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   OLG Hamm, 21.05.1997 - 12 U 150/96   

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https://dejure.org/1997,2622
OLG Hamm, 21.05.1997 - 12 U 150/96 (https://dejure.org/1997,2622)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.05.1997 - 12 U 150/96 (https://dejure.org/1997,2622)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. Mai 1997 - 12 U 150/96 (https://dejure.org/1997,2622)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftung bei Nichteinholung eines Bodengutachtens im Rahmen der Grundlagenermittlung! (IBR 1997, 427)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Wie wird Vollauftrag abgerechnet, wenn Bau wegen Bodenkontamination nicht realisiert wird? (IBR 1998, 116)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1997, 1310
  • BauR 1997, 1069
  • ZfBR 1997, 308
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OLG Naumburg, 29.01.2014 - 12 U 149/13

    Bauhandwerkersicherung: Berechtigter Personenkreis

    Ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch steht der Beklagten nach §§ 634 Nr. 4, 636, 281 Abs. 1 BGB zu, weil der Drittwiderbeklagte durch den unterlassenen Hinweis auf die gebotene Baugrunduntersuchung eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat und hierdurch seine über die Leistungsphase 1 - die Grundlagenermittlung - hinausgehenden Tätigkeiten für die Beklagte unverwertbar geworden sind (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 1310).
  • OLG Hamm, 10.11.2009 - 19 U 34/09

    Pauschalvergütung; Kündigung; Vergütung; Aufwendungen; Darlegungslast

    Erst wenn die Beklagte dennoch auf eine Produktionsaufnahme bestanden hätte, könnte das etwas ändern (OLG Düsseldorf, a.a.O.; ferner OLG Hamm NJW-RR 1997, 1310).
  • OLG Köln, 30.04.2008 - 17 U 51/07

    Architektenhonorar bei Planänderung aufgrund eines nachträglich eingeholten

    Die Prüfung des Baugrundes wird bereits dann zu den Hauptleistungspflichten des Architekten gerechnet, wenn er mit der Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1) aus § 15 HOAI beauftragt war, und zwar mit der Folge, dass er dem Auftraggeber nach einer Pflichtverletzung auf Schadensersatz haftet (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997, 1310 ff.; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 156 f.; OLG Hamm BauR 1997, 876 ff.).

    Entgegen der Auffassung des Landgerichts gehört bereits im Rahmen von Leistungsphase 1) zum Inhalt eines Architektenvertrags die Abklärung, ob mit ungünstigen Bodenverhältnissen zu rechnen ist und welche Konsequenzen sich daraus ergeben können (vgl. OLG Hamm BauR 1997, 1069).

  • OLG Düsseldorf, 20.08.2001 - 23 U 191/00

    Zur Berücksichtigung der Bodenverhältnisse bei der Planung

    Dementsprechend muss ein Architekt selbst einen Vollauftrag immer dahin verstehen, dass zunächst immer nur die Leistung nach Leistungsphase 1 erbracht werden darf und erst bei Vorliegen der Baugrundaufschlüsse in Abstimmung mit dem Bauherrn weitere Leistungen erbracht werden dürfen (OLG Hamm NJW-RR 1997, 1310).
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2008 - 23 U 58/07

    Anforderungen an Planung und Bauüberwachung eines Architekten im Hinblick auf

    Dementsprechend muss ein Architekt selbst einen Vollauftrag immer dahin verstehen, dass zunächst immer nur die Leistung nach Leistungsphase 1 erbracht werden darf und erst bei Vorliegen der Baugrundaufschlüsse in Abstimmung mit dem Bauherrn weitere Leistungen erbracht werden dürfen (OLG Hamm, Urteil vom 21.05.1997, 12 U 150/96, NJW-RR 1997, 1310).
  • OLG Naumburg, 16.11.2010 - 9 U 196/09

    Architektenhaftung: Unterlassene Einholung eines Bodengutachtens im Rahmen

    Die Klärung der Frage, wie und in welcher Weise das fragliche Bauwerk gegründet werden kann, gehört grundsätzlich zu einer gewissenhaften und ordnungsgemäßen Grundlagenermittelung des Architekten in der Leistungsphase I (OLG Hamm, Urteil vom 21. Mai 1997, Az.: 12 U 150/96, zitiert nach juris, Rn. 5 [= NJW-RR 1997, 1310 ff.]).

