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   OLG Hamm, 03.06.2016 - I-12 U 99/15   

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https://dejure.org/2016,13249
OLG Hamm, 03.06.2016 - I-12 U 99/15 (https://dejure.org/2016,13249)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03.06.2016 - I-12 U 99/15 (https://dejure.org/2016,13249)
OLG Hamm, Entscheidung vom 03. Juni 2016 - I-12 U 99/15 (https://dejure.org/2016,13249)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung einer Bauhandwerkersicherung durch die Sicherungsabtretung von Forderungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung einer Bauhandwerkersicherung durch die Sicherungsabtretung von Forderungen

  • rechtsportal.de

    BGB § 648a ; BGB § 242
    Gewährung einer Bauhandwerkersicherung durch die Sicherungsabtretung von Forderungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Forderungsabtretung ist keine ausreichende § 648a BGB-Sicherheit!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (3)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    § 648a BGB-Sicherheit trotz Forderungsabtretung? (IBR 2016, 517)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auftragnehmer fordert § 648a BGB-Sicherheit: Einwände des Auftraggebers sind unbeachtlich! (IBR 2016, 518)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Sicherheit nach § 648a BGB: Was sind absicherbare "Nebenforderungen"? (IBR 2016, 519)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2016, 1530
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 06.03.2014 - VII ZR 349/12

    Bauhandwerkersicherung nach Kündigung des Bauvertrages

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2016 - 12 U 99/15
    Vielmehr reicht es für einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit aus, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht (vgl. BGH BauR 2014, 992, Tz. 12 ff. m.w.N.; OLG Celle NZBau 2012, 702, Tz. 29).

    Sowohl die für erbrachte Leistungen verdiente als auch die nach Vertragskündigung bestehende Vergütung für nicht erbrachte Leistungen muss der Unternehmer schlüssig darlegen (BGH BauR 2014, 992, Tz. 20 ff.).

    Mit der Behauptung, die berechneten Mengen seien nicht geleistet, wird der Besteller bei der Bemessung der Sicherheit aber nicht gehört (BGH BauR 2014, 992, Tz. 29).

    Das ist indes ein Bestreiten der tatsächlichen Voraussetzungen für die vereinbarte (Mehr-) Vergütung, mit dem die Beklagte nicht gehört werden kann (vgl. BGH BauR 2014, 992, Tz. 29).

    Der Unternehmer hat zur Darlegung dieser Forderung ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb vorzutragen und zu beziffern (BGH BauR 2014, 992, Tz. 33).

    Damit kann die Beklagte im Anschluss an die schlüssigen Darlegungen der Klägerin indes bei der Entscheidung über das Sicherungsverlangen nicht gehört werden (vgl. BGH BauR 2014, 992, Tz. 29).

    Vielmehr reicht es aus, dass ihm noch ein Vergütungsanspruch zusteht (BGH BauR 2014, 992, juris Tz. 12 ff.; OLG Celle NZBau 2012, 702, juris Tz. 29).

  • OLG Celle, 25.04.2012 - 7 U 234/11

    Anspruch auf eine Bauhandwerkersicherung gem. § 648a BGB nach einer

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2016 - 12 U 99/15
    Vielmehr reicht es für einen Anspruch auf Leistung einer Sicherheit aus, dass dem Unternehmer noch ein Vergütungsanspruch zusteht (vgl. BGH BauR 2014, 992, Tz. 12 ff. m.w.N.; OLG Celle NZBau 2012, 702, Tz. 29).

    Vielmehr reicht es aus, dass ihm noch ein Vergütungsanspruch zusteht (BGH BauR 2014, 992, juris Tz. 12 ff.; OLG Celle NZBau 2012, 702, juris Tz. 29).

  • BGH, 22.09.2005 - VII ZR 152/05

    Anforderungen an die Leistung der Sicherheit

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2016 - 12 U 99/15
    Die Klägerin müsste sich zudem Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis zwischen der Beklagten und der Bank entgegenhalten lassen (§ 404 BGB), an dem sie nicht beteiligt ist und auf das sie keinen rechtlichen Einfluss hat (vgl. dazu BGH BauR 2005, 1926, Tz. 10, Abtretung einer Forderung gegen einen Bürgen; ferner Müko/Busche, a.a.O., § 648a Rn. 15).
  • OLG Frankfurt, 09.05.2007 - 15 U 11/07

    Bauhandwerkersicherung: Erfassung der Prozesskosten und Verzugszinsen durch die

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2016 - 12 U 99/15
    Dem stehen die Ausführungen des OLG Frankfurt (BauR 2007, 1430) nicht entgegen, nach denen die gesetzliche Formulierung sich nicht auf Verzugszinsen und Prozesskosten erstrecke, weil das keine zur werkvertraglichen Vorleistung gehörenden Nebenforderungen seien (Tz. 15).
  • OLG Frankfurt, 19.06.2012 - 14 U 1/12

    Zulässiges Teilurteil auf Leistung einer Bauhandwerkersicherungshypothek

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2016 - 12 U 99/15
    Auch besteht kein Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers wegen unvollständiger oder mangelhafter Leistungen des Unternehmers (OLG Frankfurt NZBau 2013, 48, Tz. 21).
  • BGH, 16.04.2009 - VII ZR 9/08

    Berechtigung eines Unternehmers zur Mängelbeseitigung im Falle der Nichtleistung

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2016 - 12 U 99/15
    Die Regelung des § 648a BGB gilt auch, wenn die Vertragsparteien die Einbeziehung der VOB/B vereinbart haben (BGH BauR 2009, 1152, Tz. 14).
  • OLG Hamm, 10.01.2006 - 24 U 94/05

    Berechnung der Vergütung für erbrachte Leistungen auf der Grundlage eines

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2016 - 12 U 99/15
    Hierbei ist die Grenze der Geringfügigkeit im oben genannten Sinn jedenfalls dann nicht überschritten, wenn der Umfang der noch zu erbringenden Leistungen - wie hier - unter 2 % des Auftragsvolumens liegt (vgl. mit Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH: OLG Hamm NZBau 2006, 576, Tz. 24).
  • KG, 13.12.2004 - 24 U 354/02

    VOB-Vertrag: Mehrvergütung bei Pauschalpreisvertrag wegen unvorhersehbarer

    Auszug aus OLG Hamm, 03.06.2016 - 12 U 99/15
    Da die Abweichung der Bodenklasse in der Regel im Risikobereich des Auftraggebers liegt, ist mithin § 2 Abs. 5 VOB/B anzuwenden, selbst wenn der Auftraggeber nur stillschweigend die Ausführung der geänderten Leistung verlangt hatte (KG BauR 2006, 111; Werner/Pastor, a.a.O., Rn, 1461 f.; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 5. Teil, Rn. 116 f.).
  • BGH, 20.10.2022 - VII ZR 154/21

    Bauhandwerkersicherung: Anspruch auf Stellung einer Sicherheit für zusätzliche

    Andere halten es umgekehrt - wie auch das Berufungsgericht - für ausreichend, dass der Auftragnehmer die Voraussetzungen solcher Ansprüche dem Grunde (und auch der Höhe) nach schlüssig vorträgt (Hilgers, BauR 2016, 315, 319; Kimmich/Friedrich, BauR 2015, 565, 567 f.; Mayr/von Berg, BauR 2019, 1027, 1029 f.; OLG Hamm, Urteil vom 3. Juni 2016 - 12 U 99/15, juris Rn. 72 ff., 82 ff.).
  • OLG Hamm, 27.03.2019 - 12 U 66/17

    Entsorgung des im Erdreich enthaltenen Mülls: Geänderte oder zusätzliche

    Der Streit der Parteien, ob sich dies als taugliche Sicherheit im Sinne des § 648a Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. darstellt, war bereits Gegenstand des Rechtsstreits I-17 O 108/14 LG Bochum = I-12 U 99/15 OLG Hamm.

    Soweit die Klägerin zu Mängelbeseitigungs- und Restarbeiten nicht mehr bereit war, musste sie für die darauf entfallenden Leistungen Vergütungsabzüge vornehmen (Senat, Urteil vom 22.04.2016, Az. I-12 U 99/15).

  • OLG Hamm, 16.01.2017 - 17 U 111/16

    Zulässigkeit eines Teilurteils im Bauprozess

    Soweit die Instanzrechtsprechung bei der Prüfung des § 648a BGB in einzelnen - von der Klägerin zitierten - Entscheidungen (Landgericht Hamburg, Urteil vom 10.6.2015, Az. 328 O 291/14, bei Juris; OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2016, Az. 12 U 99/15, bei Juris) in der Vergangenheit abweichend von den vorstehenden Erwägungen des Senats auch bezüglich der vertraglichen Vereinbarungen einen schlüssigen Vortrag des Werkunternehmers genügen ließ, rechtfertigt dies nicht die Zulassung der Revision, weil die Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung des Rechtsstreits gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO bereits in Anbetracht der im Übrigen dargelegten Gründe vorliegen (vgl. zu Ziff. 1. a. und b.), die in der Instanzrechtsprechung unterschiedlich behandelte Frage somit im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2.10.2003, Az. V ZB 72/02, NJW 2004, 72; Krüger, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Auflage 2016, § 543 Rn. 26 f.).
  • OLG Zweibrücken, 17.07.2018 - 1 U 86/17

    Bauvertrag: Darlehensvertrag als geeignete Bauhandwerkersicherung;

    Die Berufung kann in dem Zusammenhang auch aus den von ihr genannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.09.2005 (VII ZR 152/05, juris) und des Oberlandesgerichts Hamm vom 03.06.2016 (12 U 99/15, juris) nichts Günstiges für sich herleiten.

    Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen (OLG Hamm Urt v. 03.06.2016 - 12 U 99/15, juris Rn. 125; OLG Frankfurt Urt. v. 15.08.2006 - 12 U 184/05, juris Rn. 26; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 319).

  • LG Berlin, 19.01.2017 - 86 O 142/16

    Bauhandwerkersicherung: Absicherung streitiger Nachträge wegen vom Besteller zu

    Selbst wenn der Meinung gefolgt wird, die eine Vereinbarung einer Vergütung für das Sicherungsverlangen nach dem Schutzzweck der Norm auch in einer angeordneten Leistungsänderung sieht (vergleiche OLG Hamm, Urteil vom 3.6.2016 - I-12 U 99/15 -, Werner/Pastor, am angegebenen Ort, Rn. 329), besteht kein Anspruch der Klägerin.
  • OLG Zweibrücken, 20.09.2017 - 5 U 42/17

    Bauvertrag: Stellung einer Bauhandwerkersicherung; Anscheinsvollmacht eines die

    10 c) Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03. Juni 2016, Az.: I-12 U 99/15, zitiert nach Juris).
  • LG Düsseldorf, 31.05.2019 - 36 O 21/18
    Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB (alte Fassung) ist nur bei grobem Rechtsmissbrauch gemäß § 242 BGB ausgeschlossen (vgl. OLG Hamm Urteil vom 03.06.2016 - I-12 U 99/15).
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