Weitere Entscheidungen unten: KG, 22.02.2010 | OLG Karlsruhe, 17.12.2009

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - I-12 U 59/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,23125
OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - I-12 U 59/09 (https://dejure.org/2010,23125)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.05.2010 - I-12 U 59/09 (https://dejure.org/2010,23125)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06. Mai 2010 - I-12 U 59/09 (https://dejure.org/2010,23125)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,23125) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MaBV § 3; BGB § 817 S. 1
    Rückgewähr von Leistungen wegen Verstoßes gegen das Verbot gem. § 3 MaBV

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann unterfällt die Entgegennahme von Geld nicht § 3 MaBV?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 3 MaBV schützt nicht den Kreditgeber des Bauträgers! (IBR 2011, 1458)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2011, 1836
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 166/06

    "Neuwagenkauf"; Auslegung von Klauseln in einem Neuwagen-Kaufvertrag;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 59/09
    Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegen und die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben deshalb unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (vgl. BGH BB 2007, 234 Rn. 17 bei juris).
  • BGH, 26.11.2004 - V ZR 90/04

    Voraussetzungen einer Entschädigung für die Nutzung eines ehemaligen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 59/09
    Die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger führt aber grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners und hindert den Gläubiger nur in Ausnahmefällen an der Geltendmachung seines Anspruchs (vgl. BGH NJW-RR 2005, 743 Rn. 28 bei juris).
  • BGH, 08.11.2007 - VII ZR 183/05

    Begriff des Werkmangels; Haftung des Unternehmers bei unzureichender

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 59/09
    Vor diesem Hintergrund war auch eine Fristsetzung zur Abnahme durch die Beklagte zu 1) als "bloße Förmelei" entbehrlich (vgl. BGH Urteil vom 08.11.2007, AZ: VII ZR 183/05, Rn. 29 bei juris; Palandt/Sprau, BGB, 69. Aufl., § 641 Rn. ).
  • BGH, 04.12.2014 - VII ZR 4/13

    Erstreckung der Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden

    Die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 wird unter Abweisung des weitergehenden Klageantrags Nr. 1 für unzulässig erklärt, soweit die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an die Beklagte 67.144,88 EUR nebst Zinsen hieraus seit dem 24. Juli 2010 zu zahlen.

    In einem vorangegangenen Rechtsstreit (nachfolgend nur: Vorprozess 12 U 59/09) hatte die Klägerin die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - auf Rückzahlung der für den Rohbau geleisteten sechs Raten in Höhe von 152.525 EUR in Anspruch genommen.

    Im hiesigen Rechtsstreit verfolgen die Kläger das Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 für unzulässig erklären zu lassen.

    Die Revision der Kläger führt ferner zur Aufhebung des Berufungsurteils, als das Berufungsgericht die Abweisung des Klageantrags Nr. 1, soweit er sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in Höhe der zugesprochenen Hauptforderung von 67.144,88 EUR nebst Zinsen ab dem 24. Juli 2010 richtet, bestätigt hat, und insoweit unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung.

    Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil aus dem Vorprozess 12 U 59/09 ausgeführt habe, sei nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zwischen diesen vereinbart gewesen, dass die Kläger den Rohbau vorfinanzieren, weil die Beklagte sich zu dessen Finanzierung nicht in der Lage gesehen habe.

    Das Berufungsgericht war im Vorprozess 12 U 59/09 davon ausgegangen, dass sich beide Kläger gegenüber der Beklagten zur Vorfinanzierung des Rohbaus nach Maßgabe des Zahlungsplans zum Bauvertrag verpflichtet haben.

    Klage gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09.

    Das Berufungsgericht hält den Klageantrag Nr. 1, der sich gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 richtet, für unbegründet.

    Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, auch der Einwand, die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, verhelfe den Klägern nicht zum Erfolg.

    Dieses Fehlen eines schutzwürdigen Interesses begründet eine zulässige Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 2 ZPO, da sie von den Klägern im Vorprozess 12 U 59/09 vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht geltend gemacht werden konnte.

