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   OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21   

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OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21 (https://dejure.org/2022,20912)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.08.2022 - 12 U 364/21 (https://dejure.org/2022,20912)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. August 2022 - 12 U 364/21 (https://dejure.org/2022,20912)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 909, 1004; BWNRG §§ 9, 10
    Nachbarrechtliche Ansprüche bei Aufschüttungen an dem tiefer gelegenen Grundstück

  • rabüro.de

    Nachbarrechtliche Ansprüche beim Zusammentreffen von Vertiefung und Erhöhung von Grundstücken

  • RA Kotz

    Vertiefung & Erhöhung Grundstück: Nachbarrechtlicher Anspruch

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 909 BGB, § 1004 Abs 1 S 1 BGB
    Nachbarrechtliche Ansprüche beim Zusammentreffen von Vertiefung und Erhöhung von Grundstücken

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 909 ; BGB § 1004 ; BWNRG § 9; BWNRG § 10
    Verantwortlichkeit für eine Hangabsicherung; Handlungs- und Zustandsstörereigenschaft; Erhöhung und Vertiefung benachbarter Grundstücke; Weiterer Geländedruck durch eine Aufschüttung eines höherliegenden Grundstücks

  • rechtsportal.de

    BGB § 909 ; BGB § 1004 ; BWNRG § 9; BWNRG § 10
    Nachbarrechtliche Ansprüche beim Zusammentreffen von Vertiefung und Erhöhung von Grundstücken

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wer sein Grundstück vertieft, muss das Nachbargrundstück stützen!

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wer sein Grundstück vertieft, muss das Nachbargrundstück stützen! (IBR 2022, 593)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2022, 1344
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • LG Marburg, 24.02.2017 - 3 OH 11/16
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
    Zur Verdeutlichung der räumlichen Situation wird auf den im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens vorgelegten Lageplan verwiesen (Anlage K 1 im Verfahren 3 OH 11/16).

    Zum Zustand im Bereich der Stützmauer im Jahr 1975 wird auf das entsprechende Lichtbild (Anlage B 1 im Verfahren 3 OH 11/16) Bezug genommen.

    Zur Verdeutlichung der damaligen Situation wird auf das entsprechende Lichtbild (Anlage B 2 im Verfahren 3 OH 11/16) Bezug genommen.

    Mit Schreiben vom 19.07.1983 wies der Ehemann der Klägerin auf die Gefahren hin, die sich aus seiner Sicht durch dieses Vorgehen ergaben (Anlage K 2 im Verfahren 3 OH 11/16).

    Hinsichtlich der damaligen Situation im Bereich der Stützmauer wird auf das entsprechende Lichtbild (Anlage B 3 im Verfahren 3 OH 11/16) verwiesen.

    Hinsichtlich der sich hiernach ergebenden Situation im Hangbereich wird auf die beiden entsprechenden Lichtbilder (Anlagen B 4 und B 5 im Verfahren 3 OH 11/16) verwiesen.

    Mit Antragsschrift vom 20.02.2012 leiteten die Beklagten gegen die Klägerin vor dem Landgericht Baden-Baden ein selbstständiges Beweisverfahren ein, welches die Feststellung der Neigung der Stützmauer, die Gefahr ihres Durchbruchs und die Ermittlung der Ursachen hierfür betraf (3 OH 11/16).

    Der Sachverständige G habe bereits im selbstständigen Beweisverfahren 3 OH 11/16 überzeugend ausgeführt, dass die Stützmauer 1975 bei einer Geländeneigung von 20 bis 25 Grad standsicher gewesen sei, dass die Standsicherheit erst durch Aufbringung zusätzlichen Erdreichs auf dem Grundstück der Beklagten reduziert worden und schließlich unter 1, 0 gefallen sei.

    Dies ergibt sich aus der Vermessung durch den Sachverständigen G (Gutachten vom 29.04.2015, 3 OH 11/16, Seite 11f.; 18), wurde in der Folge von den Beklagten nicht mehr in Zweifel gezogen und auch vom Landgericht festgestellt.

