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Rechtsprechung
   KG, 13.10.2008 - 12 U 43/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,14985
KG, 13.10.2008 - 12 U 43/06 (https://dejure.org/2008,14985)
KG, Entscheidung vom 13.10.2008 - 12 U 43/06 (https://dejure.org/2008,14985)
KG, Entscheidung vom 13. Oktober 2008 - 12 U 43/06 (https://dejure.org/2008,14985)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Besprechungen u.ä.

  • bld.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Der (unfallkausale) Tinnitus - Plausibilitätskriterien (RA Dr. Tobias Mergner; VersR 2010, 1566)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2009, 507 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Nürnberg-Fürth, 01.12.2004 - 6 O 4537/03

    Verkehrssicherungspflicht des Veranstalters eines Popkonzerts

    Auszug aus KG, 13.10.2008 - 12 U 43/06
    1147: LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 1. Dezember 2004 - 6 O 4537/03 (4.000,-- EUR).
  • KG, 26.10.1995 - 12 U 2094/94
    Auszug aus KG, 13.10.2008 - 12 U 43/06
    Auch deswegen eröffnet der in § 847 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. vorgeschriebene Maßstab der Billigkeit dem Richter einen Spielraum, den er durch eine Einordnung des Streitfalles in die Skala der in anderen Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder ausfüllen muss (Senat, Urteil vom 16. Oktober 1995 - 12 U 2094/94 - VM 1995, 44 Nr. 60).
  • LG Braunschweig, 25.10.1991 - 1 O 490/90

    Schmerzensgeld (6000 DM) für unfallbedingtes Tinnitusleiden

    Auszug aus KG, 13.10.2008 - 12 U 43/06
    968: LG Braunschweig, Urteil vom 25. Oktober 1991 - 1 O 490/90 - (3.000,-- EUR), .
  • OLG Düsseldorf, 14.07.2003 - 1 U 221/02

    Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des

    Auszug aus KG, 13.10.2008 - 12 U 43/06
    Vergleichbar ist dagegen die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 14.07.2003 - I-1 U 221/02 -, in der bei einem beidseitigen Tinnitus ein Betrag von 4.100,00 EUR für angemessen gehalten wird.
  • OLG Düsseldorf, 22.04.1996 - 1 U 60/95

    Personenschaden; Verkehrsunfall; Schmerzensgeld; Ausgleichsfunktion;

    Auszug aus KG, 13.10.2008 - 12 U 43/06
    996: OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. April 1996 - VersR 1996, 1508 - (3.000,-- EUR), .
  • OLG Naumburg, 28.03.2013 - 1 U 97/12

    Schmerzensgeld nach Verkehrsunfall: Bemessung bei HWS-Distorsion und multiplen

    So betrachtet ließe sich ein Schmerzensgeld bis zu 6.000,00 EUR durchaus bestätigen (Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld Beträge 2012, 30. Aufl., lfd. Nr. 1269 - 6 O 565/98 LG Stralsund vom 20. Oktober 2000; KG, Urteil vom 13. Oktober 2008, 12 U 43/06 - BeckRS 2009, 12579; OLG München, Urteil vom 31. März 2010, 20 U 4805/09 - BeckRS 2010, 08025).
  • LG Köln, 10.12.2014 - 18 O 498/13

    Angemessenheit eines Schmerzensgeldetrags in Höhe von 4.000,00 EUR für ein

    Ein Betrag in Höhe von 4.000,00 EUR als Schmerzensgeld für ein Tinnitusleiden und eine Hochtonsenke als Folge einer Erschütterung durch das streitgegenständliche Verkehrsunfallereignis ist angemessen und entspricht der im Rahmen des jeweiligen Einzelfalls in vergleichbaren Fällen regelmäßig angenommenen Schmerzensgeldhöhe (vgl. allgemein KG, Urteil vom 13.10.2008, 12 U 43/06; LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 17.01.2006, 2-10 O 422/03; OLG München, Urteil vom 23.10.2000, 13 U 76/00; LG Saarbrücken, Urteil vom 21.11.1991, NJW-RR 1994, 353; AG Pforzheim, Urteil vom 03.07.2008, 9 C 107/08).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,3335
OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06 (https://dejure.org/2007,3335)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.06.2007 - 12 U 43/06 (https://dejure.org/2007,3335)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - 12 U 43/06 (https://dejure.org/2007,3335)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Günstigkeitsvergleich verschiedener Berechnungsmethoden bei der Feststellung der Anwartschaften rentennaher Jahrgänge; Anwartschaft auf eine dynamische Versorgungsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung; Umstellung des Zusatzversorgungssystems der Versorgungsanstalt des ...