    Die Kläger haben beantragt, die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 insgesamt für unzulässig zu erklären.

    Auf die Berufung der Kläger ist das landgerichtliche Urteil teilweise abzuändern und die Zwangsvollstreckung aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts D. vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für unzulässig zu erklären.

    Wie das Berufungsgericht in seinem rechtskräftigen Urteil im Vorprozess 12 U 59/09 festgestellt habe, sei die fehlende Fertigstellung der Wohnungen und der Umstand, dass diese nicht wie geplant durch die Beklagte verkauft werden konnten, von den Klägern verursacht worden.

    Soweit das Berufungsgericht der Beklagten wegen der vertragswidrig unterbliebenen Auszahlung der letzten Darlehensrate einen Schadensersatzanspruch gegen beide Kläger dem Grunde nach insoweit zuerkannt hat, als entgangener Gewinn wegen des gescheiterten Verkaufs der Eigentumswohnungen in Höhe von 198.907,17 EUR Gegenstand der Widerklage ist, hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt, dass einer Sachentscheidung gegenüber der Klägerin in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR die Rechtskraft des Urteils vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 entgegensteht.

    Nach diesen Grundsätzen beruft sich die Revision zu Recht darauf, dass der Schadensersatzanspruch, der den Gegenstand des zugesprochenen Widerklageantrags Nr. 3 bildet, im Urteil vom 6. Mai 2010 im Vorprozess 12 U 59/09 in Höhe eines Teilbetrags von 157.750 EUR im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten rechtskräftig aberkannt worden ist.

    aa) Im Vorprozess 12 U 59/09 hatte die Beklagte ihre dortige Vollstreckungsgegenklage, die sich gegen die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen des Hypothekenbetrages aus der dinglichen Unterwerfungserklärung in § 3 des Grundstückskaufvertrags vom 9. Mai 2006 richtete, unter anderem auf die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch auf entgangenen Gewinn gestützt, den die Beklagte auch mit einer Verletzung der Vorfinanzierungsabrede wegen der Zahlungseinstellung der Kläger seit September 2006 begründet und auf einen Betrag von 157.750 EUR beziffert hatte.

    bb) Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, denn es hat die Schadensersatzforderung der Beklagten auf entgangenen Gewinn in seinem Urteil vom 6. Mai 2010 - 12 U 59/09 in der Sache beschieden.

  • OLG Düsseldorf, 29.11.2012 - 12 U 122/11

    Rückzahlungsanspruch von Bauraten nach Maßgabe des Zahlungsplans im

    Die Kläger haben Vollstreckungsabwehrklage gegen die Vollstreckung der Beklagten aus dem rechtskräftigen Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 erhoben, mit dem sie zur Zahlung von 67.144,88 Euro nebst Zinsen verurteilt worden sind.

    Der erkennende Senat habe in dem Verfahren I-12 U 59/09 in seinem Urteil vom 6.5.2010 ihren Anspruch auf Rückzahlung der zur Erstellung des Rohbaus der Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge noch nicht für fällig erachtet, weil die Beklagte weder eine Eigentumswohnung verkauft habe, noch mit der Klägerin zu 1 ein Kaufvertrag über eine von der Beklagten erstellte Eigentumswohnung zustande gekommen sei.

    Auch ihre Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des erkennenden Senates vom 6.5.2010 -I-12 U 59/09- auf Zahlung der siebten Baurate nach dem Zahlungsplan des Bauwerkvertrages vom 10.4.2006 in Höhe von 67.144,88 Euro sei begründet.

    Nach den Ausführungen des erkennenden Senats in seinem Urteil vom 6.5.2010 -I-12 U 59/09- sei ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der siebten Baurate nach Treu und Glauben ausgeschlossen, wenn diese den Rohbau bereits mittels der geleisteten sechs Bauraten in einer Gesamthöhe von 152.525,00 Euro habe erstellen können, da nur dieser von den Klägern habe vorfinanziert werden sollen.

