Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,39072
OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13 (https://dejure.org/2018,39072)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30.10.2018 - 12 UF 231/13 (https://dejure.org/2018,39072)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 30. Oktober 2018 - 12 UF 231/13 (https://dejure.org/2018,39072)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,39072) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 1603 Abs 2 S 1 BGB, § 1606 Abs 1 BGB, § 1606 Abs 3 S 2 BGB, § 1629 Abs 2 S 2 BGB
    Kindesunterhaltsverfahren: Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs durch den bisherigen gesetzlichen Vertreter nach Obhutswechsel in der Beschwerdeinstanz; Zurechnung fiktiver Einkünfte des Unterhaltspflichtigen

  • IWW

    § 113 Abs. 1 FamFG § 263 ZPO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Wechsels von der Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem Obhutswechsel

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit des Wechsels von der Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem Obhutswechsel

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FamFG § 113 Abs. 1 ; ZPO § 263
    Zulässigkeit des Wechsels von der Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem Obhutswechsel

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Wer leistungsunfähig ist, muss seine Mittel gleichmäßig für sich und das Kind verwenden

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsprozess: Wechsel der Beteiligten in Beschwerdeinstanz möglich

  • ferner-alsdorf.de (Auszüge)

    Unterhaltsprozess: Wechsel der Beteiligten in Beschwerdeinstanz möglich

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt: Wer leistungsunfähig ist, muss seine Mittel gleichmäßig für sich und das Kind verwenden

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindesunterhalt nach einem Obhutswechsel

  • Jurion (Kurzinformation)

    Anspruch auf Kindesunterhalt nach einem Obhutswechsel

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kindesunterhalt und fiktives Einkommen

Besprechungen u.ä.

  • ftcam-ra.de PDF, S. 2 (Entscheidungsbesprechung)

    Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch nach Obhutswechsel mit Darstellung der verfahrensrechtlichen Probleme

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 797
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.03.2014 - XII ZB 234/13

    Unterhalt des minderjährigen Kindes: Bedarfsminderung durch hohe Aufwendungen des

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13
    a) Mit dem Obhutswechsel der gemeinsamen Tochter und bisherigen Antragstellerin ist die Vertretungsbefugnis der jetzigen Antragstellerin aus § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, von der im Hinblick auf das eindeutige Übergewicht der tatsächlichen Betreuung durch die Mutter trotz des im Verlauf des Verfahrens vereinbarten erweiterten Umgangsrechts des Vaters weiterhin auszugehen gewesen ist (vgl. BGH, FamRZ 2014, 917, Rdnr. 17), entfallen.

    Für den Fall, dass - wie hier - bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wird zudem die Zustimmung des Gegners analog § 269 ZPO für erforderlich gehalten (vgl. z.B. Zöller, a.a.O., Rdnr. 30 m.w.N.; BGH NJW 2012, 3642 und FamRZ 2014, 917, Rdnr. 25).

    Dies gilt grundsätzlich auch bei einem über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrecht, wenn und soweit der andere Elternteil - wie im vorliegenden Fall die Mutter - die Hauptverantwortung für das Kind trägt (vgl. BGH FamRZ 2014, 917, Rdnr. 28; 2015, 236, Rdnr. 20).

  • BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09

    Gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern: Abänderung einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13
    Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 2012, 1793; FamRZ 2011, 1041, Rdnr. 29; FamZ 2009, 314, Rdnr, 20; Klinkhammer in Wendl/Dose, a.a.O., § 2 Rn. 366 ff.; vgl. auch Nr. 9 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg).

    Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (BGH, FamRZ 2011, 1041, Rdnr. 30 f.; FamRZ 2009, 314, Rdnr. 28).

  • BGH, 09.05.1984 - IVb ZR 84/82

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Voraussetzungen eines familienrechtlichen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13
    Dass der bisher betreuende Elternteil, der den gesamten Unterhaltsbedarf des bei ihm lebenden Kindes gedeckt hat, gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, ist allgemein anerkannt (BGH FamRZ 1984, 775 ff.; FamRZ 1989, 850 ff.; FamRZ 1994, 1102; Palandt-Brudermüller, BGB, Rdnr. 18 zu § 1606; Scholz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 2, Rdnr. 767 ff.).

