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   KG, 26.01.2004 - 12 U 182/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3146
KG, 26.01.2004 - 12 U 182/02 (https://dejure.org/2004,3146)
KG, Entscheidung vom 26.01.2004 - 12 U 182/02 (https://dejure.org/2004,3146)
KG, Entscheidung vom 26. Januar 2004 - 12 U 182/02 (https://dejure.org/2004,3146)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Höhere Betriebsgefahr bei einer Straßenbahn gegenüber einem PKW; Sorgfaltspflichten eines linksabbiegenden PKW-Fahrers bei Einordnung auf den Schienenverkehr einer Straßenbahn

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    StVO § 9 Abs. 1 Satz 3; ; StVO § 17; ; ZPO § 308

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVO § 9 Abs. 1 Satz 3; StVO § 17
    Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen auf den Gleisen zum Linksabbiegen eingeordneten PKW

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Betriebsgefahr einer Straßenbahn höher als die eines Pkw

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Hat sich der Kfz-Führer zum beabsichtigten Linksabbiegen sorgfaltswidrig auf den Schienen eingeordnet, kommt bei einem Auffahren der Straßenbahn höchstens eine Haftungsquote der Straßenbahngesellschaft von 50 % in Betracht

  • Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Unfall zwischen einer Strassenbahn und einem Pkw

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 416
  • VersR 2005, 851 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 12.07.1993 - 1 U 161/92

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall einer Straßenbahn auf ein in ihrem

    Auszug aus KG, 26.01.2004 - 12 U 182/02
    Zwar trifft es zu, dass die Betriebsgefahr, die von einer Straßenbahn ausgeht, gegenüber derjenigen eines Pkw erhöht ist, da die Straßenbahn schienengebunden und ihr Bremsweg bedingt durch das hohe Fahrzeuggewicht sehr lang ist (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1994, 28, 29).
  • BGH, 01.10.1968 - VI ZR 159/67

    Anwaltsgebühren bei außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen

    Auszug aus KG, 26.01.2004 - 12 U 182/02
    Grundsätzlich steht dem Geschädigten gegen den Schädiger ein Anspruch auf Erstattung der bei der Schadensregulierung entstandenen Anwaltskosten zu (BGH NJW 1968, 2334), wobei sich der Gegenstandswert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nach der Höhe des vom Ersatzpflichtigen tatsächlich bezahlten Betrages richtet (BGH NJW 1970, 1122), hier also 2.575,99 EUR (5.038,20 DM).
  • OLG Hamm, 13.04.2018 - 7 U 36/17

    Straßenbahnunfall - Haftung

    Darüber hinaus wäre eine Einfahrt in den Gleisbereich auch nur dann straßenverkehrsrechtlich zulässig gewesen, wenn aus Sicht des Klägers bei Berücksichtigung der Verkehrslage eine Straßenbahn aus gleicher Richtung auch nicht alsbald hätte herankommen können (vgl. KG, Urt. v. 26.01.2004, Az. 12 U 182/02, unter Tz. 5, zitiert nach juris m. weit. Nachw.).

    Zwar ist die Betriebsgefahr einer Straßenbahn wegen ihrer Schienengebundenheit, des längeren Bremswegs und der größeren Aufprallwucht gegenüber der allgemeinen Betriebsgefahr eines Kfz grundsätzlich deutlich erhöht (vgl. Brandenburgisches OLG, Urteil vom 26.02.2009, Az. 12 U 145/08, Schaden-Praxis 2009, 209, 210; KG, Urt. v. 26.01.2004, Az. 12 U 182/02, zitiert nach juris).

  • OLG Celle, 27.11.2018 - 14 U 59/18

    Haftungsverteilung bei Auffahren einer Straßenbahn auf einen auf die Schienen

    Zwar ist die Betriebsgefahr einer Straßenbahn wegen ihrer Schienengebundenheit, des längeren Bremswegs und der größeren Aufprallwucht gegenüber der allgemeinen Betriebsgefahr eines Kfz grundsätzlich deutlich erhöht (vgl. OLG Brandenburg, Urt. v. 26.02.2009 - 12 U 145/08, Schaden-Praxis 2009, 209 f.; KG, Urt. v. 26.01.2004 - 12 U 182/02, juris).
  • OLG Celle, 10.05.2023 - 14 U 36/20

    Bahnunfall; Bahn; Zug; Bus; Gelenkbus; Haftungseinheit; Zurechnungseinheit;

    Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn ist ihrerseits bereits im Vergleich zu einem Pkw erhöht (vgl. hierzu: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2009 - 12 U 145/08 , Rn. 8, juris, das 30% Betriebsgefahr für eine Straßenbahn festgesetzt hat; KG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2004 - 12 U 182/02 , Rn. 5, juris, jedenfalls nicht über 50%; Senat, Urteil vom 27. November 2018 - 14 U 59/18 - ZfSch 2019, 316, 318, für eine deutliche Erhöhung der Betriebsgefahr einer Straßenbahn).
  • OLG München, 27.05.2010 - 10 U 3379/09

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines wartepflichtigen Abbiegers

    (2) Nach § 249 I, II 1 BGB sind diejenigen adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten in Form vorprozessualer, nicht anrechenbaren Anwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGHZ 30, 154 [157 f.] = NJW 1959, 1631; 39, 73 [74] = NJW 1963, 640; 127, 348; BGH NJW 1970, 1122; 1986, 2243 [2245]; 2004, 444 [446]; 2006, 1065 = DAR 2006, 386; KG VRS 106 [2004] 356 [357 f.].
  • OLG Celle, 07.06.2023 - 14 U 146/22

    Bahnunfall; Bahnübergang; Zusammenstoß von Zug und Lkw; Betriebsgefahr;

    Die Betriebsgefahr einer Straßenbahn ist ihrerseits bereits im Vergleich zu einem Pkw erhöht (vgl. hierzu: Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26. Februar 2009 - 12 U 145/08 , Rn. 8, juris, das 30% Betriebsgefahr für eine Straßenbahn angesetzt hat; KG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2004 - 12 U 182/02 , Rn. 5, juris, jedenfalls nicht über 50%; Senat, Urteil vom 27. November 2018 - 14 U 59/18 - ZfSch 2019, 316, 318, für eine deutliche Erhöhung der Betriebsgefahr einer Straßenbahn).
  • OLG Düsseldorf, 23.02.2016 - 1 U 48/15

    Haftungsverteilung bei Kollision einer Straßenbahn mit einem teilweise auf den

    In der Regel ist nämlich die von einer Straßenbahn ausgehende Betriebsgefahr gegenüber derjenigen eines Pkw messbar erhöht, da die Straßenbahn an Schienen gebunden, mithin unbeweglicher ist und durch das wesentlich höhere Gewicht vor allem einen längeren Bremsweg hat (Senat, Urteil vom 14.10.1991, I-1 U 280/90, abgedruckt in: NZV 1992, 190; OLG Brandenburg NZV 2009, 497; KG NZV 2005, 416; OLG Celle SP 2006, 272; Geigel, a.a.O., Kapital 26, Rdn 50; Burmann/Heß/Jahnke/Janker, § 2 StVO Rdn 113), was sich auch im vorliegenden Fall ausgewirkt hatte.
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