Weitere Entscheidung unten: OLG Brandenburg, 17.01.2008

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 06.09.2007 - 12 U 107/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,4092
OLG Karlsruhe, 06.09.2007 - 12 U 107/07 (https://dejure.org/2007,4092)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.09.2007 - 12 U 107/07 (https://dejure.org/2007,4092)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 06. September 2007 - 12 U 107/07 (https://dejure.org/2007,4092)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Fahrzeugversicherung: Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls während einer Touristenfahrt auf dem Hockenheimring

  • verkehrslexikon.de

    Zum Risikoausschluss in der Kfz-Versicherung bei Motorsportveranstaltungen

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Deckungsschutz aus einer Fahrzeugversicherung; Verhältnis von Kaskoleistungen zur Haftpflichtversicherung; Veranstaltung einer Touristenfahrt bei einer Rennveranstaltung; Berufung auf den Risikoausschluss; Umfang des Risikoausschlusses; Einstandspflicht im ...

  • Judicialis

    AKB § 2 b Abs. 3; ; KfzPflVV § 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 2 b Abs. 3; KfzPflVV § 4
    Eine Touristenfahrt auf einer Rennstrecke ist keine Veranstaltung zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AKB § 2 b Abs. 3; KfzPflVV § 4
    Enge Auslegung von Risikoausschlussklauseln: Touristenfahrt auf einer Rennstrecke führt zu keinem Deckungsverlust der Kfz-Versicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftpflicht/Kasko - Rennveranstaltungsklausel bei "Touristenfahrt"

  • IWW (Kurzinformation)

    Teilkasko - Glasschaden bei selbst verschuldetem Unfall

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Erreichen einer möglichst hohen Geschwindigkeit und einer Platzierung ist Voraussetzung des § 2 b Abs. 3 AKB

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kasko- und Haftpflichtversicherung - Rennklausel: Wann entfällt bei einer "Touristenfahrt" der Versicherungsschutz?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 344
  • SpuRt 2008, 211
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.04.2003 - VI ZR 321/02

    Haftungsausschluß für Fahrzeugschäden bei einem Autorennen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2007 - 12 U 107/07
    Mit dem Begriff der "Rennveranstaltung" aus den streitgegenständlichen AKB bzw. mit der in den AKB 2004 verwendeten Umschreibung der "Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt", sind "Rennen mit Kraftfahrzeugen" im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO gemeint (BGH NJW 2003, 2018).

    Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird auch verstehen, dass der Risikoausschluss nicht nur für Rennen im klassischen Sinne gilt, sondern für Fahrten jeder Art, insbesondere Geschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten und Ähnliches, solange es um die Erzielung der höchsten Geschwindigkeit (oder auch nur der höchsten Durchschnittsgeschwindigkeit) geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraussetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveranstaltungen im engeren Sinn (BGH NJW 2003, 2018; vgl. auch LG Stuttgart, Schaden-Praxis 2005, 312).

    Dass eine solche Veranstaltung auf einer nicht für den öffentlichen Verkehr frei gegebenen Rundstrecke abgehalten wird, steht dem nicht entgegen (OLG Hamm, RuS 1990, 43 - Rundstrecke in Zandvoort; vgl. auch BGH NJW 2003, 2018).

    Zwar bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass bei einer solchen Veranstaltung trotz der angeordneten Geltung der StVO die eingesetzten, teilweise über eine Rennausstattung verfügenden Kraftfahrzeuge einem gesteigerten Risiko unterliegen (vgl. zu dieser Erwägung BGH NJW 2003, 2018).

