O 862/16

    Anspruch wegen u.a. sittenwidriger Schädigung im Abgas-Skandal

    Eine Feststellungsklage, mit der die Ersatzpflicht für reine Vermögensschäden festgestellt werden soll, ist nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig, wenn zumindest die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts besteht (OLG Stuttgart NJW 2017, 277).
  • LG Heidelberg, 30.01.2024 - 2 S 2/23

    Geltendmachung vin Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem

    (aa) Das ist der Fall, wenn die Sach- und Rechtslage gröblich verkannt wird und sich dies einem Sachkundigen, ggf. nach eingehender Prüfung, auch deutlich aufdrängt (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2023 - 12 U 81/23, juris Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 106/16, juris Rn. 38; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2023 - 7 U 381/22, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019 - I-4 U 111/17, juris Rn. 110; OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2005 - I-4 U 164/04, juris Rn. 27).

    Umgekehrt kann solange nicht von einer offenbaren erheblichen Abweichung der wirklichen Sach- und Rechtslage ausgegangen werden, als eine vertretbare Rechtsauffassung zu einer höchstrichterlich noch nicht vollständig geklärten Frage zugrunde gelegt wird (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2023 - 7 U 381/22, juris Rn. 14; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2021 - 7 U 474/21, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 106/16, juris Rn. 24).

    Für die Beurteilung der Bindungswirkung des Stichentscheids ist dabei maßgeblich auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2023 - 7 U 381/22, juris Rn. 15; OLG Stuttgart Urteil vom 21.04.2021 - 7 U 474/21, juris Rn. 13; OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2023 - 12 U 81/23, juris Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 106/16, juris Rn. 40; OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019 - I-4 U 111/17, juris Rn. 135; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.02.2023 - 7 U 186/22, juris Rn. 14; OLG München, Beschluss vom 21.03.2022 - 25 U 9289/21, juris Rn. 16; OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.03.2023 - 8 U 3296/22, juris Rn. 17; Harbauer/Schmitt, Rechtsschutzversicherung, 9. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 13; Herdter in Looschelders/Paffenholz, ARB, 2. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 7).

    Wird die Rechtslage später - etwa aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen - geklärt, kann sich der Versicherer darauf nicht berufen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2023 - 12 U 81/23, juris Rn. 49; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 106/16, juris Rn. 40).

    Dass Instanzgerichte - darunter auch Oberlandesgerichte - vergleichbare Begehren abschlägig entschieden haben, macht den Standpunkt des Stichentscheids nicht zu einem nicht vertretbaren (so ausdrücklich OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2021 - 7 U 474/21, juris Rn. 15, OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 106/16, juris.

    Wie ausgeführt kann sich der Versicherer nicht auf Entscheidungen berufen, die nach der Bewilligungsreife ergangen sind (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2023 - 12 U 81/23, juris Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.04.2021 - 7 U 474/21, juris Rn. 14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2016 - 12 U 106/16, juris Rn. 40).

  • OLG Düsseldorf, 28.06.2019 - 4 U 111/17

    Pflichten des Rechtsschutzversicherers bei Ablehnung von Deckungsschutz;

    Für die Prüfung wird in Rechtsprechung und Literatur im Allgemeinen ein Zeitraum von zwei bis drei Wochen angesetzt (Senat, Urteil vom 14. Juli 2017 - I-4 U 40/16 -, Rn. 77, juris; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 12 U 106/16 -, Rn. 34, juris m.w.N.).

    Ist im maßgeblichen Zeitpunkt die Rechtslage noch unklar und entfallen die Erfolgsaussichten erst später - etwa aufgrund höchstrichterlicher Klärung -, so kann sich der Rechtsschutzversicherer grundsätzlich nicht nachträglich auf die zwischenzeitliche Klärung berufen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06. Dezember 2016 - 12 U 106/16 -, Rn. 40, juris).

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Rechtsprechung
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • rabüro.de

    Zum vorbeugenden Unterlassungsanspruch eines Grundstücksinhabers wegen vom Nachbargrundstück ausgehender Steinschlaggefahr

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 254 BGB, § 909 BGB, § 1004 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 2 BGB
    Vorbeugender Unterlassungsanspruch: Mögliche Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks durch eine Steinschlaggefahr; Mitverursachungsbeitrag der Klägerin

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Er kann die Erstattung durch den Eigentümer aber nach der Maßgabe seines Mitverursachungsanteils verlangen (BGHZ 135, 235).

    Im Falle der Verurteilung zur Beseitigung ist auszusprechen, in welcher Höhe der Eigentümer dem Störer Beseitigungskosten zu erstatten hat (BGHZ 135, 235).

    Sie beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil sie im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (BGHZ 135, 235 juris-Rn. 14 m.w.N.).

    Die Mitverantwortung des Eigentümers kann sich generell auch daraus ergeben, dass er Vorkehrungen zur Schadensabwehr unterlassen und so die Beeinträchtigung mit verursacht hat (BGHZ 135, 235 juris-Rn. 15 m.w.N.).

    Es widerspräche Treu und Glauben in der Nachbarschaft entsprechender Bäume und der durch ihre Wurzeln drohenden Beeinträchtigung eine teure Anlage zu schaffen, so eine spätere Beeinträchtigung "sehenden Auges" gewissermaßen zu provozieren und dann die Beseitigungskosten voll dem Baumeigentümer zu überbürden (vgl. BGHZ 135, 235 juris-Rn. 16).

