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   OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14   

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https://dejure.org/2015,36250
OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14 (https://dejure.org/2015,36250)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.02.2015 - 12 U 167/14 (https://dejure.org/2015,36250)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16. Februar 2015 - 12 U 167/14 (https://dejure.org/2015,36250)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 8 Abs 1 SGB 7, § 8 Abs 2 SGB 7, § 104 Abs 1 SGB 7, § 105 SGB 7
    Haftungsprivileg des Arbeitgebers: Verkehrsunfall auf der gemeinsamen Heimfahrt zum privaten Wohnsitz eines der beiden Arbeitnehmer mit betriebseigenem Fahrzeug

  • verkehrslexikon.de

    Haftungsausschluss bei Unfall auf dem Heimweg von der Arbeitsstätte mit Arbeitgeberfahrzeug

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Arbeitgebers bei einem Pkw-Unfall zweier Arbeitnehmer auf der Rückfahrt von einer auswärtigen Arbeitsstelle

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    SGB VII § 104
    Haftungsausschluss bei Unfall auf Heimfahrt zweier Arbeitnehmer in betriebseigenem Kfz L

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VII § 104
    Haftung des Arbeitgebers bei einem Pkw-Unfall zweier Arbeitnehmer auf der Rückfahrt von einer auswärtigen Arbeitsstelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 123
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 02.12.2003 - VI ZR 349/02

    Kein Wegeunfall bei betrieblich organisierter Beförderung zur Arbeitsstelle

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14
    Denn bei der Auslegung des § 8 SGB VII ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) weitgehend entsprechende Regelung schaffen wollte (BT-Drucksache 13/2204, S. 77, 100; BGHZ 157, 159).

    Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfasst allerdings nicht die sog. Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit sind (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87).

    Auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorgangs gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ging es stets darum, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklicht hat, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen sollte (z. B. BGHZ 116, 30; BGHZ 157, 159).

    Davon ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellt (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 124 zu § 8 SGB VII).

    In diesem Fall ist nach §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden sollte (vgl. BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87).

    Die Bereitstellung eines Betriebsfahrzeuges für einen Sammeltransport zur auswärtigen Betriebsstätte stellt ein gewichtiges Indiz für einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg dar (z. B. BGHZ 157, 159).

    Zwar wird der Begriff des "Sammeltransports" in der Rechtsprechung verwendet (z.B. BGHZ 157, 159; BAG MDR 2004, 577).

  • OLG Saarbrücken, 15.09.2009 - 4 U 375/08

    Zum Regress der Unfallversicherung bei Abkommen von der Fahrbahn und zum

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14
    Dadurch wurde die Fahrt als betrieblich veranlasste Dienstreise zu einem Ziel außerhalb des Betriebsortes gekennzeichnet, die in einem deutlichen inneren Zusammenhang zur Betriebstätigkeit der Parteien stand und der eine Anordnung der Arbeitgeberin zugrunde lag (vgl. BAG, DAR 2004, 727; OLG Saarbrücken RuS 2010, 129; Waltermann, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, Rdn. 21f. zu § 104 SGB VII).

    Es spielt für die Einordnung als Betriebsweg keine Rolle, ob der Arbeitnehmer den auswärtigen Einsatzort im Auftrag des Arbeitgebers von seiner Wohnung oder vom Betrieb aus anfährt (z. B. OLG Saarbrücken, RuS 2010, 129; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 179a f. zu § 8 SGB VII; Waltermann, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, Rdn. 22 zu § 104 SGB VII).

    Auch das OLG Saarbrücken (RuS 2010, 129) hat die Beteiligung von nur zwei Mitarbeitern (ohne weitere Erörterung) für die Annahme eines Betriebsweges ausreichen lassen, was nach den vorgenannten Gründen auch sachgerecht ist.

  • BGH, 12.10.2000 - III ZR 39/00

    Schadensersatz bei Unfall auf einem Betriebsweg

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14
    Anstelle des nach §§ 636, 637 RVG bislang maßgebenden Abgrenzungsmerkmals, dass der Arbeitsunfall "bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr" eingetreten ist, wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII mitversicherten Weg herbeigeführt worden ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rollen spielen und dem Versicherten unter diesen Voraussetzungen möglicherweise bestehende weitergehende Ansprüche nicht abgeschnitten werden sollten (z. B. BGH 145, 311 m. w. N.).

    Die Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfasst allerdings nicht die sog. Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherten Tätigkeit sind (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87).

    Davon ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn sich die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellt (z. B. BGHZ 145, 311; BGHZ 157, 159; OLG Dresden NZV 2009, 87; Ricke, in: Kasseler Kommentar zum Sozialrecht, Bearbeitung Dezember 2013, Rdn. 124 zu § 8 SGB VII).

  • BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 292/03

    Haftungsausschluss für Personenschäden nach § 104 SGB VII -Wegeunfall -

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14
    Dadurch wurde die Fahrt als betrieblich veranlasste Dienstreise zu einem Ziel außerhalb des Betriebsortes gekennzeichnet, die in einem deutlichen inneren Zusammenhang zur Betriebstätigkeit der Parteien stand und der eine Anordnung der Arbeitgeberin zugrunde lag (vgl. BAG, DAR 2004, 727; OLG Saarbrücken RuS 2010, 129; Waltermann, in: Eichenhofer/Wenner, SGB VII, Rdn. 21f. zu § 104 SGB VII).

    Im Übrigen hat sich die Rechtssprechung auch nicht auf den Begriff des Sammeltransports als Unterscheidungskriterium festgelegt (z. B. BGH, VersR 2004, 259; BAG, DAR 2004, 727).

