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   OLG Hamm, 26.05.1999 - 12 UF 88/98   

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https://dejure.org/1999,3252
OLG Hamm, 26.05.1999 - 12 UF 88/98 (https://dejure.org/1999,3252)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.1999 - 12 UF 88/98 (https://dejure.org/1999,3252)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Mai 1999 - 12 UF 88/98 (https://dejure.org/1999,3252)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BErzGG § 9 S. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 311
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.1980 - IVb ZR 530/80

    Berücksichtigung von Überstundenvergütungen bei der Unterhaltsbemessung;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1999 - 12 UF 88/98
    Diesen Abschlag hat das Gericht in tatrichterlicher Verantwortung unter Berücksichtigung der Einkommen beider Ehegatten zu bemessen, wobei es zu vermeiden gilt, daß sich aus der Umverteilung der Steuerbelastung im Einzelfall Unbilligkeiten zu Lasten des neuen Ehegatten des Unterhaltspflichtigen ergeben (s. dazu BGH NJW 1980 S. 2251; Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 4. Aufl., R 042).
  • OLG Celle, 09.02.1993 - 18 UF 159/92
    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1999 - 12 UF 88/98
    Der Senat hält deshalb entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung eine Kürzung des Selbstbehalts auf 73 % für angemessen und geboten (s. dazu auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1991 S. 1284; OLG Frankfurt FamRZ 1991 S. 594; OLG Celle NJW-RR 1994 S. 324; Wendl/Staudigl/Scholz a.a.O. § 2 Rdnr. 270; Kalthoener/Büttner Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Rdnr. 46).
  • OLG Düsseldorf, 22.08.1990 - 5 UF 158/89
    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1999 - 12 UF 88/98
    Der Senat hält deshalb entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung eine Kürzung des Selbstbehalts auf 73 % für angemessen und geboten (s. dazu auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1991 S. 1284; OLG Frankfurt FamRZ 1991 S. 594; OLG Celle NJW-RR 1994 S. 324; Wendl/Staudigl/Scholz a.a.O. § 2 Rdnr. 270; Kalthoener/Büttner Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Rdnr. 46).
  • OLG Frankfurt, 15.01.1991 - 6 UF 173/90

    Minderjährige unverheiratete Kinder; Befriedigung der Unterhaltsansprüche;

    Auszug aus OLG Hamm, 26.05.1999 - 12 UF 88/98
    Der Senat hält deshalb entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung eine Kürzung des Selbstbehalts auf 73 % für angemessen und geboten (s. dazu auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1991 S. 1284; OLG Frankfurt FamRZ 1991 S. 594; OLG Celle NJW-RR 1994 S. 324; Wendl/Staudigl/Scholz a.a.O. § 2 Rdnr. 270; Kalthoener/Büttner Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6. Auflage, Rdnr. 46).
  • LSG Baden-Württemberg, 19.07.2007 - L 7 AS 5570/06

    Arbeitslosengeld II - Abzweigungsentscheidung - gesteigerte Unterhaltspflicht -

    In dieser Lage müsse der Unterhaltsschuldner die ersparten Wohnkosten für die Sicherung des Lebensunterhalts seiner minderjährigen Kinder zur Verfügung stellen; sein Recht auf finanzielle Selbstbestimmung müsse zurücktreten (ebenso Thüringer OLG, Beschluss vom 17. Juni 1996 - WF 91/96 - FamRZ 1997, 1102; OLG Hamm, Urteil vom 26. Mai 1999 - 12 UF 88/98 - FamRZ 2000, 311; OLG Dresden, Beschluss vom 9. Februar 2000 - 20 UF 608/99 - FamRZ 2001, 47; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Mai 2003 - 11 UF 850/03 - NJW 2003, 3138; OLG Hamm, Urteil vom 8. Mai 2006 - 8 UF 193/05 -).
  • AG Warendorf, 08.02.2002 - 9 F 488/01
    Der "Abschlag" von der Steuer aus Steuerklasse V ist unter Berücksichtigung der zur Zeit der Entscheidung tatsächlichen Verhältnisse vorzunehmen, im Zweifel aber in Höhe der sich aus Steuerklasse IV ergebenden Vorteile, wobei aber Unbilligkeiten für den neuen Ehegatten zu vermeiden sind (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 7. Auflage, Rand-Nr. 864; BGH, FamRZ 1980, 984 (985); OLG Hamm, FamRZ 2000, 311).

    Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Hamm (FamRZ 2000, Seite 311 ff.) ist jedoch dieser Selbstbehaltsbetrag bei demjenigen Unterhaltsverpflichteten, der mit einem neuen Ehepartner, der ebenfalls Einkommen bezieht, in häuslicher Gemeinschaft lebt, auf 73 %, also rund 1.200,00 DM, zu kürzen.

  • OLG Celle, 10.03.2000 - 18 UF 279/99

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Berufung; Anforderungen an die Darlegung

    Unterhaltsrechtlich obliegt es ihr nämlich, ihr Einkommen so günstig wie möglich zu gestalten (vgl. auch OLG Hamm FamRZ 2000, 311 f).

    Der Entscheidung OLG Hamm FamRZ 2000, 311 f lag offenkundig ein anderer - leider nicht angegebener - Sachverhalt zu Grunde (wie sich bereits aus den dort zitierten Entscheidungen ergibt (vgl. z.B. OLG Frankfurt FamRZ 1991, 594)), bei dem nämlich der Eigenbedarf des unterhaltsverpflichteten Elternteils durch seinen neuen Ehegatten nicht gesichert wurde, bzw. die ehelichen Lebensverhältnisse von einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit beider Ehegatten geprägt war.

