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   KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89   

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KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89 (https://dejure.org/1990,10031)
KG, Entscheidung vom 07.06.1990 - 12 U 4191/89 (https://dejure.org/1990,10031)
KG, Entscheidung vom 07. Juni 1990 - 12 U 4191/89 (https://dejure.org/1990,10031)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • RA Kotz

    Alleinhaftung bei Fahrstreifenwechsel unter Mißachtung des Vorrangs des überholenden Fahrzeugs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • KG, 10.01.1985 - 12 U 2227/84

    Haftungsverteilung bei Einfädeln im Reißverschlussverfahren

    Auszug aus KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89
    Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt anerkanntermaßen den Vorrang vor demjenigen Fahrzeug, das sich auf dem blockierten Fahrstreifens dem Hindernis nähert (KG-22. Senat-DAR 1980, 186 = VRS 57, 321, 322 = VerkMitt 1980, 23; Senat Verk- Mitt 1984, 23; VRS 68, 339, 340; VerkMitt 1987, 70; Jagusch/- Hentschel, a.a.O. § 7 StVO Rdn. 20).

    In der Entscheidung vom 10. Januar 1985 (12 U 2227/84 - VRS 68, 339) hat der Senat sogar eine Schadensteilung vorgenommen, weil der bevorrechtigte Fahrer nicht erkannt hatte oder zumindest hätte erkennen können, daß sein Vorrang nicht beachtet wurde, und er deshalb seine Geschwindigkeit nicht vermindert und auf seinen Vorrang verzichtet hatte.

  • KG, 17.05.1979 - 227 U 702/79

    Reißverschlußverfahren; Reißverschluß; Einordnen; Fahrzeug; Hindernis; Fahrbahn;

    Auszug aus KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89
    Das Fahrzeug, das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt anerkanntermaßen den Vorrang vor demjenigen Fahrzeug, das sich auf dem blockierten Fahrstreifens dem Hindernis nähert (KG-22. Senat-DAR 1980, 186 = VRS 57, 321, 322 = VerkMitt 1980, 23; Senat Verk- Mitt 1984, 23; VRS 68, 339, 340; VerkMitt 1987, 70; Jagusch/- Hentschel, a.a.O. § 7 StVO Rdn. 20).
  • KG, 29.09.1983 - 12 U 3546/82

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall beim Einscheren vom rechten auf den

    Auszug aus KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89
    In der Entscheidung vom 29. September 1983 - 12 U 3546/82 - VerkMitt 1984, 23 hat der Senat dem Fahrer des auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindlichen Fahrzeugs eine Mithaftung von 1/4 auferlegt, weil dieser auf den in seinen Fahrstreifen hinüberwechselnden Pkw durch ein Ausweichmanöver hätte reagieren können.
  • OLG Köln, 11.12.1984 - Ss 671/84

    Warnzeichen; Geschwindigkeit von Kfz; Eingeschaltete Warnblinkanlage

    Auszug aus KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89
    Es ist zwar richtig, daß das OLG Köln (VRS 68, 354, 355) die Auffassung vertreten hat, daß eine eingeschaltete Warnblinkanlage den Hinweis auf Gefahren im Straßenbereich enthalten kann, die nicht von dem Fahrzeug ausgehen.
  • KG, 25.09.1978 - 12 U 977/78

    Haftungsverteilung bei Auffahrunfall auf der Überholspur der Autobahn

    Auszug aus KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89
    Die nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile führt dazu, daß die - erhöhte - Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1. völlig zurücktritt, weil der Unfall in ganz überwiegendem Maße von dem Kläger verursacht und verschuldet worden ist (vgl. Senat, VersR 1978, 1072).
  • KG, 21.03.1973 - 22 U 2478/72