  • BGH, 03.05.1968 - V ZR 229/64

    Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Nachbargrundstücks durch Abgraben

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    (2) Soweit der Beklagte meint, aus der Entscheidung BGH NJW 1968, 1327 ergebe sich, dass seine Störereigenschaft nicht begründet sei, weil die nunmehr auf dem Grundstück der Klägerin verlaufende Straße ein Bauwerk darstelle, mit deren Errichtung nach den gesamten Umständen, insbesondere den örtlichen Verhältnissen, vernünftigerweise nicht zu rechnen gewesen sei (BGH NJW 1968, 1327 juris-Rn. 19), kann dem nicht gefolgt werden.

    In diesem Fall ist durch den die Vertiefung ausführenden Nachbarn zugleich die Möglichkeit einer künftigen Bebauung, die über den bisherigen Umfang hinausgeht, in Rechnung zu stellen (vgl. BGH NJW 1968, 1327 juris-Rn. 19).

    Der Bundesgerichtshof führt in dem von Beklagtenseite zitierten Urteil (BGH NJW 1968, 1327 juris-Rn. 9) gerade aus, dass auch für den Fall, dass längere Zeit die mangelhafte Beschaffenheit der dortigen Stützmauer verborgen geblieben sei, diese jedenfalls durch das Abreißen eines angebauten Hinterhauses offenbar geworden sei und die Beklagten nunmehr, wenn sie nichts unternahmen, um das Nachbargrundstück vor den nachteiligen Folgen der Bodenvertiefung abzusichern, gegen ihre gesetzliche Verpflichtung aus § 909 BGB verstießen.

  • BGH, 15.10.1999 - V ZR 77/99

    Hecke als Grenzeinrichtung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Auch die Entscheidung BGH NJW 2000, 512 hilft dem Beklagten nicht weiter.

    Dies habe die Rechtsprechung gerade in Fällen der Zerstörung oder der Beschädigung von Bäumen in aller Regel angenommen und aus dem Rechtsgedanken von § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB abgeleitet (BGH NJW 2000, 512 juris-Rn. 16 m.w.N.).

  • BGH, 19.01.1996 - V ZR 298/94

    Haftung des Grundstückseigentümers für Steinschlag

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Aus dem Abwehranspruch lässt sich derjenige Steinschlag nicht ausgrenzen, der sich ergeben hätte, falls das Grundstück des Störers in seinem natürlichen Zustand belassen worden wäre (vgl. BGH NJW-RR 1996, 659).

    Somit ist die durch den Steinbruch durch Menschenhand geschaffene Tuffsteinwand an dieser Stelle den Naturkräften schutzlos ausgesetzt, so dass sich hieraus die Beeinträchtigungen des Grundstücks der Klägerin zukünftig ergeben können (vgl. zum entsprechenden Fall der Schaffung einer freiliegenden Steilwand, aus der sich dann Steine lösen: BGH NJW-RR 1996, 659 juris-Rn. 10).

  • LG Tübingen, 20.05.2016 - 7 O 318/14

    Zustandsstörerhaftung Grundstückseigentümer für Standsicherheit

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 20.05.2016 - 7 O 318/14 -.

    Unter Abänderung des am 20.05.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az.: - 7 O 318/14 -, die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Die zur sog. Altlastensanierung ergangene Entscheidung des Bundesverfassungsgericht (NJW 2000, 2573) ist hier nicht einschlägig.
  • BGH, 11.07.2003 - V ZR 199/02

    Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis nach Aufteilung eines Grundstücks

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW-RR 2003, 1313 juris-Rn. 6 m.w.N.) begründet der Gedanke von Treu und Glauben im Rahmen eines nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses in der Regel keine selbständigen Ansprüche, sondern wirkt sich hauptsächlich als bloße Schranke der Rechtsausübung aus.
  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 166/05

    Persönlicher Schutzbereich der Verkehrssicherungspflicht des Abfallerzeugers;

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung setzt die Mitverantwortlichkeit des Gestörten i.S.d. § 254 BGB keinen Schuldvorwurf voraus (vgl. BGH NJW 2006, 3628 juris-Rn. 22).
  • BGH, 12.02.1985 - VI ZR 193/83

    Umfang der Verkehrssicherungspflicht von Grundstückseigentümern und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Soweit sich der Beklagte auf die Entscheidung BGH NJW 1985, 1773 beruft, ist diese vorliegend nicht einschlägig.
  • BGH, 23.10.2009 - V ZR 141/08

    Berücksichtigung von ohne die Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks

    Auszug aus OLG Stuttgart, 06.12.2016 - 12 U 106/16
    Beim Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB - wie vorliegend - sind auch die Wertungen der §§ 903 ff. BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW-RR 2010, 315 und Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 275 Rn. 28).
  • BGH, 16.05.2014 - V ZR 131/13

    Wohnungseigentum: Unterlassungsanspruch gegen den Wohnungseigentümer wegen

  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

  • BGH, 17.09.2004 - V ZR 230/03

    Ausgleichsansprüche im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis

  • BGH, 04.03.2010 - V ZB 130/09

    Pflicht des Zustandsstörers zur Beseitigung einer Störung: Rückschnitt einer

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