  • Judicialis

    GG Art. 3; ; BetrAVG § 18 Abs. 2; ; VBLS § 79 Abs. 1; ; VBLS § 79 Abs. 2; ; VBLS § 79 Abs. 4

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    GG Art. 3; BetrAVG § 18 Abs. 2; VBLS § 79 Abs. 1; VBLS § 79 Abs. 2; VBLS § 79 Abs. 4
    § 79 Abs. 4 VBLS verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

  • rechtsportal.de

    VBLS: Günstigkeitsvergleich bei der Feststellung der Anwartschaften rentennaher Jahrgänge

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 245
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 512/00

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06
    Danach bedürfen Eingriffe in Versorgungsordnungen um so gewichtigerer Rechtfertigungsgründe, je schützenswerter das Vertrauen in die bisher erreichte Rechtsposition ist (BAGE 100, 76 unter II 1 m.w.N.).

    Ein Arbeitnehmer, dem im Falle eines späteren altersbedingten Ausscheidens als Versicherungsleistung pro Jahr der Beschäftigung ein bestimmter Prozentsatz seines Endgehalts zugesagt ist, hat bei einer grundlegenden Änderung des Versorgungssystems den sich bis zum Zeitpunkt des Systemwechsels ergebenden Prozentsatz nicht nur des Gehalts zum Ablösungsstichtag, sondern des Endgehalts beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erdient (BAGE 100, 76 unter II 1).

    In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.).

    Bei einem privatwirtschaftlichen Unternehmen ist dies dann der Fall, wenn die Kosten des bisherigen Versorgungswerks nicht mehr aus den Unternehmenserträgen und etwaigen Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens erwirtschaftet werden können, so dass eine die Entwicklung des Unternehmens beeinträchtigende Substanzauszehrung droht (BAGE 100, 76 unter II 3 b aa m.w.N.).

    Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).

    Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa).

    Soweit sich die damaligen Annahmen, etwa hinsichtlich des Rechnungszinses aus den Netto-Vermögenserträgen oder der Steigerung der Entgelte, in der Folgezeit nach Systemumstellung nicht erfüllt haben, stellt dies die Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit der zu einem früheren Zeitpunkt erstellten Prognose nicht in Frage (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); siehe auch BVerfGE 50, 290 unter C I 1 b).

    Hierfür ist eine nach den einschlägigen handelsrechtlichen Bestimmungen erstellte Bilanz unabhängig davon am besten in der Lage, ob es hierfür eine handels- oder steuerrechtliche Pflicht gibt (BAGE 100, 76 unter II 3 d cc (1)).

    Das Vertrauen eines Versicherten darauf, auch künftig ungeschmälert Zuwächse nach dem bisherigen System erwerben zu können, war insoweit nicht mehr schutzwürdig (vgl. BAG 100, 76 unter III).

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06
    Daher gelten für die Rechtskontrolle der Satzungsregelungen, wie der Senat im Urteil vom 24.11.2005 (12 U 102/04 - in anonymisierter Form veröffentlicht unter den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf der Webseite www.olgkarlsruhe.de, unter B IV 2) näher ausgeführt hat, letztlich die für Tarifverträge eingreifenden Maßstäbe.

    Je stärker in eine bestehende Versorgungszusage eingegriffen wird, desto schwerwiegender müssen die Eingriffsgründe sein (Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO).

    Wie im Senatsurteil vom 24.11.2005 (aaO unter B IV 6) näher ausgeführt, haben die Pflichtversicherten in der Situation des Klägers im Zusatzversorgungssystem der Beklagten eine als Eigentum sowie nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit geschützte Rechtsposition erlangt.

    In anderen Fällen ist es gerade umgekehrt (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g aa).

    Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.).

    Dementsprechend fehlte in den entschiedenen Verfahren jeglicher Vortrag der Beklagten zu Erwägungen der Tarifpartner, angesichts der vorhandenen finanziellen Möglichkeiten gerade diese Besitzstände im Rahmen der Systemumstellung besonders zu gewichten und nach Möglichkeit auch zu schützen (vgl. Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 c).

    Die Besitzstandsregelungen für die rentennahen Pflichtversicherten verstoßen - anders als die Bestimmungen für die Rentenfernen (siehe Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 11 g) - auch nicht gegen den von den Tarifpartnern und der Beklagten zu beachtenden allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG).

