Rechtsprechung
OLG Köln, 26.08.1996 - 12 U 65/96 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensrechtliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Ersatz von Miettaxikosten; Schadensrechtliche Verhältnismäßigkeitsvoraussetzungen der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs
- rewis.io
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- verkehrslexikon.de (Auszüge)
Zur Darlegungs- u. Beweislast des Taxiunternehmers bei der Geltendmachung von Kosten für ein angemietetes Ersatztaxi
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 21.12.1995 - 15 O 475/95
- OLG Köln, 26.08.1996 - 12 U 65/96
Papierfundstellen
- NZV 1997, 181
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93
Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi
Auszug aus OLG Köln, 26.08.1996 - 12 U 65/96
Die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit hängt danach von einer Vielzahl tatsächlicher Gegebenheiten ab, die der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.10.1993 (NJW 1993, 3321) näher ausgeführt hat und denen eins gemeinsam ist, nämlich daß es sich um Fakten handelt, welche entweder die örtliche Markt- und Wettbewerbsstruktur oder aber Unternehmensinterna betreffen.Während die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sich die verlangten Miettaxikosten im Rahmen des Erforderlichen halten, grundsätzlich beim Geschädigten liegt (BGH NJW 1985, 793, 794), sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Restitution nach § 251 Abs. 2 BGB vom Schädiger zu beweisen (BGH NJW 1993, 3321).
- BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82
Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich …
Auszug aus OLG Köln, 26.08.1996 - 12 U 65/96
Die Erforderlichkeit der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs beurteilt sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.12.1984 (NJW 1985, 793, 794) wiederum danach, ob eine Restitution im konkreten Falle aus der Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers in der Position des Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalls auf billigere Art und Weise möglich war.Während die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sich die verlangten Miettaxikosten im Rahmen des Erforderlichen halten, grundsätzlich beim Geschädigten liegt (BGH NJW 1985, 793, 794), sind die Voraussetzungen für eine Versagung der Restitution nach § 251 Abs. 2 BGB vom Schädiger zu beweisen (BGH NJW 1993, 3321).
- OLG Karlsruhe, 19.08.1993 - 12 U 115/93
Auszug aus OLG Köln, 26.08.1996 - 12 U 65/96
Dies kann aber - wie bereits in dem früheren und in der Klageerwiderung zitierten Senatsurteil vom 13.12.1993 - 12 U 115/93 - offenbleiben.
- KG, 30.08.2004 - 12 U 283/03
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Unverhältnismäßige Mietkosten für Anmietung eines …
Zwar trifft grundsätzlich den Schädiger die Beweislast für seine Behauptung, die Anmietung des Ersatztaxis sei unverhältnismäßig (OLG Köln, 12. Zivilsenat, NZV 1997, 181; OLG Celle, 5. Zivilsenat, 5 U 143/93, Schaden-Praxis 1995, 245). - LG Nürnberg-Fürth, 04.05.2023 - 20 O 4607/22
Auffahrunfall auf Fahrschulwagen - Verhältnismäßigkeit …
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten aus der maßgebenden Sicht ex ante gemäß § 251 Abs. 2 BGB nur dann und insoweit nicht zu ersetzen, als sie unternehmerisch geradezu unvertretbar war (BGH, Urteil vom 04.12.1984, Az.: VI ZR 225/82; Urteil vom 19.10.1993, Az.: VI ZR 20/93; OLG München, Urteil vom 22.05.1992, Az.: 10 U 1810/92; OLG Köln, Urteil vom 26.08.1996, Az.: 12 U 65/96; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.1989, Az.: 2 U 2815/89 LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 29.10.2015, Az.: 8 O 6456/14; KG, Urteil vom 30.08.2004, Az.: 12 U 283/03).