    Vielmehr handele es sich nach den Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil in dem Verfahren I-12 U 59/09 um einen Vertrag sui generis.

    Wie der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 ausgeführt hat (S. 8 der Urteilsausfertigung B.I.1), war nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien zwischen diesen vereinbart worden, dass die Kläger die Erstellung des Rohbaus vorfinanzieren, weil die Beklagte sich zu dessen Finanzierung nicht in der Lage sah.

    Vor diesem Hintergrund hatte der erkennende Senat mit Urteil vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 die Zahlungsklage mit der Begründung abgewiesen, dass der Zahlungsanspruch zur Zeit noch nicht fällig sei.

    Dies hat der erkennende Senat bereits auf Seite 10 f seines nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger zum Bundesgerichtshof rechtskräftig gewordenen Urteils vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 ausgeführt.

    Der erkennende Senat hat auf S. 8 unter 1. seines Urteils vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09, als denkbare Zahlungsgrundlage sowohl den Bauwerkvertrag als auch einen Darlehensvertrag oder einen Vertrag sui generis angeführt.

    Ohne Erfolg machen die Kläger geltend, die Beklagte sei schadensersatzpflichtig, da sie mit falschem Vortrag das Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 erschlichen habe, mit dem ihre Klage auf Rückzahlung der geleisteten Bauraten in Höhe von 152.525,00 Euro abgewiesen wurde.

    Die Kläger behaupten insoweit, die Beklagte habe im Rechtsstreit I-12 U 59/09 wahrheitswidrig behauptet, dass der Zeuge v R sie -die Klägervertreten habe , dass die Alleingesellschafterin der Beklagten, Frau L, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 151.463,89 Euro als Darlehen zur Erstellung des Rohbaus zur Verfügung gestellt habe, dass die Beklagte in den Jahren 2006 und 2007 ernsthafte Bemühungen zum Verkauf der Wohnungen an Dritte unternommen habe und dass in dem mit der Klägerin zu 1 vereinbarten Grundstückskaufpreis 20.000 Euro Stundungszinsen enthalten gewesen seien.

    Ein Schadensersatzanspruch der Kläger könnte aber nur dann bestehen, wenn ohne diese -als falsch unterstellten- Behauptungen der Beklagten der Rechtsstreit I- 12 U 59/09 zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis, nämlich zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das sie zur Zahlung von 152.525,00 Euro verurteilende landgerichtliche Urteil geführt hätte.

    Mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 Abs. 1 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010 , AZ: I-12 U 59/09 (Klageantrag zu 1) haben die Kläger ebenfalls keinen Erfolg.

    Wie der erkennende Senat in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6.5.2010 , AZ: I-12 U 59/09 ausgeführt hat, hatten die Kläger zur Erstellung des Rohbaus die in dem Bauwerkvertrag vom 10.4.2006 vereinbarten Raten nach Baufortschritt zu leisten.

    Auf S. 13 seines rechtskräftigen Urteils vom 6.5.2010 , AZ: I-12 U 59/09 hat der erkennende Senat ausgeführt, dass die Beklagte die siebte Baurate verlangen konnte, obwohl sie den Rohbau inzwischen auch ohne Zahlung dieser Rate fertiggestellt hat.

    Die Kläger können gegen den im Urteil des erkennenden Senats vom 6.5.2010, AZ: I-12 U 59/09 festgestellten Zahlungsanspruch in Höhe von 67.144,88 Euro nebst Zinsen auch nicht erheblich einwenden, die Beklagte habe dieses Urteil durch falsche Angaben erschlichen.

    Der Grundstückskaufpreis sei nicht gezahlt worden, weil die Eigentumswohnungen nicht errichtet und verkauft worden seien, was die Kläger nach den Ausführungen des Senats im Urteil vom 6.5.2010 -12 U 59/09- zu vertreten hätten.