  • OLG München, 25.06.1987 - 24 U 556/86

    Schadensersatz für Glasbruchschadens bei wirtschaftlichem Totalschaden

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2007 - 12 U 107/07
    Vom Versicherungsschutz umfasst sind auch der anteilige Arbeitslohn, d.h. die Kosten für den Ausbau der gebrochenen und Einbau der neuen Verglasung (OLG München VersR 1988, 1289), sowie die Kosten von mit dem Glas fest verbundenem Zubehör (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., 2004, § 12 AKB, RN 66).
  • OLG Karlsruhe, 19.04.2007 - 12 U 237/06

    Rechtsschutzversicherung: Eintrittspflicht des Rechtsschutzversicherers für die

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2007 - 12 U 107/07
    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (Senat VersR 2007, 1078).
  • OLG Köln, 21.11.2006 - 9 U 76/06

    Fahrzeugversicherung bei Teilnahme an Fahrtraining

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2007 - 12 U 107/07
    (OLG Köln, VersR 2007, 683 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 21.01.1976 - IV ZR 132/74

    Schutzbereich einer Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst nicht diejenigen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2007 - 12 U 107/07
    Dass es den Teilnehmern zweifelsohne auch um die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten gehen kann, ist bei der gebotenen engen Auslegung der Ausschlussklausel, deren Wortlaut der Bundesgerichtshof bereits 1975 als "nicht eindeutig" bezeichnet hat (BGH VersR 1976, 379), nicht ausreichend.
  • OLG Hamm, 20.09.1989 - 20 U 194/88

    Zur Abgrenzung von Fahrsicherheitstraining und Rennveranstaltung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.09.2007 - 12 U 107/07
    Dass eine solche Veranstaltung auf einer nicht für den öffentlichen Verkehr frei gegebenen Rundstrecke abgehalten wird, steht dem nicht entgegen (OLG Hamm, RuS 1990, 43 - Rundstrecke in Zandvoort; vgl. auch BGH NJW 2003, 2018).
  • OLG Karlsruhe, 15.04.2014 - 12 U 149/13

    Kfz-Kaskoversicherung: Inhaltskontrolle des Risikoausschlusses für Beteiligung an

    Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. Senat, Urteil v. 19.04.2007 - 12 U 237/06, juris, Tz. 18; Senat, Urteil v. 06.09.2007 - 12 U 107/07, juris, Tz. 16).

    Unter einer "dazugehörigen Übungsfahrt" wird er nur eine Fahrt verstehen, die sich unmittelbar auf eine konkrete Fahrtveranstaltung bezieht, bei der es im oben dargestellten Sinne auf Höchstgeschwindigkeit ankommt (vgl. Senat, Urteil v. 06.09.2007 - 12 U 107/07, juris, Tz. 17, 19; OLG Köln, VersR 2007, 683 m.w.N.; Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl. 2010, AKB A, Rn. 17).

    Dass es den Teilnehmern zweifelsohne auch um die Erzielung möglichst hoher Geschwindigkeiten gehen kann, ist bei der gebotenen engen Auslegung nicht ausreichend (vgl. Senat, Urteil v. 06.09.2007 - 12 U 107/07, juris, Tz. 20).

  • OLG Frankfurt, 15.10.2014 - 7 U 202/13

    Rennklausel und Gleichmäßigkeitsprüfung

    Nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Köln (U. v. 21.11.2006, Az. 9 U 76/06), Hamm (U.v. 20.9.1989, Az. 20 U 194/88) und Karlsruhe (U. v. 6.9.2007, 12 U 107/07) beschreibt die Klausel ein Rennen, also eine Veranstaltung, die durch die Erreichung einer möglichst hohen Geschwindigkeit geprägt ist, bei der dies das Haupt- und Endziel darstellt und bei der die Teilnehmer gegeneinander antreten oder gegen die Stoppuhr fahren und eine Platzierung nach der Geschwindigkeit erfolgt.

    Auch wenn man unterstellt, dass auch bei dieser Veranstaltung die Teilnehmer bei der Gleichmäßigkeitsprüfung möglichst schnelle Runden am eigenen Limit fahren, wie es Zeugen in dem von der Beklagten erwähnten, anderen Rechtsstreit bekundet haben, kann das nicht den Charakter der Veranstaltung prägen, weil es auf diese individuelle Absicht nach den Regeln des Wettbewerbs und damit für die Veranstaltung nicht ankommt (vgl. OLG Karlsruhe, U. v. 15.4.2014, Az. 12 U 149/13, zit. nach juris, Rdn. 87, sowie OLG Karlsruhe, U. v. 6.9.2007, 12 U 107/07, zit. nach juris, Rdn. 20).

