Weitere Entscheidung unten: KG, 09.05.2005

Rechtsprechung
   OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04   

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https://dejure.org/2004,11780
OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04 (https://dejure.org/2004,11780)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.12.2004 - 12 U 14/04 (https://dejure.org/2004,11780)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. Dezember 2004 - 12 U 14/04 (https://dejure.org/2004,11780)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Anspruchs des Vertragserben auf Rückgewähr einer Schenkung des Erblassers; Schutzzweck des § 2287 BGB; Anforderungen an die "Benachteiligungsabsicht" des § 2287 BGB sowie entsprechende Darlegungslast und Beweislast

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2287 § 818 Abs. 1
    Begriff der Benachteiligungsabsicht bei beeinträchtigender Schenkung; Umfang des Herausgabeanspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2005, 883
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 26.11.1975 - IV ZR 138/74

    Zuwendung auf den Todesfall

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Nach § 2287 BGB kann der Vertragserbe, nachdem ihm die Erbschaft angefallen ist, von dem vom Erblasser Beschenkten die Herausgabe der Schenkung nach Bereicherungsrecht verlangen, wenn der Erblasser die Schenkung in der Absicht vorgenommen hat, den Vertragserben zu benachteiligen (vgl. BGHZ 66, 8, 15).

    Freilich muss der Vertragserbe, hier die Klägerin, nachweisen, dass eine Benachteiligungsabsicht und kein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin vorlag (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267).

    Im praktischen Leben steht die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit dem Willen, damit den erbvertraglich Bedachten zu benachteiligen (vgl. BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15).

    Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin wäre zwar prinzipiell etwa dann anzuerkennen, wenn es dieser darum gegangen wäre, ihre Pflege oder Versorgung zu sichern (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46).

    Dagegen ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB eröffnet, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrages angelegt war (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 88, 269, 270).

  • BGH, 12.06.1980 - IVa ZR 5/80

    Beauftragung des Berichterstatters mit der Durchführung einer Beweisaufnahme

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Hier kommt es darauf an, ob die Gründe des Erblassers für die Schenkung ihrer Art nach so sind, dass der Partner des Erbvertrages sie anerkennen und deswegen die sich aus der Verfügung für ihn ergebende Benachteiligung hinnehmen muss (vgl. BGHZ 77, 264, 267).

    Das ist in der Regel jedoch nicht der Fall, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Abschluss des Vertrages gegebenen Umstände wegen eines auf eine Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichteten Sinneswandels anstelle der bedachten Person einer anderen Person wesentliche Vermögenswerte zuwendet, nur weil diese ihm jetzt genehmer ist (vgl. BGHZ 77, 264, 267).

    Freilich muss der Vertragserbe, hier die Klägerin, nachweisen, dass eine Benachteiligungsabsicht und kein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin vorlag (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 77, 264, 267).

  • BGH, 28.09.1983 - IVa ZR 168/82

    § 2287 BGB - Verhältnis zum Pflichtteilsanspruch des Beschenkten

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Dagegen ist der spezifische Anwendungsbereich des § 2287 BGB eröffnet, wenn die Verfügung des Erblassers ihrem Gehalt nach auf eine Korrektur des Erbvertrages angelegt war (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 88, 269, 270).

    So liegt der vorliegende Fall im Ergebnis, mag auch das - nicht näher erläuterte und dokumentierte - Interesse an künftiger Versorgung und Pflege durch die Beklagte ein Begleitmotiv gewesen sein (vgl. zur Gesamtschau BGHZ 83, 44, 45 f.; 88, 269, 271).

  • BGH, 27.01.1982 - IVa ZR 240/80

    Schutz des Vertragserben

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin wäre zwar prinzipiell etwa dann anzuerkennen, wenn es dieser darum gegangen wäre, ihre Pflege oder Versorgung zu sichern (vgl. BGHZ 66, 8, 16; 83, 44, 46).

    So liegt der vorliegende Fall im Ergebnis, mag auch das - nicht näher erläuterte und dokumentierte - Interesse an künftiger Versorgung und Pflege durch die Beklagte ein Begleitmotiv gewesen sein (vgl. zur Gesamtschau BGHZ 83, 44, 45 f.; 88, 269, 271).

  • BGH, 05.07.1972 - IV ZR 125/70

    Vermögensübertragungsvertrag nach Erbvertrag - § 2287 BGB,

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Im praktischen Leben steht die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, meist in untrennbarem Zusammenhang mit dem Willen, damit den erbvertraglich Bedachten zu benachteiligen (vgl. BGHZ 59, 343, 350; 66, 8, 15).

    Die Anwendung des § 2287 BGB darf nicht davon abhängig sein, ob die Absicht, den Beschenkten zu begünstigen, oder die Absicht, den Vertragserben zu benachteiligen, die überwiegende Motivationskraft hat (vgl. BGHZ 59, 343, 350).