    Wie der erkennende Senat in seinem nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger rechtskräftigen Urteil vom 6.5.2010 -I-12 U 59/09- auf den Seiten 10/11 und 13 festgestellt hat, haben die Kläger die Nichtfertigstellung der Wohnungen und den Umstand, dass diese deshalb nicht wie geplant verkauft werden konnten, verursacht.

  • LG Düsseldorf, 28.06.2011 - 9 O 381/10

    Rückzahlung der Beträge aus dem Verkauf von Eigentumswohnungen i.R.d.

    Mit am 6. Mai 2010 auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010 verkündeten Urteil wies das Oberlandesgericht D (I - 12 U 59/09) die auf Rückzahlung der 152.525,00 EUR gerichtete Klage der Klägerin zu 1. ab.
  • OLG Düsseldorf, 06.05.2010 - 12 U 60/09

    Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen für die auf einem Grundstück

    Hierzu macht sie geltend, die Beklagte verhalte sich widersprüchlich, weil sie in dem Parallelverfahren 9 O 404/07 LG Düsseldorf I-12 U 59/09 OLG Düsseldorf von der Nichtigkeit des Kaufvertrages ausgehe und die Rückübertragung des Grundstücks verlange.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,18341
KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09 (https://dejure.org/2010,18341)
KG, Entscheidung vom 22.02.2010 - 12 U 59/09 (https://dejure.org/2010,18341)
KG, Entscheidung vom 22. Februar 2010 - 12 U 59/09 (https://dejure.org/2010,18341)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2010,18341) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Darlegungs- und Beweislast des Geschädigten bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des Schadens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Darlegungs- und Beweislast bei Verkehrsunfallschäden; Umfang des Schadensersatzes bei Vorschäden

  • rechtsportal.de

    ZPO § 287
    Darlegungs- und Beweislast bei Verkehrsunfallschäden; Umfang des Schadensersatzes bei Vorschäden

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Berlin - 24 O 56/06
  • KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09

Papierfundstellen

  • NZV 2010, 580 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • KG, 26.04.2007 - 12 U 76/07

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nachweis der Schadenshöhe bei vorgeschädigtem,

    Auszug aus KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09
    Zutreffend ist das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass es dem Geschädigten obliege, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (Senat, NZV 2007, 521, 522; NZV 2003, 87 jeweils m. w. Nachw.).

    Ein Schadensersatzanspruch entfällt schon dann, wenn wegen der im Unfallzeitpunkt nicht reparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht festgestellt werden kann (Senat, NZV 2007, 521, 522).

  • KG, 29.06.2009 - 12 U 146/08

    Schadenersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Darlegungs- und Beweislast bei

    Auszug aus KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09
    Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, weil eine Schadensschätzung nicht möglich ist, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (Senat, Urteil vom 29. Juni 2009 - 12 U 146/08 = BeckRS 2009 86796; NZV 2008, 356, 357).

    Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (Senat, vom 29. Juni 2009 - 12 U 146/08 = BeckRS 2009 86796; NZV 2008, 297).

  • OLG Köln, 22.02.1999 - 16 U 33/98

    Unerklärliche inkompatible Schäden am Unfallfahrzeug

    Auszug aus KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09
    bb) Entscheidend ist jedoch letztlich der Gesichtspunkt, dass aufgrund des feststehenden Vorschadens nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch etwaige unfallkompatible Schäden durch das frühere Ereignis verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (OLG Köln, NZV 1999, 378).
  • KG, 11.10.2007 - 12 U 46/07

    Schadenersatzprozess nach Verkehrsunfall: Grundsätze der freien Beweiswürdigung;

    Auszug aus KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09
    Dabei ist es nicht erforderlich, auf jedes einzelne Vorbringen und alle Beweismittel ausführlich einzugehen, es genügt, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (Senat, NJW 2008, 1006, 1007).
  • KG, 29.04.2002 - 12 U 7995/00