  • OLG Karlsruhe, 07.12.2006 - 12 U 91/05

    Umstellung des Zusatzversorgungssystems im öffentlichen Dienst zum 31. Dezember

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06
    Diese sind entsprechend den Ausführungen unter Ziffer B III des Senatsurteils vom 07.12.2006 (12 U 91/05 - veröffentlicht im anonymisierten Volltext bei den Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe unter www.olgkarlsruhe.de; OLGR Karlsruhe 2007, 156) erfüllt.

    Auf die Ausführungen dazu im Urteil vom 07.12.2006 (aaO unter B IV 2 e bis h) wird Bezug genommen.

    Aktenzeichen|Fiktive Versorgungsrente mit 65|Startgutschrift (§ 79 Abs. 2 ff VBLS)|Teilbetrag (31.12.2001) 12 U 214/05|580,31|439,52 |388,18 = + 51, 34 12 U 158/04|541,42|562,32|368,63 = + 193, 69 12 U 125/05|159,18|158,96|131,01 = + 27, 95 12 U 90/05|443,36|436,92|300,75 = + 136, 17 12 U 91/05|190,56|191,56|144,10 = + 47, 46 12 U 75/05|638,17|608,52|516,90 = + 91, 62 12 U 80/05|438,69|391,68|371,60 = + 20, 08 12 U 129/05|1.641,54|1.850,28|1.351,06 = + 499, 22 12 U 87/05|358,03|358,92|284,61 = + 74, 31 12 U 256/04|263,77|222,60|166,15 = + 56, 45 12 U 64/05|698,48|569,84|576,62 = - 6, 78 12 U 60/05|112,06|73,92|67,54 = + 6,38 12 U 183/05|677,59|529,93|474,96 = + 54, 97.

    Zur Verdeutlichung sei als Beispiel die Berechnung im Verfahren 12 U 91/05 dargestellt: Die Startgutschrift der am 01.12.1941 geborenen Versicherten zum 31.12.2001 beträgt 191, 56 Euro.

    Entgegen der Ansicht der Beklagten wird die erdiente Dynamik nicht dadurch gewährleistet, dass die Pflichtversicherten im neuen Punktemodell für die Startgutschrift noch Bonuspunkte aus etwaigen Überschussanteilen (§§ 78 Abs. 1 Satz 3, 79 Abs. 7 i.V.m. § 68 VBLS, § 33 Abs. 7 i.V.m. § 19 ATV) erwerben können (vgl. Senatsurteil vom 07.12.2006 aaO unter B IV 3 c).

    Das Vorbringen entspricht dem Vortrag in der Sache 12 U 91/05 und ist im genannten Senatsurteil vom 07.12.2006 unter B IV 4 c der Gründe zusammengefasst.

  • BAG, 10.09.2002 - 3 AZR 635/01

    Verschlechternde Neuregelung einer Unterstützungskassen-Richtlinie

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06
    In noch nicht erdiente künftige Zuwächse kann aus sachlich-proportionalen Gründen eingegriffen werden; d.h., die Eingriffe dürfen nicht willkürlich sein und müssen erkennen lassen, welche Umstände und Erwägungen zur Änderung der Versorgungszusage Anlass gegeben haben (st. Rspr., vgl. BAGE 83, 293 unter II 2 b und BAGE 100, 76 unter II 1, BAG DB 2003, 1525 unter II 1, jeweils m.w.N.).

    Zum Beleg hinreichend triftiger Gründe bedarf es einer sachkundig erstellten Prognose auf der Grundlage der Entwicklung bis zum Ablösungsstichtag (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d aa; BAG 100, 76 unter II 3 b aa).

    Darüber hinaus kann die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in einen bereits erdienten Besitzstand nur abschließend gewürdigt werden, wenn hinreichend deutlich wird, warum ein etwaiges Sanierungsziel nicht auch unter Schonung der besonders geschützten Rechtsposition der erdienten Besitzstände durch die Festlegung geringerer Steigerungssätze für die Zukunft oder auf andere Weise hätte erreicht werden können (BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).

    Dabei ist neben der eingetretenen Entwicklung bei den Versicherten- und Rentnerbeständen auch die Erzwingung nicht vorgesehener Versorgungsleistungen durch gerichtliche Entscheidungen wie etwa zur Anrechnung von Vordienstzeiten ein wesentlicher Grund für die Rechtfertigung von Eingriffen in Versorgungsbesitzstände (vgl. BAG DB 2003, 1525 unter III 3 d bb).

