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   OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20   

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OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20 (https://dejure.org/2020,20490)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.07.2020 - 12 U 34/20 (https://dejure.org/2020,20490)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21. Juli 2020 - 12 U 34/20 (https://dejure.org/2020,20490)
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Volltextveröffentlichungen (10)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2020, 1241
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 04.12.2015 - V ZR 22/15

    Verlegung eines grundbuchlich gesicherten Wegerechts: Anspruch auf Bestellung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20
    Da ein dingliches Wegerecht dem Interesse des herrschenden Grundstücks und nicht bloß dem persönlichen Vorteil seines jeweiligen Eigentümers zu dienen bestimmt ist, kann es, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von dritten Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen, Besuchern und Kunden, von Mietern, Pächtern und dergleichen (BGH, Urteil vom 21.05.1971 aaO Rn. 16; Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 22/15, juris Rn. 47).

    Das gilt allerdings nur, soweit dadurch nicht der Umfang der Grunddienstbarkeit in unzulässiger Weise erweitert wird (BGH, Urteil vom 04.12.2015 aaO ).

    Maßgeblich für die Nutzungsbefugnisse, die eine Grunddienstbarkeit gewährt, ist nicht die im Zeitpunkt der Bestellung gerade ausgeübte Nutzungsart; vielmehr kommt es auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betreffenden Grundstücks sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen, an (BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 22/15, juris Rn. 48 m.w.N).

  • BGH, 07.04.2000 - V ZR 39/99

    Frankfurter Drogenhilfezentrum

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20
    Für Störungshandlungen seines Mieters kann der Eigentümer nach § 1004 BGB nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (BGH, Urteil vom 27.01.2006 - V ZR 26/05, juris Rn. 5; Urteil vom 07.04.2000 - V ZR 39/99, juris Rn. 12).

    Auch unter den vorgenannten Voraussetzungen scheidet eine Haftung aus § 1004 Abs. 1 BGB aus, wenn feststeht, dass der Kläger einen ihm zuerkannten Unterlassungsanspruch unter keinen Umständen durchzusetzen vermag; allerdings ist es ausreichend, dass die Möglichkeit, auf dem Verhandlungsweg der Verurteilung des Vermieters aus § 1004 Abs. 1 BGB Rechnung zu tragen, nicht ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 07.04.2000 aaO Rn. 13).

  • BGH, 18.07.2014 - V ZR 151/13

    Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer durch eine

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20
    Voraussetzung ist, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13).

    Voraussetzung für die Umfangserweiterung ist jedoch, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 21.05.1971 - V ZR 8/69, juris Rn. 17; Urteil vom 25.04.1975 - V ZR 185/73, juris Rn. 8; Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13, juris Rn. 7).

  • BGH, 21.05.1971 - V ZR 8/69

    Wegerecht, Auslegung der Grundbucheintragung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20
    Voraussetzung für die Umfangserweiterung ist jedoch, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (BGH, Urteil vom 21.05.1971 - V ZR 8/69, juris Rn. 17; Urteil vom 25.04.1975 - V ZR 185/73, juris Rn. 8; Urteil vom 18.07.2014 - V ZR 151/13, juris Rn. 7).

    Da ein dingliches Wegerecht dem Interesse des herrschenden Grundstücks und nicht bloß dem persönlichen Vorteil seines jeweiligen Eigentümers zu dienen bestimmt ist, kann es, sofern der Bestellungsakt nichts Gegenteiliges ergibt, auch von dritten Personen ausgeübt werden, die zu dem Eigentümer in besonderen Beziehungen stehen, insbesondere von seinen Hausgenossen, Besuchern und Kunden, von Mietern, Pächtern und dergleichen (BGH, Urteil vom 21.05.1971 aaO Rn. 16; Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 22/15, juris Rn. 47).

  • BGH, 08.02.2002 - V ZR 252/00

    Blick auf Alpenkette und Isartal

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20
    Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr, BGH, Urteil vom 08.02.2002 - V ZR 252/00, juris Rn. 10; Urteil vom 03.07.1992 - V ZR 218/91, juris Rn. 9; Urteil vom 14.0.1978 - V ZR 119/76, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.).

    Nicht zulässig ist es dagegen, dem eingetragenen Inhalt der Dienstbarkeit aufgrund von Schlussfolgerungen, zu denen die Lage der Grundstücke Anlass gab, einen veränderten Inhalt zu verschaffen (BGH, Urteil vom 08.02.2002 aaO Rn. 12).