    Nachweis der Manipulation/Vortäuschung eines wegen Schadensersatzforderungen

    Auszug aus KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09
    Zutreffend ist das Landgericht von dem Grundsatz ausgegangen, dass es dem Geschädigten obliege, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (Senat, NZV 2007, 521, 522; NZV 2003, 87 jeweils m. w. Nachw.).
  • KG, 13.08.2007 - 12 U 180/06

    Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Darlegungslast trotz kompatibler Vorschäden

    Auszug aus KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09
    Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, weil eine Schadensschätzung nicht möglich ist, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (Senat, Urteil vom 29. Juni 2009 - 12 U 146/08 = BeckRS 2009 86796; NZV 2008, 356, 357).
  • BGH, 03.04.2001 - VI ZR 203/00

    Ergebnis der Beweisaufnahme als Parteivortrag

    Auszug aus KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09
    Schließlich ist in der Rechtsprechung des BGH auch der Grundsatz anerkannt, dass sich eine Partei die bei einer Beweisaufnahme zu Tage tretenden Umstände jedenfalls hilfsweise zu Eigen macht, soweit sie ihre Rechtsposition zu stützen geeignet sind (BGH, NJW 2001, 2177, 2178).
  • KG, 29.01.2007 - 12 U 37/06

    Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Ersatz des Unfallschadens bei Bestehen eines

    Auszug aus KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09
    Das Landgericht hätte auch nicht dem Antrag auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens und der Vernehmung des sachverständigen Zeugen A stattgeben müssen, weil allein der Umstand, dass die Klägerin weiterhin eine andere Auffassung zur Unfallursächlichkeit vertritt, keine neue Begutachtung veranlasst (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 12 U 37/06 = BeckRS 2007 12643).
  • KG, 06.06.2007 - 12 U 57/06

    Schadensersatz beim Kfz-Unfall: Beweislast bezüglich der Schadenskompatibilität

    Auszug aus KG, 22.02.2010 - 12 U 59/09
    Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (Senat, vom 29. Juni 2009 - 12 U 146/08 = BeckRS 2009 86796; NZV 2008, 297).
  • LG Aachen, 14.11.2012 - 10 O 487/11

    Darlegungsanforderungen des Geschädigten i.R. von Schadensersatz aus einem

    Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch das gegnerische Fahrzeug und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2010 - 12 U 59/09 - Rz. 23; Beschluss vom 26.04.2007 - 12 U 76/07 - Rz. 12; Urteil vom 29.04.2002 - 12 U 7995/00 - Rz. 3; alle Entscheidungen zitiert nach juris ).

    Ein Schadensersatzanspruch entfällt schon dann, wenn wegen der im Unfallzeitpunkt nicht reparierten Vorschäden ein zusätzlicher Schaden nicht festgestellt werden kann (KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2010 - 12 U 59/09 - Rz. 25; Beschluss vom 26.04.2007 - 12 U 76/07 - Rz. 14, a.a.O.).

    Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (KG Berlin, Beschluss vom 22.02.2010 - 12 U 59/09 - Rz. 26, a.a.O.; Urteil vom 29.06.2009 - 12 U 146/08 - Rz. 4, zitiert nach juris ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 17.12.2009 - 12 U 59/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,43859
OLG Karlsruhe, 17.12.2009 - 12 U 59/09 (https://dejure.org/2009,43859)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17.12.2009 - 12 U 59/09 (https://dejure.org/2009,43859)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 17. Dezember 2009 - 12 U 59/09 (https://dejure.org/2009,43859)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,43859) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...

  • LG Karlsruhe, 11.06.2010 - 6 O 198/09

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Pflichtversicherungsverhältnis als

    Insbesondere der Umstand, dass die Frage der Bedeutung des (vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig erkannten) § 44a VBLS a.F. im Rahmen der Verweisung nicht verdeutlicht wird, verstößt demnach gegen das Verständlichkeitsgebot (s.a. OLG Karlsruhe, Urt. v. 17.12.2009 - 12 U 59/09).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht