Rechtsprechung
FG Hessen, 08.06.2020 - 12 V 643/20 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- IWW
§ 114 FGO, COVInsAG
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
FGO § 114
- rechtsportal.de
InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1
Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber einer GbR - ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Kein Vollstreckungsschutz nach CoVInsAG bei bereits vor Corona-Pandemie beantragtem Insolvenzverfahren
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Kein Vollstreckungsschutz bei einem bereits vor der Covid-19-Pandemie beantragten ...
- datev.de (Kurzinformation)
Kein Vollstreckungsschutz bei einem bereits vor der COVID-19-Pandemie beantragten Insolvenzverfahren
- haufe.de (Kurzinformation)
Gewährung von Vollstreckungsschutz bei Insolvenzverfahren
- pwc.de (Kurzinformation)
Kein Vollstreckungsschutz bei einem bereits vor der COVID-19-Pandemie beantragten Insolvenzverfahren
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Kein Vollstreckungsschutz für bereits vor der Corona-Pandemie eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen
Papierfundstellen
- ZIP 2020, 1728
- NZI 2020, 862
Corona: Rechtsprechungsübersichten
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BFH, 11.01.2001 - VIII B 83/00
Anordnungsanspruch und Antragsbefugnis i.S.v. § 114 FGO
Auszug aus FG Hessen, 08.06.2020 - 12 V 643/20
Anordnungsanspruch ist mit anderen Worten das Recht oder das Rechtsverhältnis, das im Hauptsacheverfahren Gegenstand des Klagebegehrens sein soll (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 2001 VIII B 83/00, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2001, 578).Wer nicht befugt ist, in der Hauptsache Klage zu erheben, kann auch im Antragsverfahren nicht schlüssig einen Anspruch darlegen, den er zur Hauptsache verfechten will (BFH-Urteil, VIII B 83/00; Gräber/Stapperfend, FGO, 9. Auflage 2019, § 114 Rn 11; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung - FGO, Loseblattausgabe Stand: April 2019,.
- FG München, 24.03.1994 - 14 V 4087/93
Auszug aus FG Hessen, 08.06.2020 - 12 V 643/20
Bei den Antragstellern ist jedoch eine eigene Rechtsstellung nicht gefährdet, da sie sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen wenden, die der Antragsgegner gegenüber der GbR - die Vollstreckung gegenüber einer GbR ist in deren gesamthänderisch gebundenes Vermögen möglich (vgl. Finanzgericht München, Beschluss vom 24. März 1994 14 V 4087/93, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1994, 762) - und nicht ihnen gegenüber ausgebracht hat. - BFH, 12.11.1992 - IV B 83/91
Kein Rechtsanspruch auf Zwangsmittelanwendung gegen den Konkursverwalter
Auszug aus FG Hessen, 08.06.2020 - 12 V 643/20
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist ebenso wie die Klage nach § 40 Abs. 2 FGO nur zulässig, wenn der Antragsteller geltend macht, durch ein Verwaltungshandeln in seinen Rechten verletzt zu sein (BFH-Beschluss vom 12. November 1992 IV B 83/91, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1993, 265: Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 114 Rn 11).
- BFH, 30.07.2020 - VII B 73/20
Zur Beitreibung nach dem EUBeitrG unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens …
Der Begriff des "Absehens" i.S. der Nr. 3 Satz 1 dieses Schreibens deutet auch darauf hin, dass Maßnahmen gemeint sind, die noch nicht durchgeführt worden sind (vgl. auch Beschluss des Hessischen FG vom 08.06.2020 - 12 V 643/20, EFG 2020, 1056, Rz 25).