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   OLG Naumburg, 17.09.2013 - 12 U 143/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,47507
OLG Naumburg, 17.09.2013 - 12 U 143/12 (https://dejure.org/2013,47507)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.09.2013 - 12 U 143/12 (https://dejure.org/2013,47507)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. September 2013 - 12 U 143/12 (https://dejure.org/2013,47507)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 906 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, § 44 Abs 1 BNatSchG, § 45 Abs 7 Nr 4 BNatSchG
    Nachbarschutz: Anspruch auf Beseitigung der Lärmbelästigung durch Froschquaken aus einem Gartenteich

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers bzgl. der Geräuschimmissionen von im Nachbarteich angesiedelten Fröschen

  • rabüro.de

    Anspruch auf Beseitigung der Lärmbelästigung durch Froschquaken aus einem Gartenteich

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 906
    Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers gegenüber dem Quaken im Nachbarteich angesiedelter Frösche

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2014, 552
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.11.1992 - V ZR 82/91

    Lärmimmissionen durch Frösche in einem Gartenteich

    Auszug aus OLG Naumburg, 17.09.2013 - 12 U 143/12
    Mit der Anlage und Unterhaltung des Gartenteichs hat die Beklagte die Bedingungen dafür geschaffen, dass sich dort Frösche ansiedeln konnten und nunmehr die entsprechende Lärmbeeinträchtigung hervorrufen (vgl. BGHZ 120, 239).

    Dabei spielt es keine Rolle, dass die Beklagte den Gartenteich künstlich angelegt hat und dieser kein natürlich entstandenes Gewässer ist (z. B. BGHZ 120, 239).

  • VGH Bayern, 08.07.1998 - 9 B 97.00468
    Auszug aus OLG Naumburg, 17.09.2013 - 12 U 143/12
    Grundsätzlich kommen solche Befreiungen aber auch für Maßnahmen gegen unzumutbaren Froschlärm in Wohnsiedlungen in Betracht (z. B. BayVGH, NJW 1999, 2914).
  • OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 153/15

    Öffentlich-rechtliche Rechtsfragen im Zivilprozess über die ausgewilderten

    Sie sind deshalb auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG , weil sie in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des privaten Eigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl.: BGH NJW 1993, 925- Rnr. 16 zitiert nach juris m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt NVwZ-RR 2014, 552 ff- Rnr. 10 ff. zitiert nach juris; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 39).

    Bejahendenfalls erfolgt die Verurteilung des Störers unter dem Vorbehalt der Ausnahmegenehmigung, denn diese selbst kann nicht durch das Zivilgericht - also den Senat -, sondern nur durch die zuständige Naturschutzbehörde erteilt werden (vgl. zum Ganzen: BGH NJW 1993, 925 Rn. 14 -19 zitiert nach juris, OLG Sachsen-Anhalt NVwZ-RR 2014, 552 ff- Rnr. 14 -18 zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 29.05.2017 - 5 U 156/15

    Öfentlich-rechtliche Rechtsfragen im Zivilprozess über die ausgewilderten Wisente

    Sie sind deshalb auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, verstoßen insbesondere nicht gegen Art. 14 Abs. 1 GG , weil sie in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des privaten Eigentums bestimmen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl.: BGH NJW 1993, 925- Rnr. 16 zitiert nach juris m.w.N.; OLG Sachsen-Anhalt NVwZ-RR 2014, 552 ff- Rnr. 10 ff. zitiert nach juris; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1004 Rn. 39).

    Bejahendenfalls erfolgt die Verurteilung des Störers unter dem Vorbehalt der Ausnahmegenehmigung, denn diese selbst kann nicht durch das Zivilgericht - also den Senat -, sondern nur durch die zuständige Naturschutzbehörde erteilt werden (vgl. zum Ganzen: BGH NJW 1993, 925 Rn. 14 -19 zitiert nach juris, OLG Sachsen-Anhalt NVwZ-RR 2014, 552 ff- Rnr. 14 -18 zitiert nach juris).

  • OLG Hamm, 14.11.2019 - 24 W 4/19

    Selbstständiges Beweisverfahren; Geräuschimmissionen

    Die sachverständige Klärung der - veränderlichen - Immissionsbelastung eines Grundstücks in einem Hauptsacheverfahren ist damit jedenfalls zuzulassen (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013 - 12 U 143/12 - zitiert nach juris: jahreszeitlich schwankender Froschlärm; OLG Celle, Urteil vom 29. Juni 2011 - 4 U 199/09 - NJW-RR 2011, 1585: Geräuschimmissionen durch eine Orgel).
  • VG Neustadt, 09.02.2017 - 3 L 121/17

    Saatkrähen dürfen vorerst weiter auf dem Friedhof in Lambsheim nisten

    Verbietet jedoch - wie hier - das öffentliche Recht grundsätzlich die dafür in Betracht kommende Abhilfemaßnahme, so ist die Kommune befugt, die erforderliche naturschutzrechtliche Genehmigung aus eigenem Recht zu beantragen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03 -, NJW 2004, 3701 und OLG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. September 2013 - 12 U 143/12 -, juris zum Anspruch auf Beseitigung einer Lärmbelästigung durch Froschquaken aus einem Gartenteich).
  • OLG Saarbrücken, 05.01.2015 - 5 W 89/14

    Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens: Klärung von auf ein Grundstück

    Es ist kein Grund erkennbar, die sachverständige Klärung der - veränderlichen - Immissionsbelastung eines Grundstücks in einem Hauptsacheverfahren zuzulassen, sogar für geboten zu halten (siehe z.B. für jahreszeitlich schwankenden Froschlärm OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 17.09.2013 - 12 U 143/12 - juris; zur sachverständigen Klärung von Geräuschimmissionen durch eine Orgel OLG Celle, NJW-RR 2011, 1585), die Beweiserhebung im selbstständigen Beweisverfahren, das einem solchen Rechtsstreit vorgeschaltet ist und ihn mit Blick auf die erfolgende Vorabklärung im Idealfall verhindert, indessen zu verwerfen (vgl. für die hier vertretene Auffassung: Ahrens in: Wieczorek/Schütze, 4. Aufl. 2014, § 485 Rdn. 47; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Aufl. 2015, § 485 Rdn. 15; ebenso - für Geruchsbeeinträchtigungen OLG Thüringen, Beschl. v. 15.04.2008 - 4 W 171/08 - juris; Kratz in: Vorwerk/Wolf, ZPO, Ed. 14, 2014, § 485 Rdn. 35.1; unentschlossen Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 485 Rdn. 19, mit der Überlegung, den Begriff des Zustands weit zu fassen und bei offenkundig für einen künftigen Rechtsstreit nicht zielführenden Feststellungen das rechtliche Interesse zu verneinen).
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