  • BGH, 23.09.1981 - IVa ZR 185/80

    Lebzeitige Verfügungen des durch gemeinschaftliches Testament gebundenen

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann eine tatsächlich vorhandene Benachteiligungsabsicht, an deren Vorliegen geringe Anforderungen gestellt werden, nicht beseitigen, sondern es hat seine Funktion nur im Zusammenhang mit der für § 2287 BGB zusätzlich erforderlichen Missbrauchsprüfung (vgl. BGHZ 82, 274, 282; 116, 167, 176).
  • BGH, 27.11.1991 - IV ZR 164/90

    Unbenannte Zuwendung unter Ehegatten als erbrechtliche Schenkung

    Auszug aus OLG Koblenz, 06.12.2004 - 12 U 14/04
    Ein lebzeitiges Eigeninteresse kann eine tatsächlich vorhandene Benachteiligungsabsicht, an deren Vorliegen geringe Anforderungen gestellt werden, nicht beseitigen, sondern es hat seine Funktion nur im Zusammenhang mit der für § 2287 BGB zusätzlich erforderlichen Missbrauchsprüfung (vgl. BGHZ 82, 274, 282; 116, 167, 176).
  • LG Bonn, 29.07.2013 - 1 O 138/12

    Rechtsmissbräuchlichliche Beeinträchtigung von berechtigten Erberwartungen eines

    Ob sich aus den Gründen für die Benachteiligung des Vertragserben ein berechtigtes Eigeninteresse des Erblassers ergibt, ist vom Tatgericht in Abwägung mit der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und seiner Gründe andererseits unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände zueinander abzuwägen (vgl. zur Gesamtschau BGH NJW 1982, 1100; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 883 [884]).
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Rechtsprechung
   KG, 09.05.2005 - 12 U 14/04   

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https://dejure.org/2005,4566
KG, 09.05.2005 - 12 U 14/04 (https://dejure.org/2005,4566)
KG, Entscheidung vom 09.05.2005 - 12 U 14/04 (https://dejure.org/2005,4566)
KG, Entscheidung vom 09. Mai 2005 - 12 U 14/04 (https://dejure.org/2005,4566)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Beweislast bezüglich einer Verletzung der Halswirbelsäule als Erstverletzung; Anscheinsbeweis bei kollisionsbedingter Geschwindigkeitsänderung; Widersprüchlichkeit eines Gutachtens

  • Judicialis

    ZPO § 286; ; ZPO § 412

  • rechtsportal.de

    ZPO § 286; BGB § 253
    Beweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Erstverletzung der Halswirbelsäle

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Geschwindigkeitsänderung - Annahme der Kausalität ohne Rücksicht auf die Harmlosigkeitsgrenze auf Grund feststehender Beschwerden

  • hermanns-rechtsanwaelte.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    HWS-Syndrom; Anscheinsbeweis; kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung; Arbeitsunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 470
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • KG, 28.08.2003 - 12 U 88/02

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Beweisfälligkeit für eine unfallbedingte

    Auszug aus KG, 09.05.2005 - 12 U 14/04
    Bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 15 km/h auf Grund eines Unfalls mit Heckaufprall spricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Beweis des ersten Anscheins für eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule; für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Schädigers und einer Körperverletzung ist vielmehr nach § 286 ZPO der volle Beweis erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2004 - 12 U 219/02 - = NZV 2004, 460 = KGR 2004, 523; Urteil vom 28. August 2003 - 12 U 88/02 - = KGR 2004, 85 = NZV 2004, 252; Urteil vom 1. Juli 2002, 12 U 8427/00; Urteil vom 21. Oktober 1999 - 12 U 8303/95 - = NJW 2000, 877).

    Dies spricht nicht dafür, dass die Klägerin unfallbedingt eine Verletzung der Halswirbelsäule erlitten hat (vgl. insoweit auch Senat, Urteil vom 28. August 2003, aaO.).

    Schließlich führt der Sachverständige aus, dass die auf der Kernspintomographieaufnahme der Halswirbelsäule der Klägerin vom 3. Dezember 1999 erkennbare Steilstellung aus orthopädischer Sicht bereits deshalb nicht zwingend unfallspezifisch ist, weil sie gemäß - auch gerichtsbekannten - Untersuchungen bei 42 % der Normalbevölkerung vorliegt (siehe hierzu Senat, Urteil vom 28. August 2003, aaO.).

