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   OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09   

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https://dejure.org/2010,30658
OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09 (https://dejure.org/2010,30658)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2010 - 12 UF 236/09 (https://dejure.org/2010,30658)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22. Oktober 2010 - 12 UF 236/09 (https://dejure.org/2010,30658)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Rückforderungen von Unterhaltsvorschussleistungen: Funktion einer Rechtswahrungsanzeige; Wegfall der Wirksamkeit bei zeitweiligem Zusammenleben der Elternteile

  • Justiz Hamburg

    § 1 Abs 1 UhVorschG, § 1 Abs 3 UhVorschG, § 7 Abs 1 UhVorschG, § 7 Abs 2 Nr 2 UhVorschG
    Rückforderungen von Unterhaltsvorschussleistungen: Funktion einer Rechtswahrungsanzeige; Wegfall der Wirksamkeit bei zeitweiligem Zusammenleben der Elternteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1010
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.09.1986 - IVb ZR 59/85

    Rücknahme einer Mahnung durch einseitige Erklärung mit der Wirkung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09
    Solange eine solche Mitteilung nicht erfolgt ist, konnte die Klägerin nicht auf den rückständigen Unterhalt verzichten und ist auch nicht aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben, § 242 BGB, gehindert, sich auf diese Rechtsfolgen zu berufen (BGH FamRZ 1987, 40).

    Für ein schützenswertes Vertrauen besteht nämlich kein Raum, wenn die Verwaltung über für ihre Entscheidung erhebliche Umstände nicht oder nicht vollständig unterrichtet ist (BGH FamRZ 1987, 40 m.w.N.).

  • BGH, 06.03.1985 - IVb ZR 7/84

    Wirkung einer Rechtswahrungsanzeige

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09
    Daher ist auch die Frage, ob die Behörde ihre durch die Rechtswahrungsanzeige erlangte Rechtsposition wieder verloren hat, nach bürgerlichem Recht zu beantworten (BGH FamRZ 1985, 586).
  • BGH, 28.03.1979 - IV ZR 58/78

    Inanspruchnahme der Eltern nach BAföG für die Vergangenheit

    Auszug aus OLG Hamburg, 22.10.2010 - 12 UF 236/09
    Sie zerstört das Vertrauen des Pflichtigen, dass die Dispositionen über seine Lebensführung durch Unterhaltspflichten nicht berührt werden, und wirkt insoweit gleich einer Mahnung (BGH FamRZ 1979, 475).
  • OLG Hamm, 17.03.2015 - 2 UF 226/14

    Voraussetzungen des Forderungsübergangs auf die Unterhaltssicherungsbehörde bei

    Maßgeblich ist dabei der zuerst eintretende Zeitpunkt (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 15. September 1998 - 3 UF 25/98 - OLGR Rostock 1999, 34).bb)Damit besteht neben der Möglichkeit der Geltendmachung rückständigen Unterhalts nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UVG in Verbindung mit § 1613 Abs. 1 BGB auch die Möglichkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG, mittels einer Rechtswahrungsanzeige die Verzugsfolgen unabhängig von den Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB eintreten zu lassen.(1)Für die Geltendmachung von Rückständen bestimmt § 7 Abs. 2 UVG, dass für die Vergangenheit der Unterhaltsverpflichtete auch von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden kann, an dem der Unterhaltspflichtige von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und er darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem UVG in Anspruch genommen werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG).Die Rechtswahrungsanzeige nach § 7 Abs. 2 UVG stellt keinen Unterhaltsanspruch fest (vgl. VG München, Urteil vom 09. November 2001 - M 6a K 01.2300 - zitiert nach juris), sondern hat lediglich den Sinn, den Schuldner unverzüglich von der zu erwartenden Bewilligung der Unterhaltsleistungen nach dem UVG zu unterrichten, damit er nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an das unterhaltsberechtigte Kind zahlen kann (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 22. Oktober 2010 - 12 UF 236/09 - FamRZ 2011, 1010; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16. November 2009 - 12 C 09.2738 - zitiert nach juris; VG München, Urteil vom 09. November 2001 - M 6a K 01.2300 - zitiert nach juris).
  • VG München, 13.09.2022 - M 18 K 18.6070

    Rechtswahrungsanzeige, Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, Zivilrechtliche

    Der Umfang des übergeleiteten Unterhaltsanspruchs bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (OLG Hamburg, U.v. 22.10.2010 - 12 UF 236/09 - juris Rn. 23 m.w.N.).
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