    Kommt es aber nach den Regeln der Veranstaltung nicht auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit an, ist der Versicherungsschutz nicht allein wegen einer Verwendung des Fahrzeugs, die derjenigen in einem Rennen vergleichbar ist, ausgeschlossen, weil eine solche, teleologisch nur am Normzweck orientierte Auslegung die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers übersteigt (vgl. dazu auch OLG Karlsruhe U. v. 6.9.2007, 12 U 107/07, zit. nach juris, Rdn. 20).

  • OLG Celle, 30.03.2022 - 14 U 143/21

    Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall; Unfall zwischen zwei an eine Firma

    Der Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass sein Versicherungsschutz Lücken hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (Maier aaO mit Verweis auf BGH NJW 2012, 3238; VersR 2004, 1596; OLG Karlsruhe, VersR 2008, 344).
  • LG Saarbrücken, 10.02.2023 - 13 S 109/22

    Bruchschaden an der Windschutzscheibe als versichertes Risiko in der

    Weil somit der Versicherungsfall eingetreten ist, war die Beklagte vertraglich zum Ersatz der Scheibe nebst Aus- und Einbaukosten (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6. September 2007 - 12 U 107/07 -, juris; Klimke a.a.O. A.2.5 Rn. 19, jew. m.w.N.) abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung von 150 Euro, mithin (1.075,71 - 150 =) 925, 71 Euro verpflichtet.
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 12 U 107/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,18477
OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 12 U 107/07 (https://dejure.org/2008,18477)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 12 U 107/07 (https://dejure.org/2008,18477)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Januar 2008 - 12 U 107/07 (https://dejure.org/2008,18477)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • autokaufrecht.info

    Fabrikneuheit eines Wohnmobils bei Zeitraum von 18 Monaten zwischen Herstellung des Chassis und Übergabe des Wohnmobils

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Minderung eines Kraftfahrzeugkaufvertrages; Anspruch auf Schadensersatz; Kauf eines Neufahrzeugs; Erstzulassung eines Wohnmobils

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 15.10.2003 - VIII ZR 227/02

    Zur Frage, wann ein Kraftfahrzeug noch fabrikneu ist

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 12 U 107/07
    Fabrikneu ist ein Neuwagen regelmäßig, wenn und solange das Modell des Kraftfahrzeugs unverändert weitergebaut wird, wenn es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrages nicht mehr als zwölf Monate liegen (BGH NJW 2004, 160, 161; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 256).
  • BGH, 06.02.1980 - VIII ZR 275/78

    Fabrikneuheit eines Kfz

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.01.2008 - 12 U 107/07
    Richtig ist lediglich, dass ein Neufahrzeug, um als fabrikneu bewertet zu werden, keine Änderungen in Technik und Ausstattung im Vergleich zur laufenden Modellreihe aufweisen darf (BGH NJW 1980, 1097).
  • OLG Hamm, 21.09.2017 - 28 U 170/15

    Rechte des Käufers eines 15 Monate vor Vertragsschluss hergestellten, als

    Das von der Klägerin zur Begründung ihrer - gegenläufigen- Rechtsauffassung herangezogene Urteil des OLG Brandenburg vom 17.01.2008 (Az.: 12 U 107/07) besagt nichts anderes; auch dort wird die Jahresfrist ab dem Zeitpunkt der (endgültigen) Fertigstellung des Wohnmobils an gerechnet.
  • OLG Düsseldorf, 12.03.2010 - 22 U 168/09

    Keine Mangelhaftigkeit eines Wohnmobils wegen zu langer Standzeit

    Regelmäßig, so auch beim Wohnmobil, ist daher erst die vollständige Fertigstellung des Fahrzeugs für die Fristberechnung maßgeblich (vgl. auch OLG Brandenburg, Urt . v. 17.01.2008 - 12 U 107/07).
  • OLG Düsseldorf, 26.03.2010 - 22 U 168/09
    Regelmäßig, so auch beim Wohnmobil, ist daher erst die vollständige Fertigstellung des Fahrzeuges für die Fristberechnung maßgeblich (vgl. auch Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 17.01.2008, 12 U 107/07).
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