  • BGH, 26.10.1984 - V ZR 67/83

    Zur Auslegung der Eintragungsbewilligung für ein Geh- und Fahrtrecht

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20
    Ist der Inhalt eines auf Dauer eingeräumten Wegerechts - wie hier - nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung oder der in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung ohne Einschränkung als Recht zum Gehen und Fahren beschrieben, muss aus dem Wortlaut der Bewilligung zunächst auf einen von der Nutzungsart des herrschenden Grundstücks unabhängigen Umfang der Dienstbarkeit geschlossen werden (BGH, Urteil vom 26.10.1984 - V ZR 67/83, BGHZ 92, 351, juris Rn 13 Urteil vom 30.09.1994 - V ZR 1/94, juris Rn. 10).

    Aus der Nutzung des herrschenden Grundstücks zur Zeit der Bestellung der Dienstbarkeit kann eine solche Beschränkung nur hergeleitet werden, wenn ein unbefangener Betrachter unter Berücksichtigung des Grundbuchinhalts und aller zu seiner Auslegung verwertbaren Umstände daraus den eindeutigen Schluss auf eine entsprechende Einschränkung ziehen würde (BGH, Urteil vom 26.10.1984 aaO).

  • BGH, 19.09.2008 - V ZR 164/07

    Rechtsstellung des Berechtigten einer Grunddienstbarkeit und des Eigentümers des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20
    Verstößt er gegen diese Pflicht, stellt dies eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar (BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2015 - V ZR 184/14, juris Rn 9; Urteil vom 19.09.2008 - V ZR 164/07, juris Rn. 20).
  • BGH, 27.01.2006 - V ZR 26/05

    Voraussetzungen und Umfang des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20
    Für Störungshandlungen seines Mieters kann der Eigentümer nach § 1004 BGB nur verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter den Gebrauch seiner Sache mit der Erlaubnis zu den störenden Handlungen überlassen hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von dem nach dem Mietvertrag unerlaubten, fremdes Eigentum beeinträchtigenden Gebrauch der Mietsache abzuhalten (BGH, Urteil vom 27.01.2006 - V ZR 26/05, juris Rn. 5; Urteil vom 07.04.2000 - V ZR 39/99, juris Rn. 12).
  • BGH, 23.01.2015 - V ZR 184/14

    Ausübung eines Wegerechts: Pflicht des Eigentümers des herrschenden Grundstücks

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20
    Verstößt er gegen diese Pflicht, stellt dies eine Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB dar (BGH, Versäumnisurteil vom 23.01.2015 - V ZR 184/14, juris Rn 9; Urteil vom 19.09.2008 - V ZR 164/07, juris Rn. 20).
  • BGH, 03.07.1992 - V ZR 218/91

    Verpflichtung zur Abgabe einer sog. Baulasterklärung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 21.07.2020 - 12 U 34/20
    Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr, BGH, Urteil vom 08.02.2002 - V ZR 252/00, juris Rn. 10; Urteil vom 03.07.1992 - V ZR 218/91, juris Rn. 9; Urteil vom 14.0.1978 - V ZR 119/76, juris Rn. 11; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 14.07.1978 - V ZR 119/76

    Ermittlung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit durch Auslegung - Abstellen auf

  • BGH, 30.09.1994 - V ZR 1/94

    Pflicht des Grundstückseigentümers zur Übernahme von Baulasten

  • BGH, 25.04.1975 - V ZR 185/73

    Umfang eines Wegerechts bei Umstellung des herrschenden Grundstücks von

  • AG Brandenburg, 23.10.2020 - 31 C 200/19

    Parkscheibe, Privatparlplatz, sichtbares Auslegen, Vertragsstrafe

    Die Klägerin kann nämlich von dem Beklagten die generelle Unterlassung (z.B. durch einen Dieb oder anderweitig Nichtberechtigten) nicht verlangen, wenn dies nicht im Zusammenhang mit einer Handlung bzw. Erklärung des Beklagten steht ( BGH , Urteil vom 18.12.2019, Az.: XII ZR 13/19, u.a. in: NJW 2020, Seiten 755 ff.; OLG Karlsruhe , Urteil vom 21.07.2020, Az.: 12 U 34/20 ).
  • OLG Karlsruhe, 16.12.2021 - 12 U 392/20

    Nachweis des Bestehens einer altrechtlichen Dienstbarkeit nach dem Badischen

    Voraussetzung für die Umfangserweiterung ist jedoch, dass sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung des herrschenden Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht voraussehbare und willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat, Urteil vom 21.07.2020 - 12 U 34/20, juris Rn. 37; st. Rspr.).

    Das gilt insbesondere für die im Klagantrag genannten zum Haushalt des begünstigten Eigentümers gehörenden Personen, die Mieter und Besucher (Senat, Urteil vom 21.07.2020 - 12 U 34/20, juris Rn. 38; OLG München, Urteil vom 17.02.2016 - 15 U 3001/14, juris Rn. 175; BGH, Urteil vom 25.04.1975 - V ZR 185/73, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 21.05.1971 - V ZR 8/69).

