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   OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,40791
OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 16/13 (https://dejure.org/2015,40791)
OLG Köln, Entscheidung vom 14.12.2015 - 12 U 16/13 (https://dejure.org/2015,40791)
OLG Köln, Entscheidung vom 14. Dezember 2015 - 12 U 16/13 (https://dejure.org/2015,40791)
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Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Telekommunikationsprovider darf IP-Adressen eines Anschlussinhabers zeitlich begrenzt speichern

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Provider darf IP-Adresse über mehrere Tage hinweg speichern

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Umfang der Datenspeicherung bei DSL-Anschluss

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Access-Provider kann IP-Adresse auch bei DSL-Flatrate anlasslos speichern

  • das-gruene-recht.de (Kurzinformation)

    Mehrtägige Speicherung von IP-Adresse durch Provider zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internet-Provider darf IP-Adressen jedenfalls vier Tage speichern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2016, 225
  • K&R 2016, 194
 
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Wird zitiert von ...

  • OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 9/14

    Befugnis eines Telekommunikationsdienstleisters zur Speicherung von Nutzerdaten

    Der Senat hat mit Beschluss vom 12.3.2014 (429,430) darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Beweisergebnisse aus der Begutachtung im Verfahren OLG Köln 12 U 16/13 gemäß § 411 ZPO im hiesigen Verfahren zu verwerten.

    Die Akten des Verfahrens 12 U 16/13 wurden zu Informationszwecken beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Stand eine Speicherung der IP-Adressen zwingend erforderlich ist, die Gefahr von Störungen noch steigen würde, sondern das Abuse- Management der Beklagten als insgesamt "noch vorbildlicher" als das der Telekom bewertet, das Gegenstand der Beurteilung durch den Sachverständigen Prof. Dr. I im Rechtsstreit OLG Frankfurt, 13 U 105/07 = BGH, III ZR 391/13, gewesen ist (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.10.2015 in der Sache 12 U 16/13, Anlagenheft).

    Hiervon ist spätestens aufgrund der im Verfahren 12 U 16/13 im Termin vom 29.10.2015 abgegebenen Erklärung der Beklagten auszugehen, wonach aufgrund der in Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen erfolgenden Datenlöschung im Geschäftsbetrieb der Beklagten keine weiteren abrufbaren Informationen zu den zu beauskunftenden Fragestellungen existieren (Protokoll aus 12 U 16/13 im Anlagenband), was die Parteien auch zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht haben (Protokoll vom 29.10.2015, Bl. 569, 569 R d. A.).

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