  • BAG, 11.12.2001 - 3 AZR 128/01

    Teilwiderruf einer Unterstützungskassenversorgung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06
    Verbleibt dem Arbeitnehmer in jedem Falle das, worauf er zum Ablösungsstichtag vertrauen durfte, verletzt eine verschlechternde Neuordnung schützenswertes Vertrauen nicht (BAG 100, 105 unter I 2 c).

    Zur Feststellung eines gegenwärtigen Eingriffs genügt bereits, dass aufgrund der abweichenden Berechnungsfaktoren eine erhebliche Verschlechterung des erlangten Anwartschaftsbesitzstandes ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BAGE 100, 105 unter I 2 c aa).

    Es reicht aus, wenn die Prognose auf der Grundlage der bisherigen Entwicklung und unter vertretbaren und nachvollziehbaren Annahmen für die Zukunft erstellt worden ist (BAGE 100, 76 unter II 3 b bb (1); BAGE 100, 105 unter I 3 b aa).

    Zuwächsen nach der neuen Ordnung kommt jedoch bei der nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 100, 105 unter II 2 a, b) gebotenen ergebnisbezogenen Betrachtung eine dieser Dynamik vergleichbare Wirkung zu.

  • BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 15/83

    Verfassungswidrigigkeit des § 120 Abs. 1 AFG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06
    Dabei sind die Tarifpartner und die Beklagte - auch im Rahmen der Eigentumsinhaltsbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 74, 203 unter I 3) - an den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.

    Das Gebot der Erforderlichkeit wäre verletzt, wenn das verfolgte Ziel auch durch ein anderes, gleich wirksames Mittel hätte erreicht werden können, das die Grundrechte der Versicherten nicht oder weniger fühlbar einschränkt (BVerfGE 92, 262 unter B I 3 b; BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAG-Urteil vom 28.05.2002 - 3 AZR 464/01 - unter II 1 d bb).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

  • BVerfG, 22.03.2000 - 1 BvR 1136/96

    Zur Berechnung der von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder gewährten

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06
    Denn sie können aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c).

    Da die konsequente Umstellung zum Stichtag 31.12.2001 die künftige Fortführung eines einheitlichen und in seiner konkreten Ausgestaltung für die Versicherten wesentlich leichter überschaubaren Systems ermöglicht, wird auch die vom Bundesverfassungsgericht (VersR 2000, 835 a.E.) geforderte Vereinfachung erreicht.

    Dabei entstehende Härten und Ungerechtigkeiten müssen hingenommen werden, wenn die Benachteiligung nur eine kleine Zahl von Personen betrifft und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (BVerfG VersR 2000, 835, 837 unter 1 c aa m.w.N.).

  • BAG, 28.07.2005 - 3 AZR 14/05

    Eingriffe in Betriebsrenten durch Tarifvertrag

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06
    Dabei sind die Tarifvertragsparteien aber insbesondere an die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gebunden (BAG DB 2006, 166 unter II 1 a m.w.N.; Senatsurteil vom 24.11.2005 aaO unter B IV 3 m.w.N.).

    Es kommt hinzu, dass sowohl die an der Beklagten beteiligten Körperschaften und Unternehmen des öffentlichen Dienstes als auch die Beklagte selbst als öffentliche Anstalt, die ihre Aufgaben durch Beiträge dieser Beteiligten finanziert, an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sind (BAG DB 2006, 166 unter B II 1 b aa (2); BAG DB 2005, 1801 unter B I 4 b bb (3), B II 1 e aa und 2).

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06
    Das Ziel der Tarifpartner, mit den neuen Satzungsregelungen einschließlich der Bestimmungen zu den Startgutschriften die Planbarkeit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungssystems auch in Zukunft zu sichern, ist nicht zu beanstanden (vgl. BAGE 101, 186 unter II 1 d aa).

    Die Einschränkung von eigentumsrechtlich geschützten oder dem Vertrauensschutz unterliegenden Rechten ist angemessen, wenn sie den Betroffenen nicht übermäßig belastet und ihm zumutbar ist (vgl. BVerfGE 74, 203 unter C I 2; BAGE 101, 186 unter B II 1 e).

  • BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89

    Versorgungsanwartschaften

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 19.06.2007 - 12 U 43/06
    Die entsprechende Wertsteigerung der Anwartschaften, die sich aus dem ansteigenden Versorgungsbedarf ergibt, gehört zum erdienten Besitzstand, soweit sie auf den bereits erdienten Anwartschaftsteil entfällt (BAGE 54, 261 unter II 3 a; vgl. auch Höfer, BetrAVG, ART Rn. 607 ff; BVerfGE 98, 365 unter C I 3 c).