  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 438/02

    Anforderungen an die Begründung des Berufungsurteils bei möglicher

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14
    Im Übrigen hat sich die Rechtssprechung auch nicht auf den Begriff des Sammeltransports als Unterscheidungskriterium festgelegt (z. B. BGH, VersR 2004, 259; BAG, DAR 2004, 727).
  • BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02

    Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14
    Zwar wird der Begriff des "Sammeltransports" in der Rechtsprechung verwendet (z.B. BGHZ 157, 159; BAG MDR 2004, 577).
  • OLG Dresden, 24.07.2013 - 7 U 2032/12

    Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte; Haftungsprivilegierung des Fahrers eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14
    Bezogen auf den vorliegenden Fall kann der Senat hierzu - in Übereinstimmung mit der Ansicht des OLG Dresden (MDR 2013, 1289) - keine Unterschiede erkennen, wenn der Transport mit einem betriebseigenen Fahrzeug nur durch zwei Arbeitnehmer durch geführt wird.
  • OLG Naumburg, 20.10.2014 - 12 U 79/14

    Regressanspruch einer Berufsgenossenschaft: Grob fahrlässige Verursachung eines

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14
    Dieses Ergebnis stimmt auch mit der Rechtsprechung des Senats zur Einordnung vergleichbarer Unfälle von Arbeitnehmern bei der Rückkehr von auswärtigen Tätigkeiten überein (z. B. Urteil vom 20. Oktober 2014, Gesch.Nr.: 12 U 79/14).
  • BGH, 05.11.1991 - VI ZR 20/91

    Mitnahme eines Arbeitskollegen bei Dienstfahrt im Privat-Kfz als Teilnahme am

    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14
    Auch bei der Abgrenzung des innerbetrieblichen Vorgangs gegenüber der "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" ging es stets darum, ob sich ein betriebliches Risiko oder ein "normales" Risiko verwirklicht hat, das nach dem Willen des Gesetzgebers aus Gründen der Gleichbehandlung nicht zu einem Haftungsausschluss gegenüber dem Schädiger führen sollte (z. B. BGHZ 116, 30; BGHZ 157, 159).
  • LG Magdeburg, 02.09.2014 - 9 O 2341/13
    Auszug aus OLG Naumburg, 16.02.2015 - 12 U 167/14
    das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 2. September 2014, zugestellt am 13. Oktober 2014, Az.: 9 O 2341/13, wird aufgehoben.
  • OLG Hamm, 14.03.2017 - 24 U 46/16

    Zulässigkeit eines Grund- und Teilurteils

    Dabei handelt es sich auch im hier zu entscheidenden Fall um einen Betriebsweg, weil sich die vom Arbeitgeber organisierte gemeinsame Anreise zur Arbeitsstelle mit einem vom Arbeitgeber gestellten PKW als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs darstellt (vgl. BGHZ 157, 2113 = NJW 2004, 949; DAR 2004, 344; OLG Naumburg, RuS 2016, 47; Geigel/Wellner, a.a.O., 31. Kapitel Rn. 89).
  • OLG Celle, 25.09.2018 - 14 W 34/18

    Zur Abgrenzung der Verkehrsunfälle, die unter das Haftungsprivileg der §§ 104 f.

    Das gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen firmeneigenen Pkw zur Verfügung stellt und die Fahrtkosten trägt (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 24.07.2013 - 7 U 2032/12, NJW-RR 2014, 143, juris-Rdnr. 22; OLG Naumburg, Urt. v. 16.02.2015 - 12 U 167/14, RuS 2016, 47, juris-Rdnr. 36, je mwN).
  • OLG Brandenburg, 17.03.2016 - 12 U 155/14

    Haftung des Kapitalanlagevermittlers: Stillschweigendes Zustandekommen eines

    5 % Agio (= 2.875,00 EUR) in Anspruch, wobei der Kläger am gleichen Tag eine weitere Beteiligung als Kommanditist in Höhe von 57.000,00 EUR an der Z... GmbH & Co. ...-KG gezeichnet hat, wegen der der Kläger Schadensersatzansprüche im Rechtsstreit 12 U 167/14 vor dem Senat (= LG Potsdam, Az.: 6 O 355/13) geltend gemacht hat.

    Die Beiakten 6 O 355/13 des Landgerichts Potsdam (= Verfahren 12 U 167/14 vor dem Senat) lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • OLG Frankfurt, 28.04.2021 - 3 U 6/19

    Risikoausschluss nach A.6.a) ULLA für wissentliche Pflichtverletzung des

    Der Versicherungsnehmer muss die von ihm verletzte Pflicht positiv gekannt und er muss subjektiv das Bewusstsein gehabt haben, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln (vgl. BGH VersR 2001, 1103; OLG Düsseldorf VersR 2019, 1491; OLG Karlsruhe VersR 2020, 156; 2010, 940; OLG München VersR 2016, 123; OLG Köln VersR 2017, 750).
  • OLG Saarbrücken, 03.12.2020 - 4 U 3/20

    1. Die Bindungswirkung für die Zivilgerichte nach § 108 Abs. 1 SGB VII erstreckt

    Denn er hat bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf die betrieblichen Interessen von der Arbeitgeberin durch Bereitstellung des Betriebsfahrzeuges in dieser Weise eröffnet war und sich dementsprechend von einer Privatfahrt mit dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln unterschied (vgl. OLG Naumburg r + s 2016, 47, 49 Rn. 25).
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