    Das ergibt sich zweifelsfrei aus dem Bild, das im selbstständigen Beweisverfahren (3 OH 11/16) als Anlage B1 vorgelegt wurde und den Zustand im Jahr 1975 zeigt, und ist zwischen den Parteien auch nicht umstritten.

    Spätestens mit dem Schreiben des Ehemannes der Klägerin vom 19.07.1983 (3 OH 11/16, Anlage K2) wurden die Beklagten eindeutig auf die Gefährdung aufmerksam gemacht.

  • BGH, 12.06.2014 - V ZR 308/13

    Beeinträchtigung von Grundstückseigentum: Anspruch des Eigentümers einer

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
    Das Grundstück der Klägerin wird dadurch im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB beeinträchtigt, dass vom höhergelegenen Grundstück der Beklagten ein Geländedruck ausgeht, der die Belastungsgrenze der an der Grenze errichteten Stützmauer übersteigt, so dass diese einzustürzen droht (vgl. zum Verdichtungsdruck als Grundstücksbeeinträchtigung BGH, Beschluss vom 12.06.2014 - V ZR 308/13, juris Rn. 8).
  • BGH, 27.06.1997 - V ZR 197/96

    Vornahme notwendiger Schutzvorkehrungen gegen drohenden Stützverlust; Umfang des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
    Die Befestigungsmaßnahme muss auf dem zu vertiefenden Grundstück liegen (BGH, Urteil vom 27.05.1997 - V ZR 197/96, juris Rn. 8; Brückner, in: Münchener Kommentar-BGB, 8. Aufl., § 909 Rn. 25; Vollkommer, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2022, § 909 Rn. 26) und den Stützverlust vollständig ausgleichen (Fritzsche, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.02.2022, § 909 Rn. 12).
  • OLG Düsseldorf, 19.02.1999 - 22 U 208/98

    Ansprüche des Eigentümers eines gefährdeten Grundstücks bei drohendem

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Hang nach der Vertiefung ausreichend befestigt wurde, trägt die Klägerin, weil sie als Anspruchstellerin nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beeinträchtigung nachzuweisen hat (Fritzsche, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.02.2022, § 1004 Rn. 131) und auch als vertiefende Eigentümerin beweisen muss, zeitgleich mit der Vertiefung für eine genügende anderweitige Stütze gesorgt zu haben (Vollkommer, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2022, § 909 Rn. 65, 63; Brückner, in: Münchener Kommentar-BGB, 8. Aufl., 2020, § 909 Rn. 50; Fritzsche, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.02.2022, § 909 Rn. 29 zu Recht entgegen Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 909 Rn. 2 und Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 909 Nr. 2d; die dort genannte Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.02.1978 - V ZR 95/75, betrifft nicht die Beweislast, sondern die Bestimmtheit des Klagantrags; auch die Konstellation eines Anscheinsbeweises - vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.1999 - 22 U 208/98 - liegt hier nicht vor).
  • BGH, 12.12.2003 - V ZR 98/03

    Anspruch des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung eines nahe an der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
    Die Beseitigung solcher weiterer Schäden, die als Folgen aus dem störenden Eingriff in das fremde Eigentum entstehen, kann ausschließlich im Wege des Schadensersatzes verlangt werden (BGH a.a.O. sowie BGH, Urteil vom 12.12.2003 - V ZR 98/03, juris Rn. 8).
  • BGH, 07.02.1980 - III ZR 153/78

    Rechtsnatur von Bebauungsplänen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
    (1) Das Abgraben eines Hangfußes stellt eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.01.1972 - V ZR 20/70; BGH, Urteil vom 07.02.1980 - III ZR 153/78).
  • BGH, 24.02.1978 - V ZR 95/75