    Dabei handelt es sich um eine wesentliche und zentrale Vertragspflicht des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 1 (Grundlagenermittlung, hier insbesondere Klärung der Aufgabenstellung) des § 15 Abs. 1 HOAI (vgl. z. B. Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rn. 9; Pott, Dahlhoff, Kniffka, HOAI, 7. Aufl., § 15 Rn. 7 a), deren Verletzung der Schadensersatzpflicht gemäß § 635 BGB führen kann (vgl. Hesse/Korbion/Mantscheff/ Vygen, HOAI, 5. Aufl., § 15, Rn. 43; vgl. auch OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1310 ff. m.w.N.).

  • OLG Frankfurt, 19.04.2002 - 24 U 162/00

    Gründungswahl d. Baugrundgutachters: Haftet Statiker?

    Diese Pflicht trifft den Architekten vor allem dann, wenn wie im vorliegenden Falle - mit problematischen Bodenverhältnissen zu rechnen ist (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1310; OLG Düsseldorf, Baurecht 1993, 124; OLG Düsseldorf, Baurecht 2000, 1358; vgl. auch OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 156; OLG Köln, NJW-RR 1993, 1493).

    Dies hat der Architekt bei seiner Vorplanung (Phase 2 nach § 15 HOAI), zu der auch eine Kostenschätzung nach DIN 276 gehört, zu berücksichtigen (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1310).

  • OLG Brandenburg, 25.08.2004 - 4 U 185/03

    Zu den Hauptleistungspflichten eines Architekten im Hinblick auf die Prüfung des

    Im übrigen wird die Prüfung des Baugrundes bereits dann zu den Hauptleistungspflichten des Architekten gerechnet, wenn er mit der Grundlagenermittlung nach Leistungsphase 1 des § 15 HOAI beauftragt war, mit der weiteren Folge, dass er im Verletzungsfalle dem Auftraggeber aus § 635 BGB auf Schadensersatz haftet (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 1310 ff.; ferner OLG Düsseldorf, NJW-RR 1992, 156 f.; OLG Hamm, BauR 1997, 876 ff.).
  • OLG Celle, 23.02.2012 - 16 U 4/10

    Vorschuss- und Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Planungs- und

    Im Rahmen der Grundlagenermittlung (Leistungsphase 1 i. S. d. § 15 HOAI ), spätestens aber bei der Vorplanung (Leistungsphase 2 i. S. d. § 15 HOAI ) hat der beauftragte Architekt grundsätzlich eine sorgfältige Untersuchung der Boden- und Wasserverhältnisse anzustellen (vgl. nur OLG Düsseldorf, BauR 2009, 277 ; OLG München, NJW Spezial 2008, 366; OLG Hamm BauR 1997, 1069 ; BGH NJW-RR 1986, 1147 [BGH 28.05.1986 - IVa ZR 231/84] ).
  • OLG Zweibrücken, 20.01.2009 - 8 U 43/07

    Schadensersatz aus Architektenvertrag: Pflicht zur Einholung eines

    Auch eine Aufklärung der örtlichen Verhältnisse muss der Architekt nicht selbst durchführen, wohl aber veranlassen und insbesondere seiner Beratung, Planung und auch Überwachung zugrunde legen (OLG Düsseldorf, BauR 2002, 652 f.; OLG Hamm, BauR 1997, 1069 f.).
  • OLG Bamberg, 16.04.2003 - 8 U 90/02

    Leistungspflichten des Architekten bei Beauftragung mit der Genehmigungsplanung

  • OLG Karlsruhe, 12.09.2007 - 6 U 120/06

    Alleinhaftung bei unterlassener Baugrunduntersuchung

  • OLG Düsseldorf, 23.09.2005 - 23 U 22/04
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