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   KG, 28.07.2009 - 12 U 169/08   

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https://dejure.org/2009,14108
KG, 28.07.2009 - 12 U 169/08 (https://dejure.org/2009,14108)
KG, Entscheidung vom 28.07.2009 - 12 U 169/08 (https://dejure.org/2009,14108)
KG, Entscheidung vom 28. Juli 2009 - 12 U 169/08 (https://dejure.org/2009,14108)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftungsverteilung bei Kollision eines rechtsabbiegenden Pkw mit einem einen Fußgängerüberweg einer ampelgeregelten Kreuzung querenden, alkoholisierten Radfahrer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts einbiegenden Pkw mit einem erheblich alkoholisiert auf dem Fußgängerüberweg einer ampelgeregelten Kreuzung fahrenden Radfahrer; Kosten der Anschlussberufung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines rechts einbiegenden Pkw mit einem erheblich alkoholisiert auf dem Fußgängerüberweg einer ampelgeregelten Kreuzung fahrenden Radfahrer; Kosten der Anschlussberufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Kollision mit Radfahrer auf Fußgängerüberweg

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 254
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 07.02.2006 - XI ZB 9/05

    Kosten der Anschlussberufung nach Zurücknahme der (Haupt-)Berufung

    Auszug aus KG, 28.07.2009 - 12 U 169/08
    Der Berufungskläger hat nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung nach Hinweis auf deren Erfolglosigkeit (so BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147), sondern gleichfalls im Falle der Zurückweisung seiner Berufung durch Beschluss nach § 522 ZPO auch die Kosten der Anschlussberufung zu tragen, weil diese durch die Zurückweisung der Berufung ihre Wirkung verloren hat, ohne dass über deren Zulässigkeit oder Begründetheit entschieden worden wäre.

    Dies gilt sowohl im Falle der Rücknahme der Berufung nach einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147) als auch bei einer Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006 - 19 U 98/06 - OLGR 2006, 1095, sowie OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2005 - 6 U 1406/04 - 6 U 1406/04 - OLGR-NL 2005, 93).

  • OLG Dresden, 14.11.2005 - 6 U 1406/04

    Tragung der Kosten der zulässig erhobenen Anschlussberufung bei Zurückweisung der

    Auszug aus KG, 28.07.2009 - 12 U 169/08
    Dies gilt sowohl im Falle der Rücknahme der Berufung nach einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147) als auch bei einer Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006 - 19 U 98/06 - OLGR 2006, 1095, sowie OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2005 - 6 U 1406/04 - 6 U 1406/04 - OLGR-NL 2005, 93).
  • OLG Frankfurt, 21.08.2006 - 19 U 98/06

    Kosten der Anschlussberufung bei Zurückweisung der Berufung mangels

    Auszug aus KG, 28.07.2009 - 12 U 169/08
    Dies gilt sowohl im Falle der Rücknahme der Berufung nach einem gemäß § 522 Abs. 2 ZPO erteilten Hinweis (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147) als auch bei einer Zurückweisung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 21. August 2006 - 19 U 98/06 - OLGR 2006, 1095, sowie OLG Dresden, Beschluss vom 14. November 2005 - 6 U 1406/04 - 6 U 1406/04 - OLGR-NL 2005, 93).
  • OLG Saarbrücken, 22.01.2015 - 4 U 69/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall mit Personenschaden: Kollision eines

    Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrregel gilt diese auch bei pflichtwidrigem Verhalten des Entgegenkommenden, etwa des (problemlos sichtbaren) entgegen der Fahrtrichtung fahrenden Radfahrers (KG NZV 2010, 254, 255; König in Hentschel/König/Dauer, aaO § 9 StVO Rn. 39).
  • LG Frankfurt/Oder, 20.03.2015 - 11 O 86/13

    Kollision eines Personenkraftwagens mit einem eine Fußgängerfurt durchfahrenden

    Bei seiner Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Gericht nach §§ 9 StVG, 254 BGB nur solche Umstände heranzuziehen, die sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. KG NZV 2010, 254).
  • KG, 20.12.2010 - 12 U 70/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Kollision zwischen zwei nacheinander fahrenden

    Eine Abänderung der vom Erstgericht vertretbar gebildeten Haftungsquote scheidet jedoch aus (vgl. Senat, Beschluss vom 31. Oktober 2008 - 12 U 216/07 - MDR 2009, 680 = VRS 116, 191 = NZV 2009, 390 sowie vom 28. Juni 2009 - 12 U 169/08 - VRS 118, 91 = DAR 2010, 138 L = NZV 2010, 254), selbst wenn das Berufungsgericht dafür eine andere Begründung gibt; auch in diesem Fall kann die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen werden (Senat, Beschluss vom 12. November 2008 - 12 U 49/08 - KGR 2009, 627, sowie Beschluss vom 29. November 2007 - 12 U 20/07 - VersR 2008, 658 = VRS 113, 428 = KGR 2008, 481; OLG Hamburg NJW 2006, 71; OLG Rostock MDR 2003, 1073).
  • AG Würzburg, 24.05.2022 - 30 C 1164/21

    Querung eines Fußgängerweges mit Fahrrad

    Zu berücksichtigen war zulasten der Klägerin neben der Betriebsgefahr des Pkws, welche über der Betriebsgefahr des Fahrrades liegt (KG, NZV 2010, 254, 255), ein erheblicher Verstoß des Zeugen B. gegen § 1 Abs. 1; Abs. 2 StVO.