    Stehen die wirtschaftlichen Folgen einer solchen Regelung jedoch in einem Missverhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Vorteilen, so genügt diese dem Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG nicht (BVerfGE 98, 365 unter C I 1 m.w.N.).

  • BAG, 27.08.1996 - 3 AZR 466/95

    Anpassung laufender Betriebsrente nach der geänderten Leistungsordnung des

  • BAG, 17.03.1987 - 3 AZR 64/84

    Billigkeitskontrolle einer ablösenden Versorgungsordnung

  • BGH, 10.11.2004 - IV ZR 391/02

    Anwendung des Halbanrechnungsgrundsatzes in der Zusatzversorgung

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 656/00

    Gleichbehandlung - Anreize zum vorzeitigen Ausscheiden

  • BVerfG, 26.04.1995 - 1 BvL 19/94

    Erfolglose Richtervorlage und Verfassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss

  • BAG, 18.09.2001 - 3 AZR 728/00

    Ablösende Betriebsvereinbarung in der betrieblichen Altersversorgung

  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

  • BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 464/01

    Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 142/87

    Wirksamkeit einer Satzungsänderung der Versorgungsanstalt des Bundes und der

  • OLG Düsseldorf, 15.12.2005 - 12 U 129/05

    Reisevermittlung / Vor Ort gebuchter Ausflug / Körperverletzung / Schadensersatz

  • BAG, 15.02.2005 - 3 AZR 298/04

    Berechnung der Invaliditätsrente nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem

  • BAG, 12.11.1991 - 3 AZR 520/90

    Versorgungsanwartschaften und Sozialversicherungsrenten

  • BVerfG, 23.11.1999 - 1 BvF 1/94

    Stichtagsregelung

  • BAG, 25.05.2004 - 3 AZR 123/03

    Abbau einer tariflichen Überversorgung im öffentlichen Dienst

  • BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versorgungsrente in der Zusatzversorgung

  • Drs-Bund, 19.10.2001 - BT-Drs 14/7220
  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • BVerfG, 02.10.1973 - 1 BvR 459/72

    Verfassungswidrigkeit des § 3 Nr. 9 TierSchG

  • BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02

    Zulässigkeit der Berechnung eines fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der

  • BGH, 11.06.2003 - IV ZR 158/02

    Bei der Zusatzversorgung der Deutschen Bundespost ist die Änderung des Maßstabs

  • BGH, 27.09.2000 - IV ZR 140/99

    Anrechnung von Dienstjahren in der DDR bei der Berechnung der Versorgungsrente

  • BGH, 09.02.1990 - V ZR 200/88

    Formularmäßige Beschränkung der Abtretung des Anspruchs auf Rückgewähr einer

  • BGH, 16.03.1988 - IVa ZR 154/87

    Begrenzung der Gesamtversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes

  • BAG, 19.02.2002 - 3 AZR 99/01

    Hinterbliebenenversorgung - Anspruchsbegrenzung

  • BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens von Zusatzversorgungsansprüchen von

  • BGH, 02.03.1994 - IV ZR 109/93

    Wirksamkeit eines formularmäßigen Leistungsausschlusses in der

  • LG Karlsruhe, 06.03.2009 - 6 O 114/08

    VBL-Übergangsrecht: (Un-)Beachtlichkeit der Begründung, Aufhebung und Änderung

    Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass nach der allerdings - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht bestätigten Rechtsprechung des OLG Karlsruhe ein genereller Günstigkeitsvergleich zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 1 und Abs. 2 VBLS n.F. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.06.2007 - 12 U 43/06, juris-Rz. 71) bzw. auch zwischen einer Berechnung nach § 79 Abs. 2 und Abs. 3 VBLS n.F. (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2008 - 12 U 24/07, Umdruck-S. 23) nicht vorgeschrieben ist.
  • OLG München, 22.04.2008 - 25 U 4393/07

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst in Bayern: Berechnung der Startgutschrift

    Auch der Senat hat insoweit keine Bedenken und teilt diesbezüglich die Auffassung des OLG Karlsruhe (vgl. OLG Karlsruhe, u.a. Urteile vom 07.12.2006 -12 U 91/05, 19.06.2007 - 12 U 43/06, 20.12.2007 - 12 U 100/06).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 29.08.2006 - 12 U 43/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,67977
OLG Stuttgart, 29.08.2006 - 12 U 43/06 (https://dejure.org/2006,67977)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29.08.2006 - 12 U 43/06 (https://dejure.org/2006,67977)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 29. August 2006 - 12 U 43/06 (https://dejure.org/2006,67977)
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