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KG, 01.10.2001 - 12 U 1918/00 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens steht im Ermessen des Gerichts; Gegenteiliges Privatgutachten kann zur Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens führen
- Judicialis
ZPO § 97 Abs. 1; ; ZPO § 412; ; ZPO § 546 Abs. 2; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 21.12.1999 - 31 O 637/98
- KG, 01.10.2001 - 12 U 1918/00
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 10.12.1991 - VI ZR 234/90
Aufklärungspflicht des Gerichts beim Sachverständigenbeweis trotz verspäteter …
Auszug aus KG, 01.10.2001 - 12 U 1918/00
Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, Urteil vom 18. Januar 2001 - 12 U 3414/99 -). - BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67
Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts
Auszug aus KG, 01.10.2001 - 12 U 1918/00
Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, Urteil vom 18. Januar 2001 - 12 U 3414/99 -). - BGH, 29.11.1995 - VIII ZR 278/94
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
Auszug aus KG, 01.10.2001 - 12 U 1918/00
Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, Urteil vom 18. Januar 2001 - 12 U 3414/99 -).
- KG, 02.10.2003 - 12 U 53/02
Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall im Zusammenhang mit …
Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, KGR 2002, 89; Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 1918/00-; Urteil vom 21. Jan. - KG, 16.10.2003 - 12 U 58/01
Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Voraussetzungen der Haftung für psychische …
Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, KGR 2002, 89; Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 1918/00 - Urteil vom 21. Jan. 2002 - 12 U 5219/00 - zusammenfassend Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Auflage 2003, § 412 ZPO, Rn. 1 m. w. N.). - KG, 28.07.2003 - 12 U 44/02
Sachverständigenbeweis im Verkehrsunfallprozess: Voraussetzungen für die …
Allerdings darf und muss das Gericht, wenn es aus dem Gutachten trotz Ergänzung oder Anhörung des Sachverständigen keine sichere Überzeugung gewinnt, eine neue Begutachtung anordnen, wenn besonders schwierige Fragen zu lösen oder grobe Mängel des vorhandenen Gutachtens nicht zu beseitigen ist, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn das Gutachten in anderer Weise nicht aufklärbare Widersprüche enthält, wenn ein neuer Gutachter über überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn eine Partei substantiierte, nicht von vornherein widerlegbare Einwendungen, auch mit Hilfe eines Privatgutachters, erhebt (vgl. BGHZ 53, 245, 258; BGH NJW 1992, 1459; NJW 1996, 730; Senat, KGR 2002, 89; Urteil vom 1. Oktober 2001 - 12 U 1918/00 - Urteil vom 21. Jan. 2002 - 12 U 5219/00 - zusammenfassend Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Auflage 2003, § 412 ZPO, Rn. 1 m.w.N.).