    Daher erscheint im vorliegenden Fall eine hälftige Schadensteilung angemessen (ebenso KG, NZV 2010, 254).

  • KG, 03.05.2010 - 12 U 119/09

    Schadensersatz wegen Verkehrsunfall: Minderung des Ersatzanspruchs eines

    Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, und zwar nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147), sondern auch dann, wenn dessen Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert (Senat, KGR 2009, 962 = VRS 118, 91 = DAR 2010, 138 L).
  • LG Frankfurt/Oder, 05.01.2018 - 11 O 286/15

    Verkehrsunfall bei Überquerung der Straße durch eine Radfahrerin

    Bei seiner Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile hat das Gericht nach §§ 9 StVG, 254 BGB nur solche Umstände heranzuziehen, die sich nachweislich unfallursächlich ausgewirkt haben (vgl. KG NZV 2010, 254).
  • KG, 31.05.2010 - 12 U 105/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Linksabbiegers mit einem

    Die Kosten einer zulässig eingelegten Anschlussberufung sind grundsätzlich dem Berufungskläger aufzuerlegen, und zwar nicht nur im Falle der Rücknahme der Berufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2006 - XI ZB 9/05 - NJW-RR 2006, 1147), sondern auch dann, wenn dessen Berufung nach einem Hinweis gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückgewiesen wird und die Anschlussberufung dadurch ihre Wirkung verliert (Senat, KGR 2009, 962 = VRS 118, 91 = DAR 2010, 138 L).
  • KG, 11.05.2010 - 6 U 170/09

    Rechtsmittelkosten bei einer nach einem Zurückweisungsbeschluss für eine

    Ein anderer Teil der Oberlandesgerichte legt dagegen im Falle der Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO dem Berufungskläger die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Anschlussberufung auf, wobei teilweise auf die Vergleichbarkeit mit dem Fall der Berufungsrücknahme (OLG Frankfurt - OLGR Frankfurt 2006, 1095 - 1096; OLG Köln - OLGR Köln 2009, 496; Kammergericht, Beschluss vom 28. Juli 2009 zu 12 U 169/08, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken FamRZ 2010, 399 - 400) und teilweise darauf abgestellt wird, dass die Anschlussberufung sich nicht als eigenständiges Rechtsmittel im Sinne des § 97 ZPO darstelle (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen MDR 2008, 1306 - 1307; Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2009 zu 23 U 8/09, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 12 U 169/08   

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https://dejure.org/2009,32121
OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 12 U 169/08 (https://dejure.org/2009,32121)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05.03.2009 - 12 U 169/08 (https://dejure.org/2009,32121)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 05. März 2009 - 12 U 169/08 (https://dejure.org/2009,32121)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 12.09.2002 - IX ZR 66/01

    Berichtigung einer Saldierung von Klage- und Widerklageforderung in der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 12 U 169/08
    Zwar darf ein Rechtsanwalt grundsätzlich mit Honorarforderungen gegenüber einem Mandanten aufrechnen (BGH MDR 2003, 57; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., 2008, § 43 a Rn. 95), auch ein Einziehungsauftrag, wie er hier der Nebenintervenientin erteilt worden ist, begründet nicht ohne weiteres ein der Aufrechnung entgegenstehendes Treuhandverhältnis, in dem der Treuhänder grundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufrechnen darf (BGH NJW 2003, 140, 142 m.w.N.).

    Denn dann kann sich aus dem Zweck der geschuldeten Leistung, der Natur der Rechtsbeziehungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben, dass ein Aufrechnungsrecht mit dem besonderen Inhalt des betroffenen Rechtsverhältnisses nicht vereinbar ist (BGH MDR 2003, 57; OLG Karlsruhe, AnwBl. 2004, 658, 659).

    Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall zu prüfen (BGH NJW 2003, 140, 142) und entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend zu bejahen.

    Es ist bereits fraglich, ob man insoweit die von der Beklagten angeführten Entscheidungen (BGH MDR 2003, 57, BGHZ 71, 280 m.w.N.) im Umkehrschluss dahingehend verstehen muss, dass ein Aufrechnungsverbot nur bei nicht konnexen Forderungen in Betracht kommt (dahingehend wohl auch Palandt-Sprau, 67. Aufl., 2008, § 667 Rn. 9; Ermann, BGB, 12. Aufl., Bd. I, 2008, § 667 Rn. 41).

  • BGH, 08.12.1989 - V ZR 174/88

    Bestimmtheit der Klage bei Geltendmachung von Teilbeträgen aus mehreren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 12 U 169/08
    Bei der Geltendmachung eines Teilbetrages aus mehreren selbständigen Ansprüchen muss jedoch angegeben werden, mit welchem Anteil bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Ansprüche geprüft werden sollen (BGH NJW 1990, 2068, 2069).

    Ohne entsprechende Klarstellung, die trotz Hinweis nicht erfolgte (s. o.), bleibt der erhobene Anspruch, mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unvereinbar, unbestimmt (BGH NJW 2000, 3718, 3719, NJW 90, 2068; Greger in Zöller, a.a.O., § 253 Rn. 15).

  • BGH, 02.07.1998 - IX ZR 63/97

    Zustandekommen eines Anwaltsvertrages; Pflicht zur Aufklärung über die Höhe des

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 12 U 169/08
    Denn die Aufrechnung setzt zunächst voraus, dass die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung wirksam und fällig ist, was bei Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte erst mit Erteilung einer Rechnung gem. § 10 RVG anzunehmen ist (BGH NJW 1998, 3486, 3488 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 11.05.2004 - 17 U 157/01

    Klage des tschechischen Konkursverwalters einer tschechischen Firma gegen einen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 12 U 169/08
    Denn dann kann sich aus dem Zweck der geschuldeten Leistung, der Natur der Rechtsbeziehungen oder dem Inhalt des Schuldverhältnisses ergeben, dass ein Aufrechnungsrecht mit dem besonderen Inhalt des betroffenen Rechtsverhältnisses nicht vereinbar ist (BGH MDR 2003, 57; OLG Karlsruhe, AnwBl. 2004, 658, 659).
  • BGH, 05.04.2001 - VII ZR 135/00

    Zulässigkeit einer Drittwiderklage gegen den am Prozeß bisher nicht beteiligten

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 12 U 169/08
    Da für den Dritten in solchen Fällen Unsicherheit besteht, ob er Widerbeklagter ist oder nicht, ist die parteierweiternde eventuelle Widerklage nicht zulässig (vgl. BGH NJW 2001, 2094; Roth in Stein-Jonas, ZPO, 22. Aufl., Bd. I 2003, § 33, Rn. 42 am Ende; Vollkommer in Zöller, ZPO, a.a.O., § 61 Rn. 10; Patzina in Münchener Kommentar, ZPO, Bd. I, 3. Aufl. 2008, § 33 Rn. 32).
  • BGH, 19.06.2000 - II ZR 319/98

    Abweisung als unbegründet bei zweifelhafter Zulässigkeit

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 12 U 169/08
    Ohne entsprechende Klarstellung, die trotz Hinweis nicht erfolgte (s. o.), bleibt der erhobene Anspruch, mit § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unvereinbar, unbestimmt (BGH NJW 2000, 3718, 3719, NJW 90, 2068; Greger in Zöller, a.a.O., § 253 Rn. 15).
  • BGH, 13.06.1996 - VII ZB 12/96

    Entkräftung des durch ein Empfangsbekenntnis erbrachten Beweises

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 12 U 169/08
    Der Gegenbeweis ist erst erbracht, wenn die Beweiswirkungen entkräftet sind und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein kann (vgl. BVerfG a.a.O. m.w.N.; BGH NJW 1996, 2514).
  • BVerfG, 27.03.2001 - 2 BvR 2211/97

    Verwerfung eines angeblich verspäteten Einspruchs wegen Zweifeln am richtigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 05.03.2009 - 12 U 169/08
    Der Nachweis der Zustellung im Anwaltsprozess wird gem. § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO durch das vom Prozessbevollmächtigten auszufüllende und zu unterschreibende Empfangsbekenntnis geführt, das als öffentliche Urkunde (§ 418 ZPO) Beweis nicht nur für die Entgegennahme des darin bezeichneten Schriftstückes als zugestellt erbringt, sondern auch dafür, dass der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht (BVerfG NJW 2001, 1563, 1564).
  • VG München, 08.01.2018 - M 28 K 16.5704

    Erfolgreiche Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem

    Auch gibt es sicherlich im Einzelfall Fallgestaltungen, in denen die Aufrechnung eines Rechtsanwalt mit eigenen Forderungen gegen den Anspruch eines Mandanten auf Herausgabe vereinnahmter Fremdgelder gegen Treu und Glauben verstößt (vgl. etwa: Brandenburgisches OLG, U. v. 5.3.2009 - 12 U 169/08 - juris; OLG Düsseldorf, U. v. 14.10.2008 - I-24 U 146/07, 24 U 146/07 - juris).
  • LG Düsseldorf, 17.04.2013 - 9 O 140/08

    Anspruch eines Mandanten auf Auskehr der von seinem Rechtsanwalt wegen der

    Entscheidend ist, dass nach der Rechtsprechung sowohl des Bundesgerichtshofes als auch der Obergerichte ein Aufrechnungsverbot mit Vergütungsforderungen gegen eingezogene Fremdgelder nur unter besonderen Umständen besteht, die hier nicht vorliegen (BGH Urteil vom 23.06.2005, IX ZR 139/04, zitiert nach Juris, Rdz. 16; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 05.03.2009, 12 U 169/08, zitiert nach Juris, Rdz. 32 m.w.N.).
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