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   KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07   

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https://dejure.org/2007,7506
KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07 (https://dejure.org/2007,7506)
KG, Entscheidung vom 26.02.2007 - 12 W 16/07 (https://dejure.org/2007,7506)
KG, Entscheidung vom 26. Februar 2007 - 12 W 16/07 (https://dejure.org/2007,7506)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    GKG § 68; ; ZPO § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GKG § 68; ZPO § 3
    Streitwert von 7500 EUR für Unterlassungsklage wegen Spam-E-Mails im beruflichen Bereich

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2007, 923
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Zweibrücken, 28.06.2005 - 4 W 52/05
    Auszug aus KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07
    Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07
    Die von der Beklagten auf S. 1 ihrer Klageerwiderung vom 9. Oktober 2006 zitierte Entscheidung des BGH vom 30. November 2004 - VI ZR 65/04 - (RVGreport 2005, 80) ist im Streitfall nicht einschlägig, da danach ein Streitwert von 3.000 EUR nur gilt, wenn "diese Belästigung als verhältnismäßig geringfügig zu bewerten" ist.
  • KG, 23.09.2002 - 5 W 106/02

    Streitwert bei unerlaubter Zusendung von Werbe-eMail

    Auszug aus KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07
    Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig).
  • OLG Zweibrücken, 20.09.2005 - 4 W 52/05

    Streitwertbemessung: Unerwünschte Zusendung von E-Mail-Werbung

    Auszug aus KG, 26.02.2007 - 12 W 16/07
    Die vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 16. Februar zitierten Beschlüsse des Kammergerichts vom 23. September 2002 - 5 W 106/02 - und - 5 W 124/02 - , wonach in - dem Streitfall entsprechenden - Fällen unerwünschter e-mail-Werbung der Streitwert auf 15.000 DM (etwa 7.700 EURO) festgesetzt werden kann, sind abgedruckt in MMR 2003, 110; JB 2003, 142; KGR 2003, 329 und NJW-RR 2003, 1505 (vgl. auch OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20. September 2005 - 4 W 52/05 - JB 2006, 81 = AnwBl 2005, 796 = OLGR Zweibrücken 2006, 41: 6.000 EUR sind nicht zu niedrig).
  • KG, 09.08.2013 - 5 W 187/13

    Streitwert bei einer unerlaubten E-Mail-Werbung; Störerhaftung für einen auf

    Deshalb kann schon für ein Verfügungsverfahren ein Wert von 7.500,- Euro angemessen sein, wenn die Kommunikation mittels E-Mail für den Antragsteller erkennbar von besonderer geschäftlicher oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist (Senat, a.a.O., Seite 143; Senat, Beschluss vom 12.5.2006, 5 W 93/06, Umdruck Seite 2; zustimmend KG, 12. Zivilsenat, MDR 2007, 923, juris Rn. 8; vgl. auch KG, Beschluss vom 27.2.2007, 21 W 7/07, Umdruck Seite 2 m.w.N.: 7.500 ? in der Hauptsache auch ohne besondere Umstände).
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