    Anforderungen an den Antrag wegen Wiederherstellung der Befestigung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Hang nach der Vertiefung ausreichend befestigt wurde, trägt die Klägerin, weil sie als Anspruchstellerin nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beeinträchtigung nachzuweisen hat (Fritzsche, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.02.2022, § 1004 Rn. 131) und auch als vertiefende Eigentümerin beweisen muss, zeitgleich mit der Vertiefung für eine genügende anderweitige Stütze gesorgt zu haben (Vollkommer, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.04.2022, § 909 Rn. 65, 63; Brückner, in: Münchener Kommentar-BGB, 8. Aufl., 2020, § 909 Rn. 50; Fritzsche, in: BeckOK-BGB, Stand: 01.02.2022, § 909 Rn. 29 zu Recht entgegen Herrler, in: Grüneberg, BGB, 81. Aufl., § 909 Rn. 2 und Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., § 909 Nr. 2d; die dort genannte Entscheidung des BGH, Urteil vom 24.02.1978 - V ZR 95/75, betrifft nicht die Beweislast, sondern die Bestimmtheit des Klagantrags; auch die Konstellation eines Anscheinsbeweises - vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.02.1999 - 22 U 208/98 - liegt hier nicht vor).
  • BGH, 18.04.1997 - V ZR 28/96

    Berücksichtigung eines Mitverschuldens im Rahmen des Beseitigungsanspruchs

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
    Im Rahmen des § 1004 BGB ist bei einer Mitverantwortung des gestörten Eigentümers grundsätzlich die Vorschrift des § 254 BGB entsprechend anzuwenden mit der Folge, dass die Verurteilung zur Beseitigung durch die Feststellung beschränkt wird, dass sich der beeinträchtigte Eigentümer in Höhe seiner Haftungsquote an den Kosten der Beseitigung zu beteiligen hat (BGH, Urteil vom 18.04.1997 - V ZR 28/96, juris Rn. 11ff.).
  • BGH, 28.01.1972 - V ZR 20/70

    Rechtsweg für die Geltenmachung eines Anspruchs auf Befestigung eines oberhalb

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
    (1) Das Abgraben eines Hangfußes stellt eine Vertiefung im Sinne des § 909 BGB dar (BGH, Urteil vom 28.01.1972 - V ZR 20/70; BGH, Urteil vom 07.02.1980 - III ZR 153/78).
  • BGH, 03.05.1968 - V ZR 229/64

    Beeinträchtigung der Standsicherheit eines Nachbargrundstücks durch Abgraben

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.08.2022 - 12 U 364/21
    Allerdings darf in der Errichtung des neuen Bauwerks keine ganz ungewöhnliche, den Rahmen bestimmungsmäßiger Inanspruchnahme offensichtlich überschreitende Ausnutzung des Grundes und Bodens liegen (BGH, Urteil vom 03.05.1968 - V ZR 229/64, juris Rn. 19; vgl. auch BGH, Urteil vom 25.10.1974 - V ZR 47/70, juris Rn. 8; Brückner, in: Münchener Kommentar-BGB, 8. Aufl. 2020, § 909 Rn. 24).
  • BGH, 25.10.1974 - V ZR 47/70

    Schutzzweck des § 909 BGB

  • BGH, 04.02.2005 - V ZR 142/04

    Umfang der Pflicht zur Beseitigung einer Bodenkontamination auf dem

  • BGH, 15.02.2008 - V ZR 17/07

    Umfang des Schadensersatzes wegen Vertiefung des Nachbargrundstücks

  • LG Ellwangen/Jagst, 28.02.2024 - 1 S 78/23

    Zur Abwehr von Niederschlagswasser vom Nachbargrundstück

    Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Hang nach der Vertiefung ausreichend befestigt wurde, trägt der Kläger, weil er als Anspruchsteller nach § 1004 Abs. 1 BGB die Beeinträchtigung nachzuweisen hat und auch als vertiefender Eigentümer beweisen muss, zeitgleich mit der Vertiefung für eine genügende anderweitige Stütze gesorgt zu haben (OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2022 - 12 U 364/21, BeckRS 2022, 20139 Rn. 33 f. m.w.N.).
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