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   OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - I-12 U 156/10, 12 U 156/10   

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https://dejure.org/2011,17925
OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - I-12 U 156/10, 12 U 156/10 (https://dejure.org/2011,17925)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.06.2011 - I-12 U 156/10, 12 U 156/10 (https://dejure.org/2011,17925)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Juni 2011 - I-12 U 156/10, 12 U 156/10 (https://dejure.org/2011,17925)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 64 Satz 1, Liquiditätslücke, Vollstreckungsaufschub, Wideraufnahme der Zahlungen, Zahlungen nach Insolvenzreife, Zahlungseinstellung, Zahlungsunfähigkeit

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 20.12.2007 - IX ZR 93/06

    Prüfung der Zahlungsunfähigkeit - Keine Berücksichtigung der von einem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - 12 U 156/10
    Ein unlauteres Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger setzt der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht voraus; gewährt der Schuldner dem Gläubiger mit der angefochtenen Rechtshandlung aber nur dasjenige, worauf dieser einen Anspruch hatte, sind an Darlegung und Beweis des Benachteiligungsvorsatzes erhöhte Anforderungen zu stellen, denen schon dann genügt sein kann, wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 [unter II 2 b aa und bb]).

    Eigene Erklärungen des Schuldners, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, und zwar auch und gerade dann, wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 [unter II 2 b bb (1)]).

    Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort und kann nur durch eine allgemeine Wiederaufnahme der Zahlungen durch den Schuldner beseitigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, IX ZR 93/06, NZI 2008, 231 [unter II 2 b bb (2)]).

  • BGH, 05.03.2009 - IX ZR 85/07

    Anschubfinanzierung von neu gegründeten Unternehmen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - 12 U 156/10
    Der Schuldner handelt mit dem gemäß § 133 Abs. 1 S. 1 InsO erforderlichen Benachteiligungsvorsatz, wenn er bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat, wozu er entweder wissen muss, dass er neben dem Anfechtungsgegner nicht alle Gläubiger innerhalb angemessener Zeit befriedigen kann, oder sich diese Folge zumindest als möglich vorstellen, aber in Kauf nehmen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit von seinem Handeln abhalten zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, IX ZR 85/07, NJW 2009, 1601, 1602 [unter II 2 a]).

    Regelmäßig handelt der Schuldner in einem solchen Fall nur dann nicht mit Benachteiligungsvorsatz, wenn er auf Grund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen kann oder bei drohender Zahlungsunfähigkeit konkrete Umstände nahelegen, dass die Krise noch abgewendet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2009, IX ZR 85/07, NJW 2009, 1601 [unter II 2 a]).

  • BGH, 14.10.2004 - IX ZB 114/04

    Einberufung einer Gläubigerversammlung durch Insolvenzgläubiger

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - 12 U 156/10
    Für die Stellung als Insolvenzgläubiger kommt es nicht darauf an, ob dieser Anspruch angemeldet, anerkannt oder bestritten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2004, IX ZB 114/04, NZI 2005, 31 [unter II 1]; MünchKomm.Inso/Schumacher, 2. Auflage, § 178 InsO Rn. 67).
  • OLG Hamm, 31.10.2005 - 24 W 23/05

    Vertragswidrige Ausnutzung einer Prozesslage durch Bauunternehmer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - 12 U 156/10
    Damit zählt sie gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 RVG zum Rechtszug und ist von der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG mit abgegolten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 31. Oktober 2005, 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242 m.w.N.).
  • BGH, 12.11.1992 - IX ZR 236/91

    Benachteiligungsabsicht bei inkongruenter Deckung im Zusammenhang mit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - 12 U 156/10
    Zwar kann der ernsthafte Versuch eines Schuldners, seine Sanierung zu erreichen, seinen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließen, sofern er aufgrund konkreter Vorstellungen damit rechnete, in absehbarer Zeit alle Gläubiger befriedigen zu können, was ein in sich schlüssiges Konzept erfordert, das jedenfalls in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt ist und infolgedessen auf Seiten des Schuldners ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1992, IX ZR 236/91, NJW-RR 1993, 238 [unter III 3 c bb]).
  • BGH, 13.08.2009 - IX ZR 159/06

    Zur Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - 12 U 156/10
    Zu entscheiden ist über ihr Vorliegen unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände aufgrund des Gesamtergebnisses der mündlichen Verhandlung und einer etwaigen Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen, die nicht schematisch im Sinne einer von dem Gegner zu widerlegenden Vermutung angewandt werden dürfen, sondern als Erfahrungssatz im Rahmen der gemäß § 286 Abs. 1 ZPO gebotenen Gesamtwürdigung eine je nach Lage der Dinge mehr oder weniger gewichtige Bedeutung gewinnen (vgl. BGH, Urteil vom 13. August 2009, IX ZR 159/06, NZI 2009, 768 [unter II 2 a sowie unter II 2 b aa]).
  • BGH, 18.03.2010 - IX ZR 57/09

    Insolvenzanfechtung: Nachträgliche Bestellung einer Sicherung für eine Forderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 30.06.2011 - 12 U 156/10
    Ein solcher Schuldner handelt, was sich mittelbar aus § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ergibt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz; da für den Anfechtungsgegner die Kenntnis von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners vermutet wird, wenn er wusste, dass dessen Zahlungsunfähigkeit drohte, können für den Schuldner selbst keine strengeren Anforderungen gelten (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2010, IX ZR 57/09, NZI 2010, 439 [unter II 2 c]).
  • AG Bremervörde, 20.06.2014 - 5 C 90/14

    Schadensersatz wegen Zahlungsverzug: Erstattung der vorgerichtlichen anwaltlichen

    Eine Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG entsteht nur, wenn zunächst ein separater Auftrag für die außergerichtliche Vertretung erteilt wird und später ein zweiter Auftrag, der Klageauftrag (OLG Hamm, Entscheidung vom 09.08.2011, 25 W 194/11; OLG Düsseldorf Urteil vom 30.06.2011, I-12 U 156/10; OLG München Entscheidung vom 13.02.2012, 19 U 3668/11).
  • LG Karlsruhe, 21.12.2012 - 6 S 10/12

    Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes: Zum Anspruch auf Neuberechnung eines

    Mit Blick auf Art. 9 Abs. 3 GG war es Sache der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes, alsbald eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen (vgl. für den Zeitpunkt 2010: BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. März 2010 - 1 BvR 1373/08, in FamRZ 2010, 797; und für den Zeitpunkt 2011: OLG Karlsruhe, Urt. vom 07. April 2011, 12 U 156/10, Seiten 10/11).
  • AG Eilenburg, 07.02.2018 - 11 C 370/17
    Die hier abgerechnete Gebühr nach Nr. 2300 W-RVG setzt nämlich voraus, dass der Kläger seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten ein selbständiges Mandat erteilt hatte, welches zunächst auf eine außergerichtliche Geschäftsbesorgung beschränkt war (u.a. OLG Düsseldorf, 30.06.2011, 12 U 156/10).
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