Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 12 U 150/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schätzpreisklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung bei Kraftfahrzeugskauf-Kauf; Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrags; Höhe des objektiven Verkehrswertes; Unangemessene Benachteiligung durch Preisbestimmungsklausel; Schätzklausel als Preisnebenabrede; Unwirksamkeit ...
- Judicialis
ZPO § 92; ; ZPO § ... 97; ; ZPO § 287; ; ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1 n.F.; ; ZPO § 540 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 711; ; ZPO § 713; ; BGB § 249 ff.; ; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt; ; BGB § 818 Abs. 2; ; BGB § 818 Abs. 4; ; BGB § 819 Abs. 1; ; BGB § 989; ; BGB § 990; ; AGBG § 3; ; AGBG § 6 Abs. 1; ; AGBG § 8; ; AGBG §§ 9 ff; ; AGBG § 24 a a.F.; ; UStG § 25 a
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Unwirksamkeit von Schätzpreisklauseln im Rahmen eines Gebrauchtwagenverkaufs
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Gebrauchtwagenkauf - Vorsicht bei Schätzpreisklauseln
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 13.08.2002 - 9 O 85/02
- OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 12 U 150/02
Papierfundstellen
- NJW-RR 2003, 419
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 12.07.1996 - V ZR 117/95
Begriff der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 12 U 150/02
Wenn sie die daraus für die rechtliche Beurteilung folgende Bedenklichkeit ihrer Praxis, die ihr durch die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.06 2001 (Az 9 O 178/01) und des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.09.01 (Az. 10 W 31/01) bereits vor Augen geführt waren, trotzdem nicht wahrhaben wollte, so erreicht dies einen Grad von Rechtsblindheit, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, ihr Verhalten dem einer vorsätzlich handelnden Person gleichzustellen (BGHZ 133, 246, 249 ff.). - BGH, 18.05.1983 - VIII ZR 83/82
Nicht gewerbsmäßiger Verkauf eines Gebrauchtwagens an einen Kfz-Händler; …
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 12 U 150/02
Die von der Beklagten verwendete Klausel unterfällt nämlich bereits bei Anwendung der Grundsätze, die vom deutschen Recht eigenständig entwickelt worden waren, der Inhaltskontrolle, weil die Schätzklausel eine Preisnebenabrede, aber nicht die Preisvereinbarung selbst darstellt (Palandt/Heinreichs BGB 61. Auflage § 8 AGBG Rdnr. 4ff, speziell für Schätzpreisklauseln im Gebrauchtwagenhandel: BGH NJW 1983, 1854, 1855). - BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des …
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 12 U 150/02
Es wird also die Regelung an die Stelle der beanstandeten Klausel gesetzt, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beidseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingung bewusst gewesen wäre (BGHZ 90, 69, 77 unter 3 b cc). - OLG Frankfurt, 12.05.1982 - 17 U 273/81
Auszug aus OLG Stuttgart, 10.12.2002 - 12 U 150/02
Die nähere Bestimmung, dass dieser an sich neutrale Begriff den Händlernettoeinkaufspreis (also ohne Mehrwertsteuer) bezeichnen soll, wurde dann erst beim Vertragsabschluss vorgegeben, ohne dass auch nach Beklagtenvortrag die nach OLG Frankfurt MDR 1982, 847 erforderliche nähere Erläuterung mündlich erfolgt wäre.
- LG Frankfurt/Main, 10.03.2008 - 4 O 388/06
Zinsswapgeschäft: Inhaltskontrolle der Klauseln für die Berechnung der …
Eine ergänzende Vertragsauslegung lässt sich damit nicht auf einen übereinstimmend feststellbaren hypothetischen Parteiwillen stützen, weshalb es bei der Unwirksamkeit des Vertrages aufgrund der Unwirksamkeit der die Hauptleistungspflichten beschreibenden Klauseln bleiben muss (vgl. dazu BGHZ 130, 150, 155 f. unter III 1; OLG Stuttgart NJW-RR 2003, 419, 420 f.).