  • OLG Karlsruhe, 12.11.2021 - 12 U 124/21

    Begründung einer Grunddienstbarkeit im Jahr 1900 vor Anlegung der Grundbücher

    Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rspr, BGH, Urteil vom 8.2.2002 - V ZR 252/00, juris Rn. 10; Senat Urteil vom 21.7.2020 - 12 U 34/20, juris Rn. 34, juris).

    Für Störungshandlungen seiner Mieters kann der Eigentümer des belasteten Grundstücks nach §§ 1004, 1027 BGB als mittelbarer Handlungsstörer verantwortlich gemacht werden, wenn er dem Mieter die Beeinträchtigung der Ausübung der Dienstbarkeit gestattet hat oder wenn er es unterlässt, den Mieter von einer Beeinträchtigung abzuhalten (allg. Meinung, vgl. nur BGH, Urteil vom 27.1.2006 - V ZR 26/05, juris Rn. 5; Urteil vom 7.4.2000 - V ZR 39/99, juris Rn. 12; Senat, Urteil vom 21.7.2020 - 12 U 34/20, juris Rn. 45 - 46, jeweils zum Fall einer mittelbaren Eigentumsbeeinträchtigung).

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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 12 U 34/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,24533
OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 12 U 34/20 (https://dejure.org/2020,24533)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20.08.2020 - 12 U 34/20 (https://dejure.org/2020,24533)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 20. August 2020 - 12 U 34/20 (https://dejure.org/2020,24533)
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Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formularmäßige Vereinbarung eines pauschalen Abzugs wegen Beseitigung von Bauschutt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Umlageklausel "Schutt" im Bauwerkvertrag als AGB unwirksam

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenbeteiligung auch für Schuttbeseitigung: Gesamte Umlageklausel unwirksam! (IBR 2020, 575)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2021, 92
  • NZBau 2021, 186
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 06.07.2000 - VII ZR 73/00

    Formularmäßige Vereinbarung der Übernahme einer Bauwesenversicherung und der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 12 U 34/20
    Zudem belastet die Klausel den Auftragnehmer in Höhe des Pauschalabzugs mit der Verantwortlichkeit unter anderem für den Abfall unabhängig davon, ob er solchen verursacht und nicht beseitigt hat oder nicht (vgl. hierzu auch BGH BauR 2000, S. 1756).
  • BGH, 23.08.2016 - VIII ZR 23/16

    Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer formularmäßigen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 12 U 34/20
    Dass die Höhe der Pauschale durch handschriftliche Ergänzung des vorgedruckten Textes festgelegt wurde, nimmt der Klausel nicht ihren Charakter als allgemeine Geschäftsbedingung; die gewählte Schriftart ist nach § 305 Abs. 1 S. 2 BGB vielmehr ohne Bedeutung (BGH NJW-RR 2017, S. 137; NJW 2005, S. 1574).
  • BGH, 10.06.1999 - VII ZR 365/98

    Keine Inhaltskontrolle für Preisabreden (Überwälzung von Wasserkosten auf den

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 12 U 34/20
    Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Bestimmung soweit sie einen Abzug wegen der Nutzung sanitärer Einrichtungen, von Baustrom, Bauwasser, Heizung, WC sowie der Mitbenutzung von Baukran/Hebezeugen, Gerüsten, Unterkünften und wegen der Erstellung des Bauschildes betrifft um eine formal vereinbarte, werklohnunabhängige Entgeltabrede für selbstständige Leistungen des Auftraggebers handelt, die der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff BGB entzogen ist (vgl. hierzu BGH BauR 1999, S. 1290).
  • BGH, 29.01.1982 - V ZR 82/81

    Unwirksamkeit einer formularmäßigen Sicherungszweckbestimmungserklärung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 12 U 34/20
    Dies ist vom Verwender darzulegen und zu beweisen (BGH BauR 2014, S. S. 1145; NJW 1982, S. 1035; Jurgeleit in Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Aufl., 2. Teil, Rn. 177).
  • OLG Nürnberg, 11.10.2005 - 9 U 804/05

    Baustoffe - Keine Gewährleistungsansprüche bei Nichtbeachtung der Rügepflicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 20.08.2020 - 12 U 34/20
    Insoweit kann dahinstehen, ob der von den Parteien geschlossene Vertrag über die Lieferung und den Einbau von Innentüren als Werkvertrag/Bauvertrag, Werklieferungsvertrag oder als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung einzuordnen ist, wobei aus Sicht des Senats der Schwerpunkt des Vertrages auf der Lieferung von standardisierten Türen liegen dürfte, während deren Einbau nur eine untergeordnete Leistung darstellt, was für die Annahme eines Kaufvertrages mit Montageverpflichtung oder eines Werklieferungsvertrages spricht (vgl. auch OLG Nürnberg BauR 2007, S. 122; Sprau in Palandt, BGB, Kommentar, 79. Aufl., § 650, Rn. 4).
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