    Parken; Parklücke; Schräg; Schrägstellen; Sorgfaltspflicht; Verletzung; Fahrzeug

    Auszug aus KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89
    Dies ist namentlich der Fall, wenn er nicht verläßlich beurteilen kann, was der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs sogleich tun werde (KG VerkMitt 1974, 75; Jagusch/Hentschel a.a.O.).
  • KG, 08.01.1987 - 12 U 2618/87
    Auszug aus KG, 07.06.1990 - 12 U 4191/89
    In der Entscheidung vom 8. Januar 1987 (12 U 2618/87 - VerkMitt 1987, 70) hat der Senat dem bevorrechtigten Fahrer ebenfalls eine Mithaftung von 1/4 auferlegt, weil dieser eine einfache, sich im Großstadtverkehr ständig wiederholende Verkehrssituation infolge Gedankenlosigkeit nicht beherrscht hatte.
  • KG, 19.10.2009 - 12 U 227/08

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrstreifenwechsel

    Nach ständiger Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts enthält § 7 Abs. 4 StVO eine Vorrangsregelung dahin, dass derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt, Vorrang hat vor demjenigen, der auf seinem Fahrstreifen nicht durchfahren kann (vgl. KG, Urteil vom 17. Mai 1979 - 22 U 707/79 - DAR 1980, 186= VM 1980 Nr. 27; Urteil vom 29. September 1983 - 12 U 3547/82 - VM 1984, 23 Nr. 25; Urteil vom 8. Januar 1987 - 12 U 2618/97 - VM 70 Nr. 82; Urteil vom 7. Juni 1990 - 12 U 4191/89 - VM 1990, 91 Nr. 118; Urteil vom 23. Oktober 1995 - 12 U 1861/94 - VM 1996, 21 Nr. 27).
  • KG, 11.10.2010 - 12 U 148/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge beim Einscheren im sogenannten

    Das Fahrzeug (hier nach seinem Vorbringen des Klägers), das sich auf dem durchgehenden Fahrstreifen befindet, genießt anerkanntermaßen den Vorrang vor demjenigen Fahrzeug, das sich auf dem blockierten Fahrstreifen dem Hindernis nähert (Senat, Urteil vom 7. Juni 1990 - 12 U 4191/89 - VerkMitt 1990, 91 Nr. 118; Urteil vom 8. Januar 1987 - 12 U 2618/87 - VerkMitt 1987 Nr. 82).
  • KG, 11.10.1999 - 12 U 2814/98

    Verkehrsunfall; Schadensersatz; Fahrbahnwechsel; Verkehrswidriges Verhalten;

    Diesem Ergebnis folgt der Senat jedoch nicht, der schon in seinem Urteil vom 7. Juli 1990 - 12 U 4191/89 - (VerkMitt 1990, 91 Nr. 118) entschieden hat, dass in derartigen Fällen (sorgfaltswidriger Fahrstreifenwechsel auf Autobahnen mit 70 bis 90 km/h; Überholer nähert sich mit etwa 150 km/h) eine Mithaftung des Überholers wegen erhöhter Betriebsgefahr im Verhältnis zu einem grob fahrlässigen Fahrstreifenwechsel ausscheidet.
  • KG, 03.09.2009 - 12 U 136/09

    Haftungsverteilung bei Kollision zweier Fahrzeuge bei einem Fahrstreifenwechsel

    Nach der ständigen Rechtsprechung beider Verkehrssenate des Kammergerichts enthält § 7 Abs. 4 StVO eine Vorrangsregelung dahin, dass der derjenige, der den durchgehenden Fahrstreifen befährt, Vorrang hat vor demjenigen, der auf seinem Fahrstreifen nicht durchfahren kann (vgl. KG, Urteil vom 17. Mai 1979 - 22 U 707/79 - DAR 1980, 186 = VM 1980 Nr. 27; Urteil vom 29. September 1983- 12 U 3547/82 - VM 1984, 23 Nr. 25; Urteil vom 8. Januar 1987 - 12 U 2618/97 - VM 70 Nr. 82; Urteil vom 7. Juni 1990 - 12 U 4191/89 -VM 1990, 91 Nr. 118; Urteil vom 23 Oktober 1995 - 12 U 1861/94 - VM 1996, 21 Nr. 27 -).
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