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   KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03   

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https://dejure.org/2004,8281
KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03 (https://dejure.org/2004,8281)
KG, Entscheidung vom 28.06.2004 - 12 U 94/03 (https://dejure.org/2004,8281)
KG, Entscheidung vom 28. Juni 2004 - 12 U 94/03 (https://dejure.org/2004,8281)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 § 17 § 18; StVO § 8 § 9 Abs. 5
    Haftungsverteilung bei einem Unfall beim Einbiegen auf die Gegenfahrbahn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wenden - Kollision mit entgegenkommendem Geradeausfahrer oder Rechtsüberholer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 95
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 11.05.1971 - VI ZR 11/70

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grünlicht in eine Kreuzung

    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03
    Diese Auslegung entspricht auch dem Erfordernis, im Interesse der Verkehrssicherheit eine klare und eindeutige Regelung der Frage zu erzielen, wer den Vorrang genießt, wenn ein Fahrzeug im Kreuzungsbereich hängengeblieben ist (vgl. dazu BGHZ 56, 146, 152).
  • KG, 19.06.1975 - 12 U 324/75
    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03
    Dem steht die Entscheidung des Senats vom 19. Juni 1975 (12 U 324/75, abgedruckt in VM 1975, 78 f.) nicht entgegen.
  • KG, 01.11.1984 - 12 U 1080/84

    Haftungsverteilung bei Kollision eines bei Grün in eine ampelgeregelte Kreuzung

    Auszug aus KG, 28.06.2004 - 12 U 94/03
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Beklagten zitierten Entscheidung des Senats vom 1. November 1984 (12 U 1080/84, VM 1985 Seite 44).
  • KG, 13.06.2019 - 22 U 176/17

    Mithaftung des Vorfahrtsberechtigten nach Kollision im Kreuzungsbereich

    28. Juni 2004 - 12 U 94/03 -, juris Rdn. 3) ist aber ein Unfall beim Kreuzungsräumen durch einen "echten Nachzügler", also einem Fahrzeug, welches zunächst bei Grünlicht in den - und soweit im Unterschied zu einem "unechten Nachzügler" - inneren Bereich der Kreuzung eingefahren ist, dort aufgehalten wurde und den Verkehrsfluss deshalb erheblich stören würde, wenn es ihm nicht gestattet würde, den Kreuzungsbereich vorrangig zu verlassen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom.
  • LG Karlsruhe, 01.08.2008 - 3 O 381/07

    Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls: Haftung eines in einem

    Ähnelt er dagegen baulich einer Kreuzung oder Einmündung in dem Sinne, dass bis zur Gegenfahrbahn nach dem Einbiegen in den Mittelstreifen erst eine Geradeausfahrt erforderlich ist, so gewinnt der Kraftfahrer die Gegenfahrbahn nicht durch Wenden im Rechtssinn, sondern durch zweimaliges Linksabbiegen, so dass § 9 Abs. 1-4 gelten (Jagusch/Hentschel, a. a. O. m. w. N.; OLG Hamm, NZV 1997, 438; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.04.2008, Az. 4 U 193/07, zit. n. juris; BGH, VersR 1977, 154; KG Berlin, NZV 2005, 95; KG Berlin, Urteil vom 13.08.1998, Az. 12 U 67/97, zit. n. juris, KG Berlin, DAR 1975, 297; OLG Hamburg, DAR 1981, 327, 328).
  • KG, 18.02.2010 - 12 U 107/09

    Schadenersatz nach Verkehrsunfall: Haftungsverteilung bei der Kollision zwischen

    In dieser Verkehrssituation ist die Beklagte zu 1. gegenüber dem Kläger bevorrechtigt und haftet, soweit sich nicht Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Einzelfall hiervon abzuweichen wäre, als Nachzügler, der die Kreuzung nicht mit der gebotenen Sorgfalt räumt, bei einer Kollision zu 1/3 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 28. Juni 2004 - 12 U 94/03 - NZV 2005, 95; Senat, Urteil vom 6. Oktober 1977 - 12 U 767/77 - DAR 1978, 48; Senat, Urteil vom 26. März 1981 - 12 U 4387/80 - VM 1981, 75 Nr. 89; Senat, Urteil vom 26. Oktober 1992 - 12 U 5056/91 -).
  • AG Berlin-Mitte, 30.04.2013 - 107 C 3470/10

    Verkehrsunfall: Kollision mit einem Kreuzungsräumer

    Dies gilt auch im Hinblick auf seine Position im Mittelstreifendurchbruch (KG, 28.6.2004, 12 U 94/03, 18.2.2010, 12 U 107/09).

    Dies gilt auch für weiträumige Kreuzungen mit Mittelstreifendurchbruch (KG, 28.6.2004, 12 U 94/03).

  • AG Essen, 30.03.2022 - 135 C 24/21
    Dies gilt auch für weiträumige Kreuzungen mit Mittelstreifendurchbruch (KG Berlin 12 U 94/03, Urteil vom 28.6.2004).
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