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   KG, 10.04.1997 - 12 U 279/96   

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KG, 10.04.1997 - 12 U 279/96 (https://dejure.org/1997,35876)
KG, Entscheidung vom 10.04.1997 - 12 U 279/96 (https://dejure.org/1997,35876)
KG, Entscheidung vom 10. April 1997 - 12 U 279/96 (https://dejure.org/1997,35876)
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Wird zitiert von ... (6)

  • KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Unverhältnismäßige Mietkosten für Anmietung eines

    Um den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn zu berechnen, ist zunächst der zwischen den Parteien nunmehr in Höhe von 7.866,21 DM brutto und 7.351,60 DM netto unstreitige Umsatz zugrunde zu legen, da die Klägerin zutreffend ausführt, es seien lediglich 7 % Umsatzsteuer abzusetzen (vgl. Urteil des Senats vom 10. April 1997 - 12 U 279/96).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist deshalb mangels besserer Erkenntnismöglichkeiten und in Ermangelung konkreten Vorbringens der Klägerin von einem Betrag von 50 % des Bruttoumsatzes auszugehen ( vgl. Senat, Urteile vom 7. November 1991 - 12 U 4765/90 - vom 19. März 1994 - 12 U 4514/93 - dort: 48 %; vom 10. April 1997 - 12 U 279/96 - vom 10. Juli 2000 - 12 U 1438/99 -).

  • LG Saarbrücken, 05.04.2012 - 13 S 15/12

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten bei

    bb) Für die Bemessung des Gewinns sind ausgehend von den vom Kammergericht entwickelten Berechnungsgrundsätzen (vgl. Urteil vom 10.04.1997 - 12 U 279/96, juris; ebenso Grüneberg, NZV 1994, 135, 136 f.), denen sich die Kammer grundsätzlich anschließt, vom Bruttoumsatz Mehrwertsteuer und ersparte Betriebskosten sowie ggfl.
  • LG Wuppertal, 25.09.2012 - 2 O 378/11

    Geltentmachung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall;

    Der so ermittelte Betrag ist für die tatsächliche Ausfallzeit hochzurechnen (KG Berlin, Urteil vom 10.04.1997 - Az: 12 U 279/96).

    Selbst wenn man für einen kleineren Betrieb nicht den Nachweis des Bruttoumsatz für mehrere Jahre fordert, so ist zumindest der konkrete Nachweis für einen Zeitraum von 3 Monaten nötig (KG Berlin, Urteil vom 10.04.1997 - Az: 12 U 279/96).

  • KG, 21.08.2006 - 12 U 104/06

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Verdienstausfall infolge der Beschädigung

    Denn beim Ausfall einer Taxe als eines gewerblich genutzten Fahrzeugs bemisst sich der Schaden nach dem entgangenen Gewinn, § 252 BGB (vgl. zur Berechnung: Senat, Urteile vom 10. April 1997 - 12 U 279/96 - und vom 10. Juli 2000 - 12 U 1438/99 -), den Vorhaltekosten eines etwaigen Reservefahrzeugs oder ggf. der Miete eines Ersatzfahrzeugs (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, vor § 249 Rn 24a).
  • OLG Köln, 28.04.2003 - 12 U 223/02

    Regulierung eines Verkehrsunfalls durch Reparatur eines Taxis; Herausgabe eines

    Der so ermittelte Betrag ist für die tatsächliche Ausfallzeit hochzurechnen (KG, Urteil vom 10.4.1997 - 12 U 279/96, n.v.).
  • OLG Köln, 15.05.2003 - 12 U 172/02

    Berechnung eines ersatzfähigen Verdienstausfalls eines Taxiunternehmers; Anspruch

    Der so ermittelte Betrag ist für die tatsächliche Ausfallzeit hochzurechnen (KG, Urteil vom 10.04.1997 - 12 U 279/96, n.v.).
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