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   OLG Koblenz, 08.01.2007 - 12 U 1181/05   

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https://dejure.org/2007,2366
OLG Koblenz, 08.01.2007 - 12 U 1181/05 (https://dejure.org/2007,2366)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.01.2007 - 12 U 1181/05 (https://dejure.org/2007,2366)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 08. Januar 2007 - 12 U 1181/05 (https://dejure.org/2007,2366)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhe des Mithaftungsanteils eines Verkehrsteilnehmers bei Mitverursachung eines Verkehrsunfalls durch eine an sich erlaubte Geschwindigkeit von 200 km/h; Bestimmung eines Mitverursachungsanteils durch das Gericht bei fehlender Nachweisbarkeit des jeweiligen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Raser haben bei einem Verkehrsunfall in der Regel eine Mithaftung

  • Judicialis

    ZPO § 304

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823; BGB § 254
    Betriebsgefahr bei Mitverursachung eines Verkehrsunfalls bei einer an sich erlaubten Geschwindigkeit von 200 km/h

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wer durch eine an sich erlaubte Geschwindigkeit von 200 km/h die Richtgeschwindigkeit um 70 km/h überschreitet und dadurch einen Verkehrsunfall mit verursacht, hat allein wegen seiner Betriebsgefahr einen hohen Mithaftungsanteil zu tragen

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Hälftige Mithaftung bei unverschuldetem Unfall mit Tempo 200

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Erhöhter Mithaftungsanteil wegen Überschreitung der Richtgeschwindigkeit

Besprechungen u.ä.

  • ra-frese.de (Kurzanmerkung)

    Mithaftung bei Überschreiten der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Koblenz, 05.01.2021 - 12 U 1571/20

    Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Kollision bei Befahren der Nordschleife des

    Weiter war zu beachten, dass der Senat bereits mehrfach entschieden hat, dass im Falle des Überschreitens der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h auf der Autobahn, grundsätzlich von dem Vorliegen einer erhöhten Betriebsgefahr auszugehen ist, da sich in solchen Situationen der Unfallvermeidungsspielraum nahezu auf null reduziert (OLG Koblenz 12 U 1181/05, Urteil vom 08.01.2007, juris; OLG Koblenz 12 U 313/13, Urteil vom 14.10.2013, juris).
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