  • KG, 01.07.2002 - 12 U 8427/00

    Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität bei einem Schleudertrauma

    Auszug aus KG, 09.05.2005 - 12 U 14/04
    Bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 15 km/h auf Grund eines Unfalls mit Heckaufprall spricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Beweis des ersten Anscheins für eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule; für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Schädigers und einer Körperverletzung ist vielmehr nach § 286 ZPO der volle Beweis erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2004 - 12 U 219/02 - = NZV 2004, 460 = KGR 2004, 523; Urteil vom 28. August 2003 - 12 U 88/02 - = KGR 2004, 85 = NZV 2004, 252; Urteil vom 1. Juli 2002, 12 U 8427/00; Urteil vom 21. Oktober 1999 - 12 U 8303/95 - = NJW 2000, 877).
  • KG, 27.02.2003 - 12 U 8408/00

    HWS-Verletzung beim Kfz-Unfall: Kein Anscheinsbeweis für unfallbedingte

    Auszug aus KG, 09.05.2005 - 12 U 14/04
    Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte ärztliche Atteste vorlegt, in denen ihm auf Grund der Diagnose einer HWS-Verletzung für die Zeit nach dem Unfall Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde (Senat, Urteil vom 27. Februar 2003 - 12 U 8408/00 - KGR 2003, 156 = NZV 2003, 281 = VRS 105, 94).
  • OLG Hamm, 03.09.1999 - 9 U 144/98

    Anspuch auf Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls und eines daraus

    Auszug aus KG, 09.05.2005 - 12 U 14/04
    Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass ein durch einen Unfall eingetretener Körperschaden im Lauf der Jahre zu einer Ausweitung des Beschwerdebildes führt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 3. September 1999 - 9 U 144/99 - NZV 2002, 322).
  • BGH, 28.01.2003 - VI ZR 139/02

    Ursächlichkeit eines Unfalls mit geringer Geschwindigkeit für eine HWS-Verletzung

    Auszug aus KG, 09.05.2005 - 12 U 14/04
    Es gibt in Fällen der vorliegenden Art weder eine allgemeine Lebenserfahrung, dass Heckauffahrunfälle mit einer geringen Geschwindigkeitsänderung, wie hier zwischen 7 und 11 km/h, grundsätzlich zu einer Verletzung der Halswirbelsäule führen, noch eine so genannte Harmlosigkeitsgrenze, wonach eine Verletzung der Halswirbelsäule in Fällen mit geringer Geschwindigkeitsänderung grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 139/02 - NZV 2003, 167, mit Übersicht zur bisherigen Rechtsprechung).
  • KG, 21.10.1999 - 12 U 8303/95

    Verletzung der Halswirbelsäule bei geringer Geschwindigkeitsänderung

    Auszug aus KG, 09.05.2005 - 12 U 14/04
    Bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 15 km/h auf Grund eines Unfalls mit Heckaufprall spricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Beweis des ersten Anscheins für eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule; für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Schädigers und einer Körperverletzung ist vielmehr nach § 286 ZPO der volle Beweis erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2004 - 12 U 219/02 - = NZV 2004, 460 = KGR 2004, 523; Urteil vom 28. August 2003 - 12 U 88/02 - = KGR 2004, 85 = NZV 2004, 252; Urteil vom 1. Juli 2002, 12 U 8427/00; Urteil vom 21. Oktober 1999 - 12 U 8303/95 - = NJW 2000, 877).
  • KG, 12.02.2004 - 12 U 219/02

    Schadenersatz bei Kfz-Unfall: Beweis für streitige unfallbedingte HWS- und

    Auszug aus KG, 09.05.2005 - 12 U 14/04
    Bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 15 km/h auf Grund eines Unfalls mit Heckaufprall spricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Beweis des ersten Anscheins für eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule; für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Schädigers und einer Körperverletzung ist vielmehr nach § 286 ZPO der volle Beweis erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2004 - 12 U 219/02 - = NZV 2004, 460 = KGR 2004, 523; Urteil vom 28. August 2003 - 12 U 88/02 - = KGR 2004, 85 = NZV 2004, 252; Urteil vom 1. Juli 2002, 12 U 8427/00; Urteil vom 21. Oktober 1999 - 12 U 8303/95 - = NJW 2000, 877).
  • KG, 24.06.2003 - 1 VA 14/02

    Ehefähigkeitszeugnis: Amtsermittlung und Beiziehung der Ausländerakte im

    Auszug aus KG, 09.05.2005 - 12 U 14/04
    Bei kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen von bis zu 15 km/h auf Grund eines Unfalls mit Heckaufprall spricht nach ständiger Rechtsprechung des Senats kein Beweis des ersten Anscheins für eine unfallbedingte Verletzung im Bereich der Halswirbelsäule; für den Beweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten des Schädigers und einer Körperverletzung ist vielmehr nach § 286 ZPO der volle Beweis erforderlich (vgl. Senat, Urteil vom 12. Februar 2004 - 12 U 219/02 - = NZV 2004, 460 = KGR 2004, 523; Urteil vom 28. August 2003 - 12 U 88/02 - = KGR 2004, 85 = NZV 2004, 252; Urteil vom 1. Juli 2002, 12 U 8427/00; Urteil vom 21. Oktober 1999 - 12 U 8303/95 - = NJW 2000, 877).
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