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   OLG Hamburg, 17.04.2015 - 12 UF 217/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23680
OLG Hamburg, 17.04.2015 - 12 UF 217/13 (https://dejure.org/2015,23680)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.04.2015 - 12 UF 217/13 (https://dejure.org/2015,23680)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 17. April 2015 - 12 UF 217/13 (https://dejure.org/2015,23680)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 181 BGB, § 1600 Abs 1 Nr 4 BGB, § 1600a Abs 3 BGB, § 1629 Abs 2 BGB, § 1795 Abs 1 Nr 3 BGB
    Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den geschiedenen Ehemann: Bestellung eines Ergänzungspflegers für das minderjährige Kind; Lauf der Anfechtungsfrist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren bei Anfechtung der Vaterschaft durch die allein sorgeberechtigte Mutter eines Kindes; Beginn der Anfechtungsfrist; Bestellung eines Ergänzungspflegers

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Verfahren bei Anfechtung der Vaterschaft durch die allein sorgeberechtigte Mutter eines Kindes

  • rechtsportal.de (Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2016, 69
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 18.02.2009 - XII ZR 156/07

    Recht einer als streitgenössische Nebenintervenientin beigetretenen Mutter zum

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.2015 - 12 UF 217/13
    Die für das Anfechtungsverfahren erforderliche Entscheidung über das "Ob" der Anfechtung (vergl. BGH, Urteil vom 18.02.2009 - XII ZR 156/07 -, zitiert nach juris) war durch die Mutter als Inhaberin des Sorgerechts für den Antragsteller zu treffen und ist von ihr auch getroffen worden: Sie hat als gesetzliche Vertreterin des Antragstellers das Anfechtungsverfahren eingeleitet und die Beschwerde eingelegt.

    Nach der bereits zitierten BGH-Rechtsprechung (Beschluss vom 18.02.2009 - XII ZR 156/07) ist zu unterscheiden "zwischen der Ausübung des materiellen Gestaltungsrechts auf Anfechtung einerseits und der prozessualen Verfahrenshandlung der Erhebung einer entsprechenden Klage andererseits." Die Entscheidung darüber, ob die Vaterschaft im Namen des Kindes angefochten werden solle, gehöre zur Personensorge gem. § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB und stehe damit grundsätzlich dem Inhaber der elterlichen Sorge zu.

  • OLG Stuttgart, 25.04.2014 - 16 WF 56/14

    Vaterschaftsanfechtung durch den nicht ehelichen Vater: Bestellung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.2015 - 12 UF 217/13
    Abgesehen davon wäre auch zu erwägen, ob § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB nicht darauf abzielt, der Mutter stets die Entscheidung über das "Ob" der Vaterschaftsfeststellung zu belassen (zur Kritik an der genannten BGH-Entscheidung vgl. auch die Nachweise bei OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2014 - 16 WF 56/14 - , zitiert nach juris, unter Rz. 12).
  • BGH, 21.03.2012 - XII ZB 510/10

    Vaterschaftsanfechtungsverfahren: Gesetzliche Vertretung des Kindes durch den

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.2015 - 12 UF 217/13
    Der BGH hat in seiner zum neuen Recht ergangenen Entscheidung vom 21.03.2012 (XII ZB 510/10, zitiert nach juris; dem Verfahren lag eine Anfechtung durch den leiblichen Vater zu Grunde) ausgesprochen, der dort angenommene Ausschluss der Mutter von der Vertretung des beteiligten Kindes beruhe entsprechend § 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf der bestehenden Ehe mit dem rechtlichen Vater, könne jedoch nicht schon aus der nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vorgeschriebenen Beteiligung der Mutter am Verfahren hergeleitet werden; dies würde besonderen gesetzlichen Regelungen widersprechen, nämlich § 1629 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz BGB sowie § 172 FamFG.
  • BGH, 07.01.2015 - XII ZB 143/14

    Kostenentscheidung in einer Abstammungssache: Prüfung der Niederschlagung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.2015 - 12 UF 217/13
    Der Beschluss des BGH vom 07.01.2015 (XII ZB 143/14, zitiert nach juris), in dem die Einrichtung einer Ergänzungspflegschaft als gesetzeswidrig angesehen wurde (auf Rz. 12), betraf ein Verfahren auf Feststellung der Vaterschaft und kein Anfechtungsverfahren.
  • OLG Hamburg, 04.06.2010 - 12 UF 224/09

    Abstammungsverfahren: Bestellung eines Ergänzungspflegers für minderjähriges Kind

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.2015 - 12 UF 217/13
    Nach der Überzeugung des Senats müssen diese Erwägungen auch unter der Geltung des FamFG mindestens dann zum Tragen kommen, wenn - wie hier - die allein sorgeberechtigte Mutter im Namen des Kindes die Vaterschaft anfechten will (zur Vertretung des Kindes bei Anfechtung durch die Mutter vgl. den Beschluss des Senats vom 04.06.2010 - 12 UF 224/09).
  • BGH, 27.03.2002 - XII ZR 203/99

    Anfechtung der Vaterschaft des geschiedenen Ehemanns durch die allein

    Auszug aus OLG Hamburg, 17.04.2015 - 12 UF 217/13
    Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des BGH in der (noch zu der bis zum 31.08.2009 maßgeblichen Rechtslage ergangenen) Entscheidung vom 27.03.2002 (XII ZR 203/99, zitiert nach juris), wo es (unter Rz 23, 24 und 25) heißt:.
  • BGH, 02.11.2016 - XII ZB 583/15

    Vaterschaftsanfechtungsklage der allein sorgeberechtigten Mutter gegen den

    Das Oberlandesgericht hat seine in FamRZ 2016, 69 veröffentlichte Entscheidung damit begründet, dass die Anfechtungsfrist nach § 1600 b BGB verstrichen sei.
  • OLG Hamburg, 02.02.2024 - 12 WF 8/24
    Hat aber ein zur Vertretung im Anfechtungsverfahren berechtigter gesetzlicher Vertreter die Frist versäumt, so läuft für seinen Nachfolger keine erneute Frist (vgl. OLG Hamburg, B. v. 17. April 2015 - 12 UF 217/13, FamRZ 2016, 69, juris Rn. 55ff.; OLG Celle, B. v. 4.10.2011 - 15 WF 84/11, FamRZ 2012, 567, juris Rn. 19; OLG Bamberg, B. v. 19.9.1991 - 2 W 6/91, FamRZ 1992, 220, juris Rn. 11; Müko/Wellenhofer, 9. Auflage 2024, § 1600b Rn. 33; Staudinger/Rauscher (2011), § 1600b Rn. 39f; BeckOGK/Reuß, Stand 1.11.2023, § 1600b Rn. 45).
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