    Bei den mit Hilfe des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geforderten Ersatzbeträgen handelt es sich wirtschaftlich gesehen um rückständige Unterhaltsleistungen, nämlich um Geldleistungen, die demjenigen zu erbringen sind, der die Unterhaltslast zunächst auf sich genommen hat (BGH, FamRZ 1984, 775; Scholz in Wendl/Dose, a.a.O., § 2 Rdnr. 768).

  • BGH, 26.04.1989 - IVb ZR 42/88

    Ausgleichsanspruch eines Ehegatten wegen der alleinigen Gewährung von Unterhalt

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13
    Dass der bisher betreuende Elternteil, der den gesamten Unterhaltsbedarf des bei ihm lebenden Kindes gedeckt hat, gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil einen sog. familienrechtlichen Ausgleichsanspruch geltend machen kann, ist allgemein anerkannt (BGH FamRZ 1984, 775 ff.; FamRZ 1989, 850 ff.; FamRZ 1994, 1102; Palandt-Brudermüller, BGB, Rdnr. 18 zu § 1606; Scholz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 2, Rdnr. 767 ff.).

    Insofern ist anerkannt, dass es für die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB genügt, wenn das Kind, gesetzlich vertreten durch den ausgleichsberechtigten Elternteil, den Verpflichteten auf Unterhalt in Anspruch genommen und ihn dadurch von seiner Zahlungsverpflichtung unterrichtet hat (BGH, FamRZ 1989, 850, 852).

  • BGH, 29.08.2012 - XII ZR 154/09

    Gerichtliche Geltendmachung von auf einen Sozialhilfeträger übergegangenen

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13
    Für den Fall, dass - wie hier - bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, wird zudem die Zustimmung des Gegners analog § 269 ZPO für erforderlich gehalten (vgl. z.B. Zöller, a.a.O., Rdnr. 30 m.w.N.; BGH NJW 2012, 3642 und FamRZ 2014, 917, Rdnr. 25).

    Wenn der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese bei gutem Willen ausüben könnte, können deswegen nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte berücksichtigt werden (BGH, FamRZ 2012, 1793; FamRZ 2011, 1041, Rdnr. 29; FamZ 2009, 314, Rdnr, 20; Klinkhammer in Wendl/Dose, a.a.O., § 2 Rn. 366 ff.; vgl. auch Nr. 9 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg).

  • BGH, 19.06.2013 - XII ZB 39/11

    Kindesunterhalt: Eintritt des volljährig gewordenen Kindes in das Verfahren im

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13
    Letztere ist hier nicht entbehrlich, da anders als in dem vom BGH in FamRZ 2013, 1378 entschiedenen Fall der Beteiligtenwechsel auch mit einer Änderung des Streitstoffs (Ausgleichsanspruch statt Unterhaltsanspruch) verbunden ist.

    Die Befugnis der Mutter, die dafür ggfs. erforderliche Erklärung auch für die minderjährige Tochter als ursprüngliche Antragstellerin abzugeben, ergibt sich aus ihrer bisherigen gesetzlichen Vertretung des Kindes gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB, die erst im Verlauf des Verfahrens entfallen ist (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1378, Rdnr. 9), ggfs. in Verbindung mit den §§ 168, 672 S. 2 BGB analog (vgl. z.B. Norpoth, a.a.O.).

  • BGH, 03.12.2008 - XII ZR 182/06

    Familienrecht - Zurechnung fiktiver Einkünfte

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13
    Die Zurechnung fiktiver Einkünfte, in die auch mögliche Nebenverdienste einzubeziehen sind, setzt neben nicht ausreichenden Erwerbsbemühungen eine reale Beschäftigungschance des Unterhaltspflichtigen voraus (BGH, FamRZ 2011, 1041, Rdnr. 30 f.; FamRZ 2009, 314, Rdnr. 28).
  • BVerfG, 11.03.2010 - 1 BvR 3031/08

    Verletzung der Garantie der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13
    Denn dem Unterhaltspflichtigen darf auch bei einem Verstoß gegen seine Erwerbsobliegenheit nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm auch realistischerweise erzielt werden kann (BVerfG FamRZ 2010, 793).
  • BGH, 10.07.2013 - XII ZB 297/12

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13
    Nach den von der Antragstellerin eingereichten Einkommensunterlagen besteht das hierfür erforderliche finanzielle Ungleichgewicht zwischen den Eltern (vgl. BGH, FamRZ 2013, 1558) auch nicht annähernd, weshalb dieser Einwand nach Vorlage der Einkommensunterlagen vom Antragsgegner auch nicht mehr aufrechterhalten wurde.
  • BGH, 05.11.2014 - XII ZB 599/13

    Kindesunterhalt: Barunterhaltspflicht bei Wechselmodell; Abgrenzung zum

    Auszug aus OLG Hamburg, 30.10.2018 - 12 UF 231/13
    Dies gilt grundsätzlich auch bei einem über das übliche Maß hinaus wahrgenommenen Umgangsrecht, wenn und soweit der andere Elternteil - wie im vorliegenden Fall die Mutter - die Hauptverantwortung für das Kind trägt (vgl. BGH FamRZ 2014, 917, Rdnr. 28; 2015, 236, Rdnr. 20).
  • BGH, 27.09.2006 - VIII ZR 19/04

    Sachdienlichkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren

  • OLG Köln, 06.06.2005 - 4 UF 88/05

    Erledigung eines Unterhaltsrechtsstreits durch Umzug des minderjährigen Kindes

  • BGH, 25.05.1994 - XII ZR 78/93

    Rechtsfolgen der Übernahme der Betreuung der Kinder durch den zur Leistung von

  • OLG Düsseldorf, 05.12.1990 - 4 UF 122/90
  • OLG München, 12.11.1997 - 7 U 3675/97
  • BGH, 30.03.2011 - IV ZR 137/08

    Berufungsverfahren: Voraussetzungen einer Aufrechnungserklärung in der

  • OLG Hamm, 14.04.2016 - 6 UF 54/15

    Auswirkungen eines Obhutswechsels auf das Kindesunterhaltsverfahren

  • OLG Düsseldorf, 26.11.2020 - 7 UF 189/19

    Anspruch auf nachehelichen Unterhalt Unterhaltsrechtliche Bewertung von

    Danach ist für einen gewillkürten Parteiwechsel eine entsprechende Erklärung sowohl der ursprünglichen als auch der neuen Antragsteller erforderlich, außerdem die Zustimmung des Gegners bzw. die Feststellung der Sachdienlichkeit durch das Gericht (OLG Hamburg, FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 22).

    Grundsätzlich ist damit der Wechsel der Partei auf Klägerseite wie eine Klageänderung zu behandeln (OLG Hamm FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 18).

    bb) Nach Auffassung des OLG Hamburg, FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 24 ff. ist die Sachdienlichkeit auch bei einer Änderung des Streitstoffes - Ausgleichsanspruch statt Unterhaltsanspruch - wie hier - gegeben und zwar auch noch in der Beschwerdeinstanz (s. dort Rdn. 26).

    Zwar liegt eine Erweiterung des Verfahrensgegenstandes durch die im Zuge des Beteiligtenwechsels erfolgte Umstellung des Antrages nicht vor (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2019, 797, zit. nach juris, Rdn. 70) mit der Folge, dass nicht etwa die mit Schriftsatz vom 09.04.2015 (IV, GA 697) geltend gemachten Anträge über einen familienrechtlichen Ausgleich in Höhe von 27.127,07 EUR für den Antragsteller zu 2. bzw. 23.939,75 EUR für die Antragstellerin zu 3. für die Wertfestsetzung maßgeblich sind.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht