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   OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10   

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https://dejure.org/2010,23138
OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10 (https://dejure.org/2010,23138)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06.12.2010 - 12 W 2270/10 (https://dejure.org/2010,23138)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 06. Dezember 2010 - 12 W 2270/10 (https://dejure.org/2010,23138)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für den Insolvenzverwalter: Mutwilligkeit bei einer isolierten weiteren Klageerhebung anstelle einer kostensparenden möglichen Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Verfahren

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Möglichkeit der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114
    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Möglichkeit der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit

  • rechtsportal.de

    ZPO § 114
    Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung bei Möglichkeit der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 256
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 20/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 30, 34).

    Der Umstand, dass die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erachtet wird (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497), führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung; dies beruht vielmehr auf den für den Scheidungsverbund geltenden kostenrechtlichen Sonderregelungen in § 93 a ZPO a. F. bzw. in § 150 FamFG (vgl. BGH a. a. O.).

  • BGH, 10.03.2005 - XII ZB 19/04

    Mutwilligkeit der isolierten Geltendmachung von Scheidungsfolgesachen; Materielle

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497; Zöller/Geimer, ZPO 28. Aufl. § 114 Rn. 30, 34).

    Der Umstand, dass die Geltendmachung einer zivilprozessualen Scheidungsfolgensache außerhalb des Verbundverfahrens grundsätzlich nicht als mutwillig im Sinne des § 114 ZPO erachtet wird (BGH, Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 19/04, NJW 2005, 1498; Beschluss vom 10.03.2005 - XII ZB 20/04, NJW 2005, 1497), führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung; dies beruht vielmehr auf den für den Scheidungsverbund geltenden kostenrechtlichen Sonderregelungen in § 93 a ZPO a. F. bzw. in § 150 FamFG (vgl. BGH a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 06.04.1989 - 14 Ta 114/89

    Klageerweiterung ; Anhängiger Rechtsstreit ; Klageerhebung; Mutwilligkeit;

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • OLG Koblenz, 26.01.2005 - 5 W 57/05

    Prozesskostenhilfe im Bauprozess: Versagung für selbstständige Baumängelklage bei

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • LAG Baden-Württemberg, 27.11.2009 - 1 Ta 19/09

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Rechtsverfolgung weiterer Ansprüche durch

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • LAG Düsseldorf, 13.11.2008 - 3 Ta 619/08

    Mutwillige Rechtsverfolgung bei Zweitverfahren statt Klageerweiterung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • LAG Schleswig-Holstein, 03.02.2010 - 2 Ta 206/09
    Auszug aus OLG Nürnberg, 06.12.2010 - 12 W 2270/10
    c) Aus diesen Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (LAG Düsseldorf JurBüro 1989, 1442; LAG Köln AE 2009, 146; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13.11.2008 - 3 Ta 619/08, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2009 - 1 Ta 19/09, juris; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.02.2010 - 2 Ta 206/09, juris; Musielak/Fischer, ZPO 7. Aufl. § 114 Rn. 42; jeweils m. w. N.; vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 672; Motzer in: Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. § 114 Rn. 89).
  • BGH, 21.11.2013 - III ZA 28/13

    Ablehnung von Prozesskostenhilfe für getrennte Gerichtsverfahren wegen

    Mutwilligkeit im Sinne von § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie eine Mehrzahl von Ansprüchen nicht in einer Klage geltend macht, oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können (BAG aaO Rn. 9; OLG Nürnberg, BeckRS 2010, 30507 jeweils mwN).
  • OLG Braunschweig, 26.04.2013 - 6 SchH 2/13

    Anforderungen an die Dokumentation der Gründe für die Neuverteilung der Geschäfte

    Mutwilligkeit liegt daher - wegen des degressiven Anstiegs der Gebührentabellen für die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten - vor, wenn keine nachvollziehbaren Gründe dafür vorliegen, warum eine Partei mehrere Ansprüche nicht in einer Klage geltend macht, sondern gesonderte Prozesse anstrengt (BAG, Beschluss vom 17.02.2011, 6 AZB 3/11, juris, Rn. 9 = NJW 2011, 1161; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010, 12 W 2270/10, juris, Rn. 21 ff. = MDR 2011, 256; LAG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 05.11.2010, 9 Ta 218/10, juris, Rn. 7 ff.; Hessisches LAG, Beschluss vom 15.10.2012, 13 Ta 303/12, juris, Rn. 14; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.06.1992, 16 E 1481/91.A, juris, Rn. 2; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 114, Rn. 30 m. w. N.; Motzer in Münchner Kommentar, ZPO, 4. Aufl., § 114 Rn. 90; Völker/Zempel in Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl., § 114 Rn. 37).

    Ein vermögender Kläger, der im Übrigen auch seine Vorschusspflicht (§ 12 GKG) in den Blick nehmen würde (dazu: OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.12.2010, 12 W 2270/10, juris, Rn. 23 = MDR 2011, 256), würde den erheblich kostengünstigeren Weg der objektiven Klagehäufung aber deshalb wählen, weil die Rechtslage in den vorliegenden Fällen in mehrfacher Hinsicht ungeklärt ist.

  • OLG Nürnberg, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Mutwilligkeit einer weiteren Klage anstelle einer Klageerweiterung

    Können mehrere Ansprüche in einer gemeinsamen Klage oder kann ein Anspruch durch Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist das Betreiben eines weiteren Prozesses mutwillig, es sei denn, es bestehen ernsthafte Gründe für die 2. Klage (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 114 Rn. 49 mit Verweis auf: BGH, JurBüro 2014, 203; OLG Nürnberg, MDR 2011, 256).
  • OLG Stuttgart, 12.03.2024 - 8 W 444/24

    Berufsunfähigkeitsversicherung - Leistungsklage bei Klage auf Feststellung des

    Können mehrere Ansprüche in einer gemeinsamen Klage oder kann ein Anspruch durch Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden, ist das Betreiben eines weiteren Prozesses mutwillig, es sei denn, es bestehen ernsthafte Gründe für die 2. Klage (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 114 Rn. 49 mit Verweis auf: BGH, JurBüro 2014, 203; OLG Nürnberg, MDR 2011, 256).
  • OLG Hamm, 28.11.2016 - 4 WF 183/16

    Mutwillen bei isoliertem Zahlungsantrag; Stufenantrag

    Aus Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. Dezember 2010 - 12 W 2270/10 - MDR 2011, 256).
  • OLG Zweibrücken, 22.10.2020 - 2 WF 198/20

    Verfahrenskostenhilfe: Mutwilliges Zuwarten bei Zahlungsklage auf rückständigen

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn das gleiche Rechtsschutzziel durch künstliche, mithin ohne hinreichenden Sachgrund erfolgte Aufspaltung in mehreren Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird (Münchener Kommentar, 6. Auflage, § 114 Rn. 71; Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6. Dezember 2010, 12 W 2270/10).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 15.12.2014 - L 25 AS 2837/13

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit - Aufteilung in mehrere Klageverfahren - ein

    Es ist davon auszugehen, dass ein bemittelter Rechtsuchender aufgrund des Kostenrisikos es vermeiden würde, einen Rechtsstreit aufgrund eines Widerspruchsbescheides in mehrere Klageverfahren aufzuteilen, wenn hierfür nicht ein nachvollziehbarer Grund gegeben ist (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 24. Juli 2012 - L 4 AS 1353/11 B; für zivilrechtliche Fallgestaltungen vgl. Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 6. Dezember 2010 - 12 W 2270/10 und OLG Braunschweig, Beschluss vom 26. April 2013 - 6 SchH 2/13 = NJW 2013, 2442 (2445) mit zustimmender Besprechung Althammer/Lorenz in NJW 2013, 2445 und bestätigt durch Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2013 - III ZA 28/13; für arbeitsrechtliche Fallgestaltungen vgl. Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. Februar 2011 - 6 AZB 3/11 und Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - 13 Ta 327/11,- alle juris und Fischer in Musielak, 11. Auflage 2014, § 114 Rn. 42).
  • OLG Hamm, 12.12.2016 - 4 WF 171/16

    Mutwillen bei getrennten Antrag Kindesunterhalt; Trennungsunterhalt

    Aus Kostengründen wird regelmäßig die Erhebung einer weiteren Klage dann als mutwillig angesehen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch im Wege der Klageerweiterung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht werden kann (OLG Nürnberg, Beschluss vom 06. Dezember 2010 - 12 W 2270/10 - MDR 2011, 256).
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