  • OLG Frankfurt, 02.10.2013 - 2 UF 443/12

    Unterhalt: Keine Obliegenheitsverletzung des unterhaltspflichtigen Elternteils

    30 Der Bundesgerichtshof hat dagegen jedenfalls die Verlängerung des Bezugszeitraums für Erziehungsgeld nicht als Verstoß gegen die Obliegenheiten nach § 1603 BGB gewertet und - allerdings ohne explizite Auseinandersetzung mit der Proble-matik - das tatsächliche Einkommen aus hälftigem Erziehungsgeld der unterhaltspflichtigen Mutter der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt (BGH, Urteil vom 12. April 2006 zu XII ZR 31/04, FamRZ 2006, 1010, zitiert nach Juris, Rn. 40) Ähnliche Berechnungen sind ebenfalls auch von anderen Oberlandesgerichten akzeptiert worden, ohne dass auf die Frage einer fiktiven Anrechnung infolge der Verletzung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit eingegangen worden wäre (OLG Nürnberg, Urteil zu 11 UF 3697/97, FamRZ 1998, 981, zitiert nach Juris, Rn.14; OLG Thüringen, Urteil vom 17. Dezember 1998 zu UF 198/98, FamRZ 1999, 1526, zitiert nach Juris, Rn. 6; OLG Hamm, Urteil zu 12 UF 88/98, FamRZ 2000, 311-312, zitiert nach Juris, Rn.73).
  • OLG Brandenburg, 29.09.2002 - 9 WF 153/02

    Zur Freistellungsabrede hinsichtlich der Unterhaltshöhe in der

    Da die Antragsgegnerin bislang nicht vorgetragen hat, ihr sei bei Abgabe der Erklärung zum einen der Umstand unbekannt gewesen, dass nach gängiger Rechtsprechung die Höhe des Unterhaltsanspruches auch unter Berücksichtigung der gesteigerten Erwerbsobliegenheit im Sinne von § 1603 Abs. 2 BGB bzw. nach einer eventuell zu Grunde zu legenden fiktiven Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners ermittelt wird, zum anderen, dass gegebenenfalls der Selbstbehalt des Unterhaltsschuldners - z.B. bei Zusammenleben mit einem neuen Partner - niedriger bemessen wird (vgl. z.B. OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1164; OLG Jena, OLG-Report 1997, 183; OLG Hamm, FamRZ 2000, 311), sie darüber hinaus bislang auch keine Anfechtung der in der "Ehescheidungsfolgenvereinbarung" vom 10. Juli 1998 enthaltenen Freistellungsabrede erklärt hat, ist ihre Erklärung in der vorstehend dargestellten Weise auszulegen und sie an diese auch gebunden.
  • OLG Hamm, 24.03.2004 - 11 UF 48/04

    Gewährung von Kindesunterhalt - zum Nachweis der fehlenden bzw. eingeschränkten

    Der Senat bemisst diese Ersparnis aufgrund des Zusammenlebens pauschal in Anlehnung an die Regelung zu Ziffer 21.4.2./22.1 HLL mit rund 27 % des Selbstbehalts (615,00 EUR ./. 840, 00 EUR; vgl. hierzu auch OLG Hamm, FamRZ 2000, 311 f m.w.N.; vgl. hierzu allgemein auch BGH NJW 2002, 1646, 1647 a.E. m.w.N.), wobei die Ersparnis allerdings im Zweifel hälftig zwischen den Ehegatten aufzuteilen ist, so dass sich auf Seiten des Beklagte letztlich eines Reduzierung des ihm zu belassenden Selbstbehalts auf monatlich (840,00 EUR ./. 13, 5 % =) rund 727, 00 EUR ergibt.
  • OLG Koblenz, 17.07.2002 - 9 UF 40/02

    Begrenzung des nachehelichen Unterhalts durch den Selbstbehalt

    Die hierdurch eingetretene Ersparnis (vgl. hierzu BGHZ 95, 343, 344; OLG Hamm FamRZ 2000, 311 ) bemisst der Senat, ebenso wie die Beklagte mit mindestens 150 EUR (bis Ende 2001 293, 37 DM) monatlich.
  • OLG Düsseldorf, 07.07.2000 - 4 UF 278/99

    Unterhalt - Haftungsquote - angemessener Eigenbedarf und vorrangige

    Da der Beklagte mit seiner Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebt und dadurch Ersparnisse hat, ist der Selbstbehalt der Ehefrau auf 73 % des Selbstbehalts des Beklagten zu reduzieren (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 311; Wendl/Staudigl, a. a. O., § 2 Rdnr. 270).
  • OLG Schleswig, 23.03.2001 - 10 UF 143/00

    Unterhaltspflicht - Haushaltsführung - Entlastung gegenüber eigener Familie -

    Der Umfang der Kürzung des Selbstbehalts bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, denn der dem Beklagten zur Deckung des eigenen Bedarfs jedenfalls verbleibende Betrag ist höher als der Betrag, von dem die Rechtsprechung ansonsten in vergleichbaren Fällen ausgeht (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 311; dort: 1.095,- DM).
  • OLG Köln, 09.01.2003 - 10 UF 148/01
    200, 00 DM auf 1.170,00 DM bzw. 1.265,00 DM zu kürzen, da der Beklagte mit seiner zweiten Ehefrau in häuslicher Gemeinschaft lebt und dadurch Aufwendungen z. B. für das Wohnen, Heizung, Strom, Wasser, Telefon, Zeitschriften u. ä. erspart, was bei der Bemessung des Eigenbedarfs nach den Unterhaltsleitlinien nicht berücksichtigt ist; denn diese sind auf einen alleinstehenden und wirtschaftenden Unterhaltspflichtigen zugeschnitten (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 311 m.w.N.).
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