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   OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01   

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OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01 (https://dejure.org/2002,10111)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03.12.2002 - 12 U 124/01 (https://dejure.org/2002,10111)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 03. Dezember 2002 - 12 U 124/01 (https://dejure.org/2002,10111)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung der Erben eines Tourenführers auf Ersatz des Schadens aus einem Bergunfall; Schuldhaft unterbliebene Sicherung einer Seilschaft durch Eisschrauben; Begriff der groben Fahrlässigkeit; Wahrnehmung einer Vereinsaufgabe als ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied; ...

  • steinmandl.de

    Rheinwaldhorn II

    Haftung einer Sektion des DAV für Unfall auf einer geführten Tour

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 27 670
    Haftung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds für Schäden anderer Vereinsmitglieder; Voraussetzungen eines Freistellungsanspruchs

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2004, 31
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.12.1983 - II ZR 252/82

    Freistellung eines ehrenamtlich tätigen Vereinsmitglieds von

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
    Der Tourenführer ... habe nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 89, S. 153 ff (sog. Pfadfinderentscheidung) gegen den Beklagten einen Anspruch auf Freistellung von der Schadensersatzhaftung gegenüber der Klägerin.

    Der Senat geht im Folgenden davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied entsprechend §§ 670, 27 Abs. 3 BGB von seinem Verein Freistellung von einer Schadensersatzpflicht verlangen kann, wenn es sich bei Durchführung einer ihm übertragenen Vereinsaufgabe einem anderen Vereinsmitglied gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat (so BGHZ 89, S. 153, 156 ff; im Anschluss hieran ebenso OLG Saarbrücken, VersR 1995, S. 832).

    Indem der Beklagte Herrn ... gewonnen hat, die Bergtour zum ... zu führen, ist mit ihm ein "Geschäftsbesorgungsvertrag besonderer Art" (so BGHZ 89, S. 153, 157) zustande gekommen.

    Ein vorwerfbares Verhalten ist als grob fahrlässig zu bewerten, wenn bei dem Verhalten die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden ist und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (BGHZ 89, S. 153, 161; st.Rspr. des BGH).

    In der genannten Pfadfinderentscheidung hat der Bundesgerichtshof auf die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigter Arbeit (diese Grundsätze sind seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994 - NJW 1995, S. 210 ff - nicht mehr auf das Vorliegen einer gefahrgeneigten Arbeit beschränkt) verwiesen (BGHZ 89, S. 153, 158 f).

    Er hat hierzu ausgeführt, nach diesen Grundsätzen müsse ein Arbeitnehmer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit den Schaden allein tragen, sinngemäß müsse dies auch für die Einstandspflicht des Vereins gelten (BGHZ 89, S. 153, 160); ob eine Schadensteilung zu Lasten des Vereinsmitglieds in Betracht kommt, wenn dieses den Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht hat, hat in der genannten Entscheidung dahingestellt bleiben können (BGHZ 89, S. 153, 161).

    Zwar ist durch die sogenannte Pfadfinderentscheidung (BGHZ 89, S. 153 ff) grundsätzlich geklärt, dass einem Vereinsmitglied, das wie der Tourenführer ... ehrenamtlich eine schadensträchtige Vereinsaufgabe übernimmt und sich bei der Durchführung der Aufgabe schadensersatzpflichtig macht, ein Freistellungsanspruch gegen den Verein zusteht.

  • OLG Stuttgart, 22.06.1994 - 9 U 104/92

    Schadensersatz wegen der bei einer Bergtour aus dem Programmangebot des Deutschen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
    Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin blieb erfolglos (Urteil des OLG Stuttgart vom 22.06.1994 - 9 U 104/92 -, veröffentlicht in NJW 1996, S. 1352); die Revision gegen das die Berufung zurückweisende Urteil nahm der Bundesgerichtshof nicht an (Beschluss vom 11.12.1995 - II ZR 310/94 -).

    Das Landgericht hat die Akten des Landgerichts Stuttgart - 25 O 422/91 - (einschließlich der Akten der beiden Berufungsverfahren 9 U 104/92 und 9 U 45/94) beigezogen.

    Im Anschluss an die im Vorprozess ergangene Entscheidung des 9. Zivilsenats vom 22.06.1994 - 9 U 104/92 - zur verneinten Schadensersatzhaftung des Beklagten geht der Senat davon aus, dass der Beklagte durch die Aufnahme der Bergtour in seine Vereinsnachrichten (wie auch durch den Vorstellungsabend) "keine Veranstaltung i.S. einer Reiseveranstaltung" angeboten hat und deshalb mit dem Beklagten "kein Vertrag i.S. eines Dienstvertrages oder eines Reisevertrages" zustande gekommen ist.

    Dies haben die Sachverständigen ... (dieser in seinem schriftlichen Gutachten vom 07.09.1993, Bl. 206 d. Beiakte, und bei seiner Anhörung im Termin am 16.11.1993 beim Landgericht, Bl. 219, 220 d. Beiakte) und ... (dieser in seinem im Berufungsverfahren 9 U 104/92 erstatteten schriftlichen Gutachten vom 10.12.1993, Bl. 279 bis 284 d. Beiakte, und bei seiner Anhörung im Berufungsverfahren 9 U 104/92 am 13.04.1994, Bl. 361 bis 365) bereits im Vorprozess für den Senat nachvollziehbar und überzeugend dargestellt und wird von den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit nicht in Frage gestellt.

    Nach den Ausführungen des Sachverständigen ... bei seiner Anhörung am 13.04.1994 (im Berufungsverfahren 9 U 104/92, Bl. 363 d. Beiakte) zeigt die Anseiltechnik, dass der Tourenführer die ihm nachfolgenden Mitglieder an dem Hang sichern wollte.

    Der Sachverständige ... hat bei seiner Anhörung am 13.04.1994 im Berufungsverfahren 9 U 104/92 (Bl. 363 d. Beiakte) darauf hingewiesen, das "Perfide" an dem Hang sei, dass es zunächst langsam ansteigt und dann steiler wird, und zwar erst in der oberen Phase, dann aber wieder flacher wird.

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
    Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1972, S. 440 f; BGH NJW 1992, S. 900, 902; BAG EzA § 611 BGB - gefahrgeneigte Arbeit, Nr. 28; BAG NJW 1998, S. 1810, 1811) kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung und zum innerbetrieblichen Schadensausgleich berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eingreift; es sollen dann die allgemeinen Haftungsregeln für eine schuldhafte Schädigung wieder zum Tragen kommen.
  • BAG, 27.09.1994 - GS 1/89

    Haftung des Arbeitnehmers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
    In der genannten Pfadfinderentscheidung hat der Bundesgerichtshof auf die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung bei gefahrgeneigter Arbeit (diese Grundsätze sind seit dem Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.09.1994 - NJW 1995, S. 210 ff - nicht mehr auf das Vorliegen einer gefahrgeneigten Arbeit beschränkt) verwiesen (BGHZ 89, S. 153, 158 f).
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 102/70

    Ausschluß des Rückgriffs des Kfz-Haftpflichtversicherers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
    Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1972, S. 440 f; BGH NJW 1992, S. 900, 902; BAG EzA § 611 BGB - gefahrgeneigte Arbeit, Nr. 28; BAG NJW 1998, S. 1810, 1811) kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung und zum innerbetrieblichen Schadensausgleich berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eingreift; es sollen dann die allgemeinen Haftungsregeln für eine schuldhafte Schädigung wieder zum Tragen kommen.
  • BGH, 19.02.1991 - VI ZR 171/90

    Kosten von Besuchen naher Angehöriger bei stationärem Krankenhausaufenthalt des

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
    Im Hinblick darauf, dass es sich bei den Besuchskosten um einen Vermögensnachteil nur mittelbar durch die schädigende Handlung betroffener Personen handelt, beschränkt die Rechtsprechung die Ersatzpflicht auf die Besuchskosten nächster Angehöriger und verlangt, dass die Krankenbesuche für die Gesundung des Verletzten nicht nur nützlich sondern medizinisch notwendig sind; Krankenbesuche aufgrund der engen persönlichen Verbundenheit ohne diese herausgehobene medizinische Notwendigkeit sind ungeachtet ihrer Erwünschtheit auch für das psychische und physische Befinden des Patienten selbst bei nächsten Angehörigen nicht erstattungsfähig (BGH NJW 1991, S. 2340, 2341).
  • BAG, 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

    Haftung einer Narkoseärztin, Berufshaftpflichtversicherung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
    Nach der Rechtsprechung (BGH NJW 1972, S. 440 f; BGH NJW 1992, S. 900, 902; BAG EzA § 611 BGB - gefahrgeneigte Arbeit, Nr. 28; BAG NJW 1998, S. 1810, 1811) kann sich ein Arbeitnehmer nicht auf die Grundsätze zur Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung und zum innerbetrieblichen Schadensausgleich berufen, wenn zu seinen Gunsten eine gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung eingreift; es sollen dann die allgemeinen Haftungsregeln für eine schuldhafte Schädigung wieder zum Tragen kommen.
  • BGH, 10.10.1985 - IX ZR 153/84

    Belehrungspflicht des Rechtsanwalts über einen Schadensersatzanspruch aus

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
    Auch derjenige, der aufgrund einer zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung einer Verbindlichkeit ausgesetzt ist, der aber vermögenslos ist oder in Vermögensverfall gerät und deshalb die Verbindlichkeit nicht aus seinem Vermögen begleichen kann, hat durch die Belastung mit der Verbindlichkeit einen Schaden und kann deshalb Befreiung von der Verbindlichkeit beanspruchen (BGH NJW 1976, S. 1402, 1403; BGH NJW 1986, S. 581, 582 f).
  • OLG Saarbrücken, 18.03.1994 - 4 U 315/93

    Voraussetzungen der Haftung ehrenamtlicher Helfer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
    Der Senat geht im Folgenden davon aus, dass ein ehrenamtlich tätiges Vereinsmitglied entsprechend §§ 670, 27 Abs. 3 BGB von seinem Verein Freistellung von einer Schadensersatzpflicht verlangen kann, wenn es sich bei Durchführung einer ihm übertragenen Vereinsaufgabe einem anderen Vereinsmitglied gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat (so BGHZ 89, S. 153, 156 ff; im Anschluss hieran ebenso OLG Saarbrücken, VersR 1995, S. 832).
  • BGH, 16.09.1993 - IX ZR 255/92

    Umwandlung des Befreiungsanspruches im Konkurs des Gläubigers

    Auszug aus OLG Stuttgart, 03.12.2002 - 12 U 124/01
    Wird der Gläubiger des Befreiungsanspruchs insolvent und wird das Insolvenzverfahren eröffnet, so verwandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Anspruch auf Zahlung in voller Höhe der zu tilgenden Schuld an die Insolvenzmasse (BGH NJW 1994, S. 49, 50 f; Bittner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2001, § 257 Rn. 15).
  • OLG Zweibrücken, 11.01.2023 - 1 U 210/21

    Verkehrssicherungspflicht von Tiefbauunternehmen bei Erdarbeiten

    Zwar wird die Zahlung eines "frei anrechenbaren Vorschusses" bisweilen mit der Zahlung unter Verrechnungsvorbehalt gleichgesetzt (so OLG Stuttgart, Urteil vom 03.12.2002, Az. 12 U 124/01, Rn. 127, Juris).
  • OLG Frankfurt, 04.10.2007 - 12 U 225/06

    Frist für Aufrechnung mit Gegenanspruch: Geltendmachung dem Grunde nach reicht!

    54 Der Senat folgt der Auffassung, dass dann, wenn der Schuldner nach dem erklärten Verrechnungsvorbehalt nicht in angemessener Frist eine Tilgungsbestimmung trifft, § 366 Abs. 2 BGB gilt (Palandt, 66. Auflage, § 366 Rn. 4 a; Wenzel in Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, § 366 Rn. 9; für den Fall der Verwirkung des Bestimmungsrechts OLG Frankfurt, VersR 1972, 1172; andere Auffassung Olzen in Staudinger, Neubearbeitung 2000, § 366 Rn. 32; OLG Stuttgart, Urteil vom 3. Dezember 2002, OLGR 2003, 469 f., zitiert nach